FAQ

Eine Erstberatung kostet je nach Komplexität des Themas zwischen 100€ und 190€ (plus Umsatzsteuer).
Ein Erstberatungsgespräch dauert zwischen 30 und 50 Minuten. Wir lernen uns kennen und sprechen über ihre juristischen Fragen sodass ich mir einen Überblick über Ihre Situation machen kann. Einfache Rechtsfragen können meist unmittelbar beantwortet werden. Ich berate Sie insbesondere bezüglich der Kosten und der Erfolgsaussichten Ihres Vorhabens. Erst wenn Sie in der Erstberatung die Möglichkeit hatten sich einen Eindruck von mir und einen groben Überblick über ihre juristische Situation gemacht haben entscheiden Sie ob Sie mich mandatieren und unsere Zusammenarbeit fortsetzen wollen. Sie haben Interesse an einer Erstberatung?Schreiben Sie mir doch eine Mail mit dem Betreff "Erstberatung" an office@gutenberg-legal.de.
Wenn Sie mich mit der Betreuung ihrer rechtlichen Belange beauftragen entsteht zwischen uns ein Anwält*in-Mandant*innen-Verhältnis. Sie bevollmächtigen mich in juristischen Fragen vor Gericht und außergerichtlich in Ihrem Namen tätig zu werden. Damit darf ich Sie dann zum Beispiel gegenüber einer gegnerischen Anwält*in vertreten oder Gerichtsverhandlungen für Sie wahr nehmen. 
Zudem entsteht durch das Anwält*in-Mandant*innen-Verhältnis die anwaltliche Schweigepflicht und das Zeugnisverweigerungsrecht. Das heißt ich darf nicht über die Dinge reden die Sie mir anvertrauen und darf auch vor Gericht nicht zu dem Inhalt sämtlicher Kommunikation zwischen Ihnen und mir befragt werden. 
Sie werden von mir in der Erstberatung über die Kosten einer Mandatierung aufgeklärt, ein Teil dieser Kosten werden in Form eines Vorschusses dann mit der Beauftragung fällig damit ich für Sie tätig werden kann. Sie haben Interesse an einer Erstberatung?Schreiben Sie mir doch eine Mail mit dem Betreff "Erstberatung" an office@gutenberg-legal.de.
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit einfache Fragestellungen unverbindlich ohne Erstberatung zu beantworten. Lassen Sie mir die Frage per E-Mail mit dem Betreff „kurze Frage“ an office@gutenberg-legal.de zukommen und ich sende Ihnen eine individuelle Quote zur Beantwortung der Frage. Falls die Beantwortung der Frage komplexer ist als Sie vermutet hatten und ein Erstgespräch die günstigere Option für Sie darstellen würde werde ich Ihnen dies natürlich auch mitteilen.
Sie haben sich während der Erstberatung wohl und informiert gefühlt und möchten mich mandatieren? Ich freue mich über Ihr Vertrauen! Als nächstes lasse ich Ihnen eine Vollmachtserklärung zukommen damit ich Sie gerichtlich und außergerichtlich in rechtlichen Fragen vertreten darf. In der Erstberatung habe ich Ihnen schon einen Überblick über die Kosten die im Falle einer Mandatierung auf Sie zukommen gegeben. Mit der Mandatierung wird nun ein Kostenvorschuss fällig damit ich sofort für Sie tätig werden kann. Unter Umständen könnte auch ein Gerichtskostenvorschuss anfallen, wenn ich gerichtlich für Sie tätig werden soll.
Mein Produkt ist zwar eine Dienstleistung und besteht damit primär in der Zeit die ich mit der rechtlichen Betreuung Ihrer Belange verwende allerdings habe ich dennoch laufende Ausgaben ohne die ich meine Dienstleistung nicht für sie Erbringen kann. Ohne einen Vorschuss zu verlangen bin ich -wie viele andere Freiberufler auch- daher leider nicht in der Lage mein Dienstleistung anzubieten.
Noch einen Vorschuss? Warum das? Der Gerichtskostenvorschuss geht nicht an mich sondern an das Gericht. Auch dort entstehen bereits vor der Verhandlung Kosten welche durch die Kläger*in oder Antragsteller*in abgedeckt werden müssen. Damit soll erreicht werden dass eine Klage nicht mutwillig eingelegt wird und sich die Kläger *in oder Antragsteller*in über die Ernsthaftigkeit der Situation im Klaren ist. War die Kläger*in mit der Klage erfolgreich bekommt sie den Gerichtskostenvorschuss durch die Beklagte*n ersetzt. Man bleibt also nicht zwangsweise „auf den Kosten sitzen“. In dem Erstgespräch berate ich Sie auch zu dem Kostenrisiko einer gerichtlichen Intervention.
Mein Honorar berechnet sich grundsätzlich nach den Sätzen aus dem RVG-Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und sind vom Gegenstandswert abhängig. Was der Gegenstandswert ist hängt von dem konkreten Fall ab- eine konkrete Beschreibung finden Sie unter dem entsprechenden Reiter. Alternativ können wir auch eine Vergütungsvereinbarung treffen- in diesem Fall rechne ich nach einem Stundensatz zwischen 100€ und 150€ (plus Umsatzsteuer) ab. Der Stundensatz richtet sich nach der Komplexität des Sachverhalts und dem Arbeitsaufwand.
Gegenstandswert ist das in Geld ausgedrückte Interesse des Auftraggebers an der Tätigkeit des Rechtsanwalts. Der Gegenstandswert wird in einem Verfahren auch Streitwert genannt. Es gibt gesetzliche Regelungen die bestimmen wie sich in einer bestimmten Fallsituation der Gegenstandswert berechnet. Dieser Wert wird also weder von mir noch von Ihnen festgelegt sondern vom Gesetz bestimmt. Wenn Sie statt einer Honorarberechnung nach Gegenstandswert lieber einen festen Stundensatz mit mir vereinbaren möchten dann ist dies im Rahmen einer Honorarvereinbarung möglich und zulässig.| Achtung! der Gegenstandswert ist nicht gleichzusetzen mit der Vergütung. Der Gegenstandswert stellt lediglich eine Berechnungsgrundlage für die Vergütung dar. Anhand des Gegenstandswertes wird anhand einer Gebührentabelle die Geschäftsgebühr berechnet. Abhängig von der Art der Tätigkeit wird dann ermittelt wieviel Gebühren für die Tätigkeit zu erheben sind. Eine übliche Gebühr für außergerichtliche Tätigkeit ist zum Beispiel eine 1,3 fache Gebühr, für eine außergerichtliche Einigung die durch die Rechtsanwält*in erzielt wird wird eine 1,5 fache Gebühr erhoben. Anschließend muss die Rechtsanwält*in auf den errechneten Satz aber noch die Umsatzsteuer aufschlagen. Diese wird vom Mandant bezahlt und direkt an das Finanzamt weitergeleitet.| Beispiele für Gegenstandswerte/Streitwerte sind:| -Scheidung: 3 Netto Monatsgehälter von beiden Partnern addiert.| Partner*in A verdient netto 2500€ im Monat und Partner*in B verdient netto 1800€ im Monat. Der Gegenstandswert beträgt somit 3x(2.500€+1.800€) = 12.900€| -Kündigungsschutzklage: 3 Bruttomonatsgehälter.| Arbeitnehmer*in P verdient monatlich 3000€ brutto, damit beträgt der Gegenstandswert 3x 3.000€ =9.000€| - Klage auf Zahlung des Kaufpreises: Höhe des Kaufpreises| Verkäufer*in E hat Käufer*in T ein Auto für 10.000€ gekauft und sofort mitgenommen. Bezahlt wurde das Auto bislang nicht. E will das Geld von T haben und beauftragt mich. Der Gegenstandswert ist hier natürlich 10.000€| Abwandlung 1: Bei vergleichbaren Autohändlern würde das gleiche Auto 12.000€ kosten. E hat T nur einen besonders guten Preis gegeben weil T häufiger Autos bei E kauft. Der Gegenstandswert bleibt aber trotzdem 10.000€ weil das der Betrag ist den E von T zu bekommen hat. Wieviel das gleiche Auto woanders kostet spielt hier keine Rolle.| Abwandlung 2: Jetzt vertrete ich nicht E sondern T, also die Käufer*in. T hat das Auto gleich bezahlt und E hat versprochen es zu liefern. Weil E das Auto auch nach mehreren Mahnungen und 3 Monaten Warten nicht liefert sieht sich T gezwungen das Auto bei einer Konkurrent*in für 12.000€ zu kaufen. Jetzt beträgt der Gegenstandswert lediglich 2000€ weil das der Betrag ist den T von E fordert , nämlich die Mehrkosten die T hatte weil E den Kaufvertrag nicht erfüllt hat.| Beispiel für Gebührenberechnung:| Arbeitnehmer*in C wird von von Arbeitgeber*in N gekündigt. Weil C die Kündigung für falsch hält lässt sie sich von mir beraten. Weil ich nach einer gründlichen juristischen Überprüfung C's Einschätzung teile wende ich mich an N und lege die Situation dar. N erkennt ihren Fehler, C will aber gar nicht mehr für N arbeiten. Ich handele also für C eine Abfindung und ein sehr gutes Arbeitszeugnis mit N aus.| Wie oben erläutert darf ich für meine außergerichtliche Beratung und Verhandlung mit N eine 1,3 fache Gebühr und für die außergerichtliche Beilegung der Problematik eine 1,5 fache Gebühr berechnen.| Der Gegenstandswert errechnet sich aus dem 3 fachen Bruttomonatsgehalt von C. C verdient 5.000€ Brutto im Monat. Laut der Gebührentabelle des RVGs beträgt die 1,3 fache Gebühr 933,40€ bei einem Gegenstandswert von 15.000€ (bis zu 16.000€) und die 1,5 fache Gebühr 1.077,00€. Ich würde also 2010,40€ plus Umsatzsteuer berechnen.| In einem solchen Fall kann sich eine Honorarvereinbarung lohnen, wenn C davon ausgeht dass N "schnell einknicken" wird und ich nur wenige Arbeitsstunden investieren muss um den Fall abzuschließen. Ich biete meinen Mandanten immer die Möglichkeit eine Honorarvereinbarung zu treffen berate Sie aber gerne welche Variante ich für günstiger halte. Warum? Weil ich lieber einen zufriedenen Mandanten habe der mir auch zukünftig vertraut, als ein etwas höheres Honorar.
Natürlich! Jeder hat in Deutschland das ein Anrecht auf rechtliche Beratung und Vertretung auch als Geringverdiener, Student oder Sozialhilfeempfänger. Soll es zunächst um anwaltliche Beratung gehen dann kann Beratungshilfe beantragt werden. In diesem Fall werden, wenn der Antrag vom Amtsgericht genehmigt wird, die Kosten für eine Erstberatung und ein außergerichtliches Tätigwerden übernommen. Es kann eine Selbstbeteiligung in Höhe von 12-15€ erhoben werden. Ich helfe Ihnen natürlich bei der Beantragung der Beratungshilfe.
Kommen wir in der Beratung gemeinsam zu dem Ergebnis, dass ein gerichtliches Vorgehen notwendig und sinnvoll ist helfe ich Ihnen Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen damit auch die Gerichtskosten für Sie übernommen werden können. Je nach Ihren Vermögensverhältnissen kann es sein dass die Gerichtskosten zwar nicht für Sie übernommen werden können, Sie diese aber in Raten abzahlen dürfen.
Beratungshilfe ist die Übernahme der Kosten für das Erstgespräch und außergerichtlichen Anwaltskosten. Es kann eine Selbstbeteiligung in Höhe von 12-15€ erhoben werden. Ich helfe Ihnen gerne bei der Beantragung. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Beratungskostenhilfe“ an office@gutenberg-legal.de.
Prozesskostenhilfe ist die Übernahme der Gerichtskosten und der Anwaltskosten während eines Gerichtsverfahren. Statt einer Übernahme der Kosten kann auch Ratenzahlung bewilligt werden.
Ich helfe Ihnen gerne bei der Beantragung.

Verfahrenskostenhilfe ist die Übernahme der Gerichtskosten und der Anwaltskosten während einem Verfahren vor dem Familiengericht. Statt einer Übernahme der Kosten kann auch Ratenzahlung bewilligt werden.
Ich helfe Ihnen gerne bei der Beantragung. 
Im allgemein zivilrechtlichen Verfahren heißt die Verfahrenskostenhilfe Prozesskostenhilfe.
Staatliche Hilfe bei der Kostentragung gerichtlicher und außergerichtlicher Rechtsberatung wird beim zuständigen Gericht beantragt. Bei der Beantragung helfe ich Ihnen gerne. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Beratungskostenhilfe“ an office@gutenberg-legal.de.
Wie bei den meisten Rechtsfragen ist die kurze Antwort: das kommt darauf an. Eine gute Grundregel ist aber- je einvernehmlicher desto günstiger. Es ist möglich, dass nur eine Ehepartner*in einer Anwält*in engagiert und die andere Partner*in sich nicht vertreten lässt und dem Scheidungsantrag lediglich zustimmt. Als Anwältin ist es mir nicht möglich beide Partner zu vertreten weil dies sonst zu einem Interessenkonflikt führen könnte. Ich darf auch nicht beide Partner*innen gemeinsam beraten. Natürlich dürfen Sie mit ihrer Partner*in besprechen was Sie von mir erfahren haben. Es ist möglich eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit meiner Unterstützung auszuhandeln und notariell beglaubigen zu lassen. Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss lediglich die Scheidung selbst vor Gericht verhandelt werden. Folgesachen sind dann nicht nötig. Dadurch können Gerichts- und Anwaltskosten eingespart werden. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ oder „Scheidungsfolgenvereinbarung“ an office@gutenberg-legal.de. Ich helfe Ihnen gerne Ihre Scheidung so günstig wie möglich zu gestalten.
Nein leider ist es mir nicht möglich beide Ehepartner zu vertreten, weil ich bei einem Interessenkonflikt gezwungen wäre das Mandat nieder zu legen. Wenn ihre Partner*in Ihnen vertraut kann sie aber darauf verzichten einen eigenen Rechtsbeistand zu bestellen. 

Oft ist es nicht einfach zu beurteilen ob sich eine rechtliche Beratung lohnt. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „kurze Frage“ an office@gutenberg-legal.de in der Sie mit Ihren Sachverhalt schildern oder vereinbaren Sie ein Erstgespräch mit mir. Ich kläre Sie gerne über ihr Kostenrisiko auf und bespreche mit Ihnen Ihre Möglichkeiten und Optionen. 

Vor Gericht zu verlieren birgt immer ein erhebliches, nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko: Gerichtskosten sowie eigene und die gegnerischen Anwaltskosten können auf Sie zukommen. Daher ist juristische Beratung unheimlich wichtig um einen aussichtslosen oder risikoreichen Prozess zu vermeiden. Mir ist es ein persönliches Anliegen sie nicht nur gerichtlich zu Vertreten sondern auch bezüglich außergerichtlicher Möglichkeiten zu beraten.
Grundsätzlich lohnt es sich immer wenn Sie eine Mahnung bekommen kurz inne zu halten und zu überlegen: Haben Sie schlicht und ergreifend vergessen eine Rechnung zu bezahlen? Kennen Sie die Absender*in? Wissen Sie warum Sie abgemahnt werden. Wenn Sie mindestens eine dieser Fragen mit NEIN beantwortet haben sollten Sie nicht einfach bezahlen. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Mahnung“ und einem Scan der Mahnung an office@gutenberg-legal.de, ich berate Sie gerne!
Ich biete Ihnen Zahlung via Überweisung, Kreditkarte und PayPal an, damit Sie einfach, schnell und sicher bezahlen können.
Das ist überhaupt kein Problem. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail mit dem Betreff „kurze Frage“ an office@gutenberg-legal.de, dann kann ich Ihnen schnell und einfach Mitteilen ob ich Sie mit Ihrer konkreten Fragestellung beraten kann. Ich werde Ihnen auch immer mitteilen wenn ich mich nicht in der Lage sehe sie mit Ihrer Anfrage zu betreuen und an einen qualifizierten Kollegen verweisen.
Das ist überhaupt kein Problem. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail mit dem Betreff „kurze Frage“ an office@gutenberg-legal.de, dann kann ich Ihnen schnell und einfach Mitteilen ob ich Sie mit Ihrer konkreten Fragestellung beraten kann. Ich werde Ihnen auch immer mitteilen wenn ich mich nicht in der Lage sehe sie mit Ihrer Anfrage zu betreuen und an einen qualifizierten Kollegen verweisen.
Welche*r Radfahrer*in kennt das nicht- Vorfahrt an der Kreuzung genommen, Autotür unachtsam geöffnet, zu nah überholt, zu schnell von hinten herangefahren und dabei (Licht)Hupe benutzt. Das alles sind typische Beispiele wie Radfahrer*innen im Straßenverkehr Opfer von verkehrsrechtswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer*innen- zumeist Autofahrer*innen werden. Das Unfallpotential und das Verkehrserleben von Fahrradfahrer*innen könnte sich nicht mehr von dem der motorisierten Verkehrsteilnehmern unterscheiden. Deswegen möchte ich mich als leidenschaftliche Radfahrerin anderen Radfahrer*innen und ihren speziellen rechtlichen Problemen annehmen. Melden Sie sich gerne per Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Fahrrad" bei mir! Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Pferdefreunde wissen- die weiche Nase, die freundlichen Augen und der immerwährende Appetit auf Karotten- Pferde sind ganz besondere Lebewesen! Nicht nur aufgrund der hohen Kaufpreise sondern auch wegen der speziellen Anforderungen an Transport, Haltung und Behandlung gibt es einen eigenen Bereich im Zivilrecht für unsere vierbeinigen Freunde. Ob sie also vorhaben ein Pferd (oder Pony) zu kaufen oder zu verkaufen, ob sie einen Reitbeteiligungsvertrag abschließen wollen oder Stallplätze an Einsteller vermieten wollen - eine vorherige anwaltliche Beratung kann Ihnen viel Geld und Ärger ersparen. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Pferd". Ich bin selbst langjährige Pferdebesitzerin und finde gerne genau die passende Lösung für Sie und Ihren flauschigen Freund.
Ob Probleme beim Kaufvertrag oder Streit mit den Nachbarn- das deutsche Zivilrecht hat für alles eine Lösung! Zivilrecht ist immer dann anzuwenden wenn es rechtliche Probleme zwischen zwei (oder mehreren) Bürgern gibt. Dabei zählen auch juristische Personen- also Firmen und Vereine als "Bürger" im Sinne des Zivilrechts. Ich beschäftige mich ausschließlich mit dem Zivilrecht- kann Ihnen aber gerne versierte Kollegen im Straf- oder Verwaltungsrecht empfehlen. Das "allgemeine" Zivilrecht ist ein weites Feld und behandelt von Pauschalreisen, Behandlungsverträgen, Werkverträgen, Bürgschaften über Kaufverträge, Maklerverträge, Schenkungen, Darlehensverträgen bis zu Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht und Dienstleistungsverträgen alles was rechtliche Verhältnisse von Bürgern untereinander betrifft. Sie haben eine zivilrechtliche Frage? Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Zivlrecht“ an office@gutenberg-legal.de. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Ich kann Ihnen versichern das Jurastudium und das Referendariat in Deutschland sind sehr gründlich und das Zivilrecht ein besonders wichtiges Rechtsgebiet das ausgiebig behandelt wird. Trotz seiner Breite sind zivilrechtliche Probleme oft nicht sehr komplex, sodass eine Zivilrechtlerin wie ich sowohl in der Lage ist Fragen aus dem Kaufrecht zu beantworten wie auch zu Pauschalreiseverträgen und Schenkungen. Mein Steckenpferd im Zivilrecht ist und bleibt das Familienrecht. Hier kann ich Ihnen die volle fachliche Tiefe und Beratung in sämtlichen Teilgebieten wie Scheidung, Unterhalt oder Sorgerecht anbieten. Daher kann es auch einmal sein, wenn ihr spezifischen Problem wenn es aus einer anderen zivilrechtlichen Teildisziplin stammt, dass mir eine Betreuung nicht möglich ist, auch dann würde ich Sie selbstverständlich an einen Kollegen verweisen der mehr Kompetenzen auf diesem spezifischen Gebiet hat als ich. Dies würde ich Ihnen sofort nach Ihrer initialen Anfrage mitteilen, sodass für Sie keine zusätzlichen Kosten entstehen. Sie haben noch mehr Fragen? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "kurze Frage"! Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Ich sehe es als essentiellen Schritt in Richtung Gleichberechtigung sich dafür einzusetzen auch und gerade die männlichen Opfer von geschlechtsbasierter Gewalt, häuslicher Gewalt, homophober Gewalt aber auch jeder anderen Art von Gewalt besonders zu unterstützen. Obwohl Männer die hauptbetroffenen von Gewaltverbrechen gleich welcher Art sind und nach einer Studie des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend immerhin 30% aller Opfer häuslicher Gewalt ausmachen wird das Thema gesellschaftlich wenig adressiert und zum Teil sogar tabuisiert. Viele Männer können oder wollen sich aufgrund ihrer "Geschlechterrolle" nicht als "Opfer" sehen. Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass jeder Mensch unabhängig von seiner Geschlechtsidentität das Recht hat ohne Angst und ohne Verletzung zu leben. Bitte scheuen Sie sich nicht um Hilfe zu bitten wenn es Ihnen in einer Beziehung - gleich welcher Art - nicht gut geht! Sie können sich unter meiner eigens dazu angelegten E-Mailadresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir melden oder meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen. Gewalt ist nicht immer physische Gewalt auch psychische Gewalt kann schwer verletzen. Es ist kein Zeichen von Schwäche sich Hilfe zu suchen.
Aufgrund von persönlichen Erfahrung vor und während meiner Ausbildung ist es mir ein besonderes Anliegen Opfern von häuslicher Gewalt meine Hilfe anzubieten. Ich weiß wie schwer es für viele Menschen, die psychische oder physische Gewalt erlebt haben ist sich dazu zu überwinden um Hilfe zu bitten, teils weil man sich selbst für die Situation verantwortlich macht, teils weil man das Gefühl hat einen geliebten Menschen zu verraten. Man hat vielleicht Angst gezwungen zu werden eine Anzeige bei der Polizei zu machen oder dass durch ein Hilfegesuch alles nur noch schlimmer wird. Ich versichere Ihnen, dass es Möglichkeiten gibt Ihnen zu helfen und dabei auf Ihre persönlichen Wünsche und Anliegen einzugehen. Ob Sie Anzeige erstatten wollen oder nicht, ob Sie eine Scheidung einreichen wollen oder nicht, ob Sie Hilfe dabei wollen ihre aktuelle Wohnsituation zu verlassen oder ob sie Unterstützung dabei brauchen Abstand zwischen sich und die Person zu bringen die Sie verletzt oder vor der Sie sich fürchten - ich bin für Sie da und unterstütze Sie genau so wie Sie es brauchen. Jeder Mensch hat das Recht ohne Angst und ohne Verletzungen zu leben. Sie können sich unter meiner eigens dazu angelegten E-Mailadresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir melden oder meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.
Wörtlich übersetzt heißt remote fern order entfernt, tatsächlich bedeutet remote arbeiten aber einfach dass ich nicht, wie viele meiner traditionell arbeitenden Kollegen, den ganzen Tag in meiner Kanzlei sitzen muss sondern von überall aus arbeiten kann und von überall aus erreichbar bin. Viele von Ihnen kennen das sicher inzwischen aus dem Homeoffice, man hat online Zugriff auf alle wichtigen Daten und Informationen und kann seine Arbeit überall dort erledigen wo man einen Platz für seinen Laptop und Internetzugang hat. Natürlich habe ich - wie gem. §27 BRAO vorgeschrieben - einen Kanzleisitz in dem ich auch in der Lage wäre Mandanten zu empfangen. Ich finde es aber sowohl für mich als auch für Sie praktischer wenn wir einfach dort wo Sie grade sind oder dort wo Sie sich am wohlsten fühlen unser Gespräch führen. Das heißt es ist völlig egal wo Sie wohnen- und von wo Sie mich kontaktieren wollen, ich bin immer nur einen Klick entfernt. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an an office@gutenberg-legal.de und probieren Sie es aus! Ich möchte das Rechtsberatung genauso selbstverständlich und einfach digital funktioniert wie eine Banküberweisung oder Schuhe kaufen. Ich möchte das anwaltliches Arbeiten auch in Deutschland endlich im 21. Jahrhundert ankommt. Ich möchte Rechtsberatung anbieten wann und wo SIE es brauchen- wollen Sie das nicht auch?
Ich habe in meiner Ausbildung miterlebt wie schwierig es ist für Eltern einen Anwaltstermin wahrzunehmen wenn die Kita zu hat oder es gar keinen Kita-Platz gibt. Wenn der Babysitter kurzfristig abgesagt hat oder man sich dann doch dazu entschieden hat die kleinen mit zu nehmen. Wie schwierig es für Berufstätige ist einen Anwaltstermin wahrzunehmen der üblicherweise unter der Woche zwischen 9 und 18 Uhr liegt. Wie anstrengend es ist nach der Arbeit noch schnell in die Stadt zu fahren, einen Parkplatz zu finden und zum Anwaltstermin zu hetzen. Wie schwer es für ältere Menschen oder Menschen mit körperlichen Behinderungen ist, zu einer Kanzlei zu kommen, die oft in der Innenstadt gelegen ist und nicht immer einen Aufzug für die Mandanten bereit hält. Wie groß die Hürde für Opfer von häuslicher Gewalt ist sich Hilfe zu suchen wenn Sie für einen Termin beim Anwalt das Haus verlassen müssen und eine Ausrede finden müssen warum sie wo hin gehen. Mit all diesen Problemen möchte ich Schluss machen. Ich möchte meine Kanzlei zu Ihnen bringen, damit wir ein Gespräch führen können während Ihre Kleinen Mittagsschlaf halten, während Sie gemütlich nach der Arbeit auf der Couch entspannen oder während Ihrer Mittagspause. Ich möchte, dass Sie in der Lage sind sich Hilfe zu suchen ohne vorher einen Parkplatz suchen zu müssen, oder eine passende Buslinie oder einen Fahrstuhl. Ich möchte dass juristische Beratung für Sie schnell und unkompliziert wird. Schreiben Sie einfach eine E-Mail an an office@gutenberg-legal.de und probieren Sie es aus! Ich möchte insbesondere auch Opfern von häuslicher Gewalt helfen sich zu trauen um Hilfe zu bitten weil sie ganz diskret vorgehen können - speichern Sie zum Beispiel meine Nummer unter dem Namen Ihrer Mutter oder einem guten Freund/ einer guten Freundin um mich zu kontaktieren ohne bei ihrem Partner/ ihrer Partnerin Verdacht zu erregen. Unter umfrage@gutenberg-legal.de können Sie mir unter dem Betreff "Bürgerumfrage" unauffällig eine Nachricht zukommen lassen.
Einige! Sie können unser Beratungsgespräch genau so legen wie es Ihnen zeitlich am besten passt und es überall dort führen wo ihr Handy Empfang oder Ihr Laptop Internetzugang hat. Ob sie Morgens vor der Arbeit von zuhause aus anrufen wollen oder in der Mittagspause von der Arbeit aus, ob Sie nur dann können wenn Ihr Nachwuchs Mittagsschlaf hält oder in der KiTa ist - alles kein Problem. Ich gehe flexibel auf Ihre Bedürfnisse ein. Die Zeiten in denen Sie nach der Arbeit noch schnell versuchen mussten einen Parkplatz in der Innenstadt zu ergattern um zu einer Kanzlei zu hetzen die um 18 Uhr schließt sind vorbei. Keine Kinderspielecken im Wartezimmer mehr lassen Sie Ihre Kinder lieber in Ihrem eigenen Zimmer mit ihren eigenen Sachen spielen. Keine Zugangsprobelme mehr für Menschen mit körperlichen Behinderungen, um mich zu kontaktieren müssen Sie weder die Hürden die deutsche Innenstädte Ihnen in den Weg legen noch die Treppen des nicht sehr inklusiv gestalten Kanzleigebäudes überwinden. Keine Notwendigkeit Lebenszeit in öffentlichen Verkehrsmitteln und mit dem Warten auf solche zu verschwenden zu verschwenden weil die nächste Kanzlei 20 km entfernt ist und der einzige Bus der aus Ihrem Dorf raus fährt 58 Minuten braucht und nur drei mal am Tag fährt. Bei mir erhalten Sie Rechtsberatung wann Sie wollen, wo Sie wollen! Schreiben Sie mir gleich eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Ich freue mich immer über Ihren Anruf! Meine offenen Telefonzeiten sind aktuell 9 am bis 8 pm / 9:00 Uhr bis 20 Uhr. Falls Sie mich nicht erreichen weil ich gerade in einem anderen Mandantengespräch bin, schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff "Erstberatung" oder "kurze Frage" an office@gutenberg-legal.de. Abhängig von der Komplexität der Frage kann es aber sein, dass wir zunächst einen weiteren Telefontermin vereinbaren werden oder ich Ihnen die Frage im Anschluss schriftlich per Mail beantworte. Wenn es mir möglich ist beantworte ich Ihre Frage direkt am Telefon ich möchte Sie aber darauf hinweisen dass, wir uns bevor ich Ihnen Ihre Frage beantworten kann zunächst auf die Höhe der Vergütung einigen müssen. Ich verstehe, dass es Ihnen möglicherweise unangenehm ist zuerst über finanzielles zu reden bevor wir über Ihr Anliegen sprechen. Seien Sie versichert - mir liegt Ihre Sache am Herzen und ich nehme mir gerne Zeit Ihre juristischen Problem mit Ihnen zu besprechen . Dies ist mir aber nur möglich wenn wir uns vorher über ein Honorar geeinigt haben, ansonsten wäre ich gezwungen das Telefonat über den RVG Satz abzurechnen, welcher sich nach dem Gegenstandswert berechnet und damit bei kurzen Fragen meist höher ausfallen wird als ein vereinbarter Stundensatz. Natürlich arbeite ich gerne mit Ihrer Rechtsschutzversicherung zusammen wenn das Rechtsgebiet abgedeckt ist zu dem Sie eine Frage haben. Eine kurze Auskunft am Telefon wird aber zumeist unterhalb der Selbstbeteiligungsgrenze liegen. Ja ich kann Ihre Fragen auch beantworten wenn Sie kein ausreichendes Einkommen haben. Dann beantrage ich gerne mit Ihnen Beratungshilfe und vereinbare einen Termin für eine Erstberatung. Die Selbstbeteiligung kann in diesem Fall bis zu 15€ betragen. Ich kann und möchte keine kostenlose Beratung weder per Telefon noch per E-Mail anbieten. Bitte haben Sie Verständnis dafür. Rechtsberatung ist meine Profession und meine einzige Einnahmequelle. Niemand muss in Deutschland aufgrund seiner finanziellen Situation auf Rechtsberatung verzichten sodass es keinen Grund für mich gibt aus wohltätigen Gründen auf mein Honorar zu verzichten.
Ich versuche immer Ihre Anfragen innerhalb von 24 Stunden unter der Woche zu beantworten. Je nach Komplexität der Anfrage kann eine Antwort aber bis zu 3 Werktage in Anspruch nehmen. Sollte Ihre Anfrage von besonderer Dringlichkeit sein bitte ich Sie das im Betreff zu kennzeichnen. Bitte beachten Sie, dass je nach Anfrage ein Aufpreis für bevorzuge Bearbeitung berechnet werden kann.
Je nachdem wie flexibel Sie zeitlich sind kann ich Ihnen oft noch am selben Tag einen Telefontermin anbieten. Ich biete Telefontermine zwischen 6:30 Uhr und 9:00 Uhr morgens sowie 18:00 Uhr und 22 Uhr abends speziell für berufstätige Mandanten an. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Telefontermin" oder rufen Sie mich an um einen Termin zu vereinbaren.
Natürlich habe ich gem. §27 BRAO Kanzleiräume sodass theoretisch auch ein persönliches Gespräch dort möglich wäre. Aufgrund der Corona-Pandemie kann ich persönliche Gespräche nur bei Vorlage eines negativen Schnelltest (nicht älter als 48 Stunden) und unter Einhaltung von Hygiene und Abstandsregelungen durchführen.
Ich kann Sie auch remote vor Gericht vertreten. Gem. 128a ZPO darf ich Sie auch per Videokonferenz vertreten. Diese Methode wird aufgrund der Corona-Pandemie auch von vielen Gerichten durchgeführt. Sollte eine Vertretung per Videokonferenz oder aufgrund von Terminierung nicht möglich sein werden ich einen qualifizierten Kollegen für Sie persönlich auswählen und bevollmächtigen mich vor Gericht für Sie zu vertreten. Für Sie entstehen hierdurch keine Nachteile. Vor der mündlichen Verhandlung müssen bereits alle Argumente schriftlich vorgetragen werden. Oft möchte sich der Richter in der Verhandlung lediglich einen Eindruck von Ihnen und der Gegenseite verschaffen um Ihre Aussagen besser einordnen zu können. Anwaltliche Beratung findet im Zivilrecht zu 95% vor dem Termin und während des Schriftwechsels statt. Sie werden also gut vorbereitet in den Termin gehen und sind durch einen kompetenten Kollegen abgesichert falls notwendig. Haben Sie noch mehr Fragen? Schreiben Sie mir gleich eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Das Familienrecht überspannt eine große Bandbreite an Themengebieten wie Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Adoption aber auch Gewaltschutzverfahren (nicht nur) bei Fällen häuslicher Gewalt gehören zu diesem Rechtsgebiet. Bereits während meiner Ausbildung habe ich in einem familienrechtlichen Referat und beim Familiengericht gearbeitet. Aus meiner Ausbildung und aus persönlichen Erfahrungen weiß ich genau wie es Ihnen in den emotionalen und komplizierten Situationen geht in denen Sie nach familienrechtlicher Beratung suchen. Gerne nehme ich mir Zeit um mit Ihnen gemeinsam die rechtlichen Perspektiven in Ihrem speziellen Fall zu begutachten und den besten Weg für Sie in eine bessere Zukunft zu finden. Sprechen Sie mich gerne jederzeit per Mail an office@gutenberg-legal.de unter dem Betreff "Familienrecht" an.
Wie bei den meisten Rechtsfragen ist die kurze Antwort: das kommt darauf an. Eine gute Grundregel ist aber- je einvernehmlicher desto günstiger. Es ist möglich, dass nur eine Ehepartner*in einer Anwält*in engagiert und die andere Partner*in sich nicht vertreten lässt und dem Scheidungsantrag lediglich zustimmt. Als Anwältin ist es mir nicht möglich beide Partner zu vertreten weil dies sonst zu einem Interessenkonflikt führen könnte. Ich darf auch nicht beide Partner*innen gemeinsam beraten. Natürlich dürfen Sie mit ihrer Partner*in besprechen was Sie von mir erfahren haben. Es ist möglich eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit meiner Unterstützung auszuhandeln und notariell beglaubigen zu lassen. Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss lediglich die Scheidung selbst vor Gericht verhandelt werden. Folgesachen sind dann nicht nötig. Dadurch können Gerichts- und Anwaltskosten eingespart werden. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ oder „Scheidungsfolgenvereinbarung“ an office@gutenberg-legal.de. Ich helfe Ihnen gerne Ihre Scheidung so günstig wie möglich zu gestalten.
Nein! Als Ihre Anwältin unterliegt alles was Sie mir erzählen dem Anwaltsgeheimnis. Die Anwalts-Mandanten-Beziehung ist vom Gesetzgeber besonders geschützt. Ich darf auch meine Aussage vor Gericht verweigern und meine Kanzleiräume dürfen nur unter ganz besonderen Umständen durchsucht werden. Ihre persönlichen Gefühle und Gedanken sind also sicher bei mir.
Das ist absolut verständlich! Ich kann Ihnen versichern ich werde Ihnen keine persönlichen Fragen stellen die ich nicht zwingend zur Bearbeitung Ihres Anliegens stellen muss. Die meisten Fragen werden sich tatsächlich auf Daten und Zahlen beziehen: Wann haben Sie geheiratet, seit wann sind Sie getrennt, wie hoch ist Ihr monatliches Nettoeinkommen, haben Sie gemeinsame Kinder, wann wurden diese geboren, bei wem leben die Kinder? Warum Sie sich getrennt haben muss ich nicht wissen und werde ich auch nicht fragen. Tatsächlich ist es viel besser wenn Sie während allen juristischen Vorgängen nüchtern und unemotional bleiben können. Natürlich ist das nicht immer möglich und ich habe auch absolutes Verständnis dafür wenn es Ihnen in unseren Gesprächen nicht immer gelingt die Fassung zu wahren. Das ist absolut normal. Sie müssen jedoch keine Sorge haben dass ich, oder der/die Richter*in in einem Familienrechtlichen Verfahren jemals intime Details aus Ihrem Eheleben von Ihnen wissen möchte. Wie in jeder Beziehung ist auch in einer Anwalt-Mandanten-Beziehung Kommunikation besonders wichtig. Wenn Sie sich in einem Beratungsgespräch unwohl oder emotional überwältigt fühlen lassen Sie ich es mich wissen, es gibt immer die Möglichkeit zu pausieren und später oder sogar an einem neuen Termin erneut zu versuchen eine Lösung für Ihre Probleme zu finden.
Familienrechtliche Verfahren finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Das heißt, außer dem/r Richter*in, den Verfahrensbevollmächtigten (Anwälten) und de Beteiligten ist niemand in der Sitzung dabei. Sind Kinder involviert wird ihnen meist ein/e Verfahrensbeistand*in (quasi ein Anwalt für das Kind) bestellt der/die dann ebenfalls an der Sitzung teilnimmt. Ein verfahren vor dem Familiengericht dient vor allem anderen der konstruktiven Problemlösung. Ziel ist es nie "zu gewinnen" sondern eine Lösung zu finden mit der beide Beteiligte am Ende leben können insbesondere dann wenn Kinder beteiligt sind. Jede*r Anwalt*in der Ihnen erzählen will "man würde den Fall für Sie gewinnen" oder "man werde die Gegenseite fertig machen" weiß nicht was er/sie tut oder ist ein wirklich schlechter Familienrechtler. Von Unterhaltssätzen zu Berechnungsgrundlagen für den Zugewinnausgleich ist alles im Gesetz geregelt. Sie sparen nichts wenn Sie um wenige Euro streiten. An solchen Streitigkeiten verdient nur ein*e Anwält*in. Warum ich Ihnen das sage? Weil eine Schlammschlacht auch für Anwälte anstrengend ist und man den Gerichtssaal mit einem unbefriedigten Gefühl verlässt wenn sich am Ende keiner mehr anschauen kann. Ich habe nicht Jura studiert um mir einen Porsche leisten zu können sondern um anderen Menschen, die in ähnlichen Situationen sind wie ich es früher war, helfen zu können. Auch wenn das Ziel eines familienrechtlichen Verfahrens eine Einigung ist, heißt das nicht dass man sich mit weniger zufrieden geben muss als einem rechtlich zusteht. Natürlich werde ich mich für Sie und Ihre Ansprüche einsetzen. Auf eine fairen, nüchterne und vernünftige Art und Weise. Wenn Sie noch mehr Fragen zum familienrechtlichen Verfahren haben kontaktieren Sie mich gerne per Mail an office@gutenberg-legal.de unter dem Betreff "Familienrecht" an.
Grundsätzlich liegt zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der Möglichkeit Scheidungsantrag zu stellen ein Jahr. Ausnahmen von dieser Regel gelten nur in Fällen von akuter Gefährdung eines/r Partners/in, zum Beispiel in Fällen von häuslicher Gewalt. Das heißt auch wenn sie besonders persönlich gekränkt wurden weil ihr*e Partner*in sie betrogen oder hintergangen hat müssen Sie das Trennungsjahr abwarten. Das heißt nicht, dass Sie in dieser Zeit Kontakt zu Ihrem/r Expartner*in haben müssen. Es heißt lediglich, dass ich erst dann einen Scheidungsantrag stellen kann wenn das Trennungsjahr verstrichen ist und Sie sich nicht wieder versöhnt haben. Es spielt auch keine Rolle ob Sie vor der finalen Trennung schonmal getrennt waren. Wenn Sie sich wieder versöhnt haben müssen Sie erneut ein Jahr warten bis ich Scheidungsantrag stellen kann. Sobald der Scheidungsantrag gestellt wurde kann es nochmal einige Monate dauern bis die Scheidung terminiert wird. Der Antrag wird zunächst Ihrem/r Expartner*in zugestellt und diesem/r wird Gelegenheit gegeben sich hierzu zu äußern. Weiterhin wird der Versorgungsausgleich durchgeführt was ebenfalls einige Wochen in Anspruch nehmen kann. Schließlich gibt es die Möglichkeit weitere, mit der Scheidung in Zusammenhang stehende rechtliche Probleme, wie zum Beispiel Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich in den Scheidungsverband miteinzubeziehen. Wird dies gemacht so wird es dann ein Scheidungstermin festgesetzt wenn die anderen Probleme geklärt wurden. Das heißt eine einvernehmliche Scheidung ist nicht nur viel günstiger, sondern auch viel schneller.
Ab einem Jahr nach der Trennung müssen Sie sich getrennt veranlagen. Im Trennungsjahr dürfen Sie wählen sich noch gemeinsam zu veranlagen. Beachten Sie, dass durch eine gemeinsame Veranlagung der Trennungsunterhalt auch an dem dadurch höheren Einkommen entsprechend höher ausfällt. Es kann sich also für beide Beteiligte lohnen sich auch im Trennungsjahr gemeinsam zu veranschlagen. Beachten Sie, dass es unerheblich ist wann Sie sich scheiden lassen. Es zählt alleine das Trennungsdatum.
Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften der Ehepartner gegeneinander ausgeglichen. Wenn die Ehe länger als drei Jahre bestand ist ein Versorgungsausgleich Pflicht einer jeden Scheidung. Das Gericht berechnet die Ausgleichswerte, Sie müssen lediglich Angaben bei Ihrem Rentenversicherungsträger über Ihre berufliche Laufbahn machen damit dieser dem Gericht die korrekten Werte zur Berechnung zur Verfügung stellen kann. Haben Sie private Rentenversicherungen müssen diese ebenfalls angegeben und verrechnet werden. Es werden nur Rentenanwartschaften verrechnet die während der Ehe erworben wurden. Der Versorgungsausgleich ist ein komplexes Thema insbesondere wenn ein*e Partner*in bereits Rente bezieht oder mehre Anwaltschaften bei verschiedenen Trägern vorliegen. Ich berate Sie gerne individuell zu Ihrem Versorgungsausgleich. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ oder „Versorgungsausgleich“ an office@gutenberg-legal.de.
Das Sorgerecht ist ein Überbegriff für die elterliche Entscheidungsbefugnis in den verschiedenen Lebensbereichen des Kindes. Das Sorgerecht lässt sich in verschiedene Entscheidungsgebiete aufteilen: So gibt es ein Aufentshaltsbestimmungsrecht, das heißt das Recht zu entscheiden wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, das Umgangsrecht, also den Anspruch Zeit mit dem Kind zu verbringen sowie darüber zu entscheiden mit wem das Kind Zeit verbringen darf. Auch darüber welche Schule das Kind zu besuchen hat und wie es seine Freizeit verbringt dürfen Sorgeberechtigte entscheiden. Die finanzielle Sorge ist ebenfalls ein Teilbereich des Sorgerecht, hier haben die Sorgebrechtigten sowohl die Verantwortung die Finanzen des Kindes zu verwalten als auch das Recht über die Verwendung der Finanzen zu entscheiden. Natürlich haben die Sorgebrechtigte auch das Recht ihrem Kind einen Namen zu geben und sämtliche medizinisch relevanten Entscheidungen zu treffen. Auch darüber ob und in welcher Religion ein Kind erzogen wird entscheiden. Mit dem Sorgerecht gehen entsprechend auch diverse Pflichten einher die das Gegenstück zu den Rechten bieten. Verstoßen Sorgeberechtigte gegen diese Pflichten oder kommen ihn nicht im ausreichenden Maße nach kann ein Gericht ihnen das Sorgerecht ganz oder teilweise entziehen. Beispiel für Pflichverstöße die einen Sorgerechtsentzug begründen sind die Gefährdung des Kindeswohl durch Gesundheitsgefährdung, Vernachlässigung und Misshandlung, aber auch die Veruntreuung der Finanzen des Kindes kann zu einem Sorgerechtsentzug führen. Der Verlust des Sorgerechts ist nicht mit einer Adoption gleich zu setzen. Eine Adoption geht viel weiter. Der Sorgerechtsentzug überträgt lediglich die Entscheidungsbefugnis auf einen Vormund das verwandtschaftliche Verhältnis bleibt aber bestehen. Üblicherweise teilen sich beide Eltern das Sorgerecht. Das heißt das Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden können. Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet hat zunächst nur die Mutter das Sorgerecht für das Kind. Dies kann durch eine Heirat nach der Geburt des Kindes, durch eine gemeinsame Sorgeerklärung oder durch die Übertragung des Sorgerechts per Gerichtsentscheidung geändert werden. Dies bringt natürlich insbesondere Probleme für homosexuelle Paare und Transgenderpersonen. Für Homosexuelle Paare gibt es lediglich die Option der "Stiefkindadoption" (ich bin kein Freund dieses Wortes). Das heißt ein*e Partner*in kann das biologische Kind ihres/r Partner*in adoptieren. Eine gemeinsame Adoption eines Kindes welches nicht biologisch mit einem der Partner verwand ist ist nicht möglich. Ein biologisch nicht verwandtes Kind kann nur sukzessiv zuerst von einem und dann von dem anderen Partner adoptiert werden. Für (Trans)Männer stellt sich das Problem, dass sie lediglich als Mutter des Kindes gesetzlich Anerkennung finden können wenn sie sich entscheiden selbst ein Kind zur Welt zu bringen. Das Männer ebenfalls ein Kind zur Welt bringen ist im deutschen Gesetz bislang nicht vorgesehen. Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Sorgerecht? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Beim Wechselmodell wird die Betreuung der Kinder genau hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt. Die Kinder wechseln dabei zwischen den beiden Elternhäusern. Die Aufteilung kann halb-wöchentlich, wöchentlich oder sogar monatlich stattfinden. Auch alle Ferien und Feiertage werden hälftig aufgeteilt. Diese Art der Betreuung erfordert eine gute Kommunikation auf der Elternebene und ein gegenseitiges Vertrauen. Der Vorteil für die Kinder ist es, dass sie viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen können was ihnen psychische Stabilität bietet. Scheidungskinder geraten oft in emotionale Konflikte und leiden unter Verlustängsten. Durch das Wechselmodel müssen sich die Kinder nicht für ein Elternteil entscheiden. Auch die Eltern werden im Wechselmodell entlastet. Sie haben regelmäßig freie Wochenenden und "Zeit für sich" aber sind trotzdem in der Lage aktiv am Leben ihrer Kinder teilzunehmen. Haben Sie noch weitere Fragen zum Wechselmodell? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ oder „Wechselmodell“ an office@gutenberg-legal.de.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt den Rechtsinhabern die Entscheidungsfreiheit über den Lebensmittelpunkt des Kindes zu entscheiden. Dieses Recht kommt insbesondere nach einer Trennung der Eltern zum Tragen. Dann müssen sich die Eltern nämlich für ein Betreuungsmodell entscheiden. Was für ein Kind am Besten ist ist von Situation zu Situation unterschiedlich. Was für ein Kind besonders gut ist kann für Eltern eher anstrengend sein. Die gängigsten Lösungen sehen entweder eine gänzliche Betreuung durch ein Elternteil mit Umgangsbesuchen des anderen Elternteils oder eine 50/50 Aufteilung der Betreuung im Nest- oder im Wechselmodell vor. Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Sorgerecht? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Üblicherweise teilen sich beide Eltern das Sorgerecht. Das heißt das Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden können. Das Sorgerecht lässt sich in verschiedene Entscheidungsgebiete aufteilen: So gibt es ein Aufentshaltsbestimmungsrecht, das heißt das Recht zu entscheiden wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, das Umgangsrecht, also den Anspruch Zeit mit dem Kind zu verbringen sowie darüber zu entscheiden mit wem das Kind Zeit verbringen darf. Auch darüber welche Schule das Kind zu besuchen hat und wie es seine Freizeit verbringt dürfen Sorgeberechtigte entscheiden. Die finanzielle Sorge ist ebenfalls ein Teilbereich des Sorgerecht, hier haben die Sorgebrechtigten sowohl die Verantwortung die Finanzen des Kindes zu verwalten als auch das Recht über die Verwendung der Finanzen zu entscheiden. Natürlich haben die Sorgebrechtigte auch das Recht ihrem Kind einen Namen zu geben und sämtliche medizinisch relevanten Entscheidungen zu treffen. Auch darüber ob und in welcher Religion ein Kind erzogen wird entscheiden. Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Sorgerecht? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Das Gewaltschutzverfahren ist ein zivilrechtliches Mittel zum Opferschutz und ist am Familiengericht angegliedert. Es können verschiedene Maßnahmen zum Opferschutz beantragt werden: Kontaktverbote, ein Näherungsverbot, ein Aufenthaltsverbot für die Wohnung des Opfers oder Orte an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält. Da das Gericht nicht über den Antrag hinausgehen kann, lohnt es sich mit mir gemeinsam Ihren konkreten Fall zu besprechen und sich dann für sie sinnvollsten Maßnahmen zu entscheiden. Antragsberechtigt ist jedes Opfer von psychischer oder physischer Gewalt unabhängig von der Beziehung zum/r Täter*in. Auch wenn das Verfahren dann beim Familiengericht geführt wird müssen Sie nicht mit dem/der Täter*in verwand sein. Der Antragt kann auch zunächst auch im Eilverfahren gestellt werden, wenn Sie eine schnelle Intervention brauchen und befürchten, dass der/die Täter*in ansonsten wieder übergriffig wird. Haben Sie noch mehr Fragen zum Gewaltschutzverfahren? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Gewaltschutzverfahren“ an office@gutenberg-legal.de. Opfer von häuslicher Gewalt können sich bei mir unter meiner eigens dazu angelegten E-Mail Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir melden oder meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.
Häusliche Gewalt ist ein Überbegriff für physische und/oder psychische Gewalt die zwischen Familienmitgliedern und Menschen die zusammenleben ausgeübt wird. Häusliche Gewalt kann in einem Eltern-Kind Verhältnis aber auch in einem partnerschaftlichen Verhältnis auftreten. Sie ist besonders problematisch weil sie hinter "verschlossenen Türen" stattfindet und somit für Außenstehende oft unsichtbar bleibt. Sichtbare Verletzungen werden mit Alltagsunfällen erklärt und die Opfer stehen unter einem besonderen emotionalen Druck weil sie meist von den Tätern sozial oder finanziell abhängig sind. Täter wirken psychisch auf ihre Opfer ein und vermitteln ihnen das Gefühl selbst an der Gewalt schuld zu sein oder nicht ohne die Täter leben zu können. Menschen können unabhängig von Ihrem Alter oder Geschlecht Opfer von häuslicher Gewalt werden. Auch wenn Eltern und Männer statistisch öfter zu Tätern werden gibt es auch Eltern die von Ihren Kindern und Männer die von ihren Partner*innen misshandelt werden. Es ist unheimlich wichtig Menschen immer ernst zu nehmen wenn sie sich Ihnen gegenüber öffnen und berichten Opfer von gewalttätigen Übergriffen durch Familienmitglieder geworden sind. Opfer von häuslicher Gewalt können sich bei mir unter meiner eigens dazu angelegten E-Mail Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir melden oder meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.
Natürlich können auch Männer Opfer von häuslicher Gewalt werden. Laut einer Studie des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind 30% aller Opfer häuslicher Gewalt männlich. Jeder Mensch hat das Recht ohne Angst und Verletzung zu leben. Sie müssen es auf keinen Fall tolerieren wenn ihr*e Partner*in sie physisch oder psychisch Verletzt. Wenn das der Fall ist bitte melden Sie sich unter meiner eigens dazu angelegten E-Mail Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir oder speichern Sie meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen. Es ist kein Zeichen von Schwäche sich Hilfe zu suchen.
Eine familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung entsteht immer dann wenn Menschen aufgrund von Verwandschaftsverhältnissen Verantwortung für einander übernehmen wollen. Also insbesondere Eltern für Kinder und Ehepartner untereinander. Unter engeren Vorraussetzungen können auch Kinder für Ihre Eltern unterhaltspflichtig werden. Auch zwischen unverheirateten Paaren kann eine Unterhaltspflicht entstehen, wenn sie entscheiden gemeinsam ein Kind zu bekommen und ein Partner daraufhin nicht oder weniger arbeiten kann. Unterhaltspflichten sind also nicht etwas was einem plötzlich passiert sondern wofür man sich entscheidet wenn man große, lebensverändernde Entscheidungen trifft. Auch entsteht eine Unterhaltsverpflichtung nicht völlig unabhängig von den Lebensumständen in denen sich die Paare oder Eltern befinden. Die Unterhaltsverpflichtung ist nämlich abhängig von der Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des/der Unterhaltsberechtigten. Arbeiten zum Beispiel beide Partner während der Ehe zu gleichen Teilen und tragen gleichmäßig zum ehelichen Einkommen bei entsteht auch nach der Trennung keine Unterhaltsverpflichtung weil jeder genauso viel hat wie vorher und es somit an einem Bedarf fehlt. Unterhalt während und nach der der Ehe ist immer nur dann notwendig wenn ein Ehepartner die eheliche Gemeinschaft allein finanziell unterstützt und der/die andere Partner*in auf andere Weise zur Partnerschaft beiträgt, zum Beispiel durch Haushaltstätigkeiten oder Kindererziehung. Auch die Aufgabenteilung in der Ehe ist eine gemeinsame, freiwillig getroffene Entscheidung. Die Unterhaltsverpflichtung ist auch eine Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber, für die freiwillig übernommene Verantwortung einzustehen, da dies ansonsten von der Gemeinschaft übernommen werden müsste. Haben Sie noch mehr Fragen zum Thema Unterhalt? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Unterhalt“ an office@gutenberg-legal.de.
Mit der Entscheidung für Kinder (ob durch Zeugung oder Adoption) übernehmen Sie die Verantwortung für deren Erziehung und Versorgung. Sie leisten Kindesunterhalt ab dem Tag der Geburt. Kindesunterhalt muss nicht als Baranspruch geleistet werden sondern beinhaltet in den meisten Fällen Wohnung, Nahrung und Kleidung. Rechtliche Relevanz bekommt der Anspruch auf Kindesunterhalt erst wenn sich die Eltern trennen und ein Elternteil die Erziehung und Versorgung alleine übernimmt. Dann hat dieses Elternteil Anspruch auf Barunterhalt gegen das andere Elternteil soweit das Kind minderjährig ist. Volljährige Kinder haben einen eigenen Anspruch auf Unterhalt insbesondere während ihrer Ausbildung. Entscheiden sich Eltern nach der Trennung das Kind gemeinsam Erziehen und zu betreuen entsteht nur dann ein Anspruch auf Kindesunterhalt wenn die Einkünfte der Eltern ein Gefälle aufweisen. Das heißt die Entscheidung für eine Betreuung des Kindes im Wechsel- oder Nestmodell ist oft nicht nur schöner für das Kind sondern auch "günstiger" für den sonst Unterhaltspflichtigen Elternteil. Natürlich ist dies aus beruflichen Gründen nicht für alle Eltern möglich, in solchen Fällen kann sich auch eine 70/30 oder 80/20 Aufteilung der Betreuung anbieten. Kindesunterhalt berechnet sich anhand der Düsseldorfer Tabelle auf Grundlage des Einkommens des Unterhaltspflichtigen Elternteils. Volljährige Kinder haben natürlich einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern. Dieser Anspruch erlischt wenn kein Bedarf mehr besteht, also wenn die Kinder ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können oder wenn sie ihren Anspruch dadurch verwirken, dass sie ihre Schule oder Ausbildung ersatzlos oder mehrfach abbrechen. Einmaliges abbrechen einer Ausbildung oder eines Studienfachs führt nicht zum Verlust des Anspruchs. Der Anspruch kann auch während eines Urlaubssemsters oder Auslandsaufenthaltes fortbestehen. Sie haben noch mehr Fragen zum Kindesunterhalt? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Kindesunterhalt“ an office@gutenberg-legal.de.
Trennungsunterhalt wird der Unterhalt genannt den der/die mehrverdienende Partner*in dem/r wenigerverdienenden Partner*in ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe schuldet. Er ist zu unterscheiden vom ehelichen und nachehelichen Unterhalt. Ehelicher Unterhalt wird während der Ehe geschuldet und wird selten in Form von Barunterhalt sondern eher in Form von Wohnung, Verpflegung und Unterhaltung eines Haushaltskontos geleistet. Nachehelicher Unterhalt wird- falls ein Anspruch danach besteht- ab dem Zeitpunkt der Scheidung geschuldet. Der Trennungsunterhalt dient der Versorgung in der Übergangsphase zwischen Ehe und Scheidung. Er weicht in seiner Berechnungsgrundlage von den Regelungen des nachehelichen Unterhalts ab. So besteht zunächst noch keine Erwerbsobliegenheit für Ehegatten die währen der Ehe nicht gearbeitet haben. Diese kann aber, wenn sich das Scheidungsverfahren länger hinzieht, auch schon mit dem einreichen des Scheidungsantrages entstehen weil man ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der/die andere Partner*in einen vollständig versorgt. Während des Trennungsjahres wird davon ausgegangen, dass die Eheleute unter Umständen wieder zusammenfinden können. Auch die Berechnung des Wohnwertes unterscheidet sich beim Trennungsunterhalt von der Berechnung beim nachehelichen Unterhalt. Hier wird nämlich der subjektive Wohnwert und nicht der objektive als Berechnungsgrundlage genommen. Sie haben noch mehr Fragen zum Trennungsunterhalt? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Trennungsunterhalt“ an office@gutenberg-legal.de.
Nachehelicher Unterhalt wird- falls ein Anspruch danach besteht- ab dem Zeitpunkt der Scheidung geschuldet. Er berechnet sich anhand der Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen und des Bedarfs des/der Unterhaltsberechtigten. Nach Rechtskraft der Scheidung trifft beide Partner die Obliegenheit für Ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Der Unterhaltsanspruch gegen den/die Expartner*in dient lediglich dazu eine Lücke zu füllen, falls ein Partner zum Beispiel aufgrund der Versorgung des/der arbeitenden Partner*in und Kinder nie einen Beruf erlernt hat, oder es hierdurch an Arbeitserfahrung fehlt sodass der Bedarf nicht durch einigen Kraft gedeckt werden kann. Wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss bestimmt sich nach der Dauer der Ehe und wird vor Gericht für den Einzelfall entschieden. Sie haben noch mehr Fragen zum nachehelichen Unterhalt? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Unterhalt“ an office@gutenberg-legal.de.
Der Zugewinnausgleich ist eine der rechtlichen Folgen einer Scheidung wenn sich das Ehepaar bei Eheschließung für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft entschieden hat oder keine konkrete Entscheidung getroffen wurde. Die Zugewinngemeinschaft ist quasi das "default setting" wenn das Ehepaar nichts anderes vereinbart hat. Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch den der Ausgleichsberechtigte gegen den Ausgleichspflichtigen hat und innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung durchsetzen muss. Man kann auch per Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung auf einen Zugewinnausgleich verzichten. Lebt ein Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft stellt dies eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten dar, nicht mehr nur das eigene sondern auch das gemeinsame Vermögen zu fördern. Jede*r Partner*in behält aber auch sein/ihr eigenes Vermögen. Trennt man sich und lässt sich scheiden wird im Rahmen des Zugewinns das ausgeglichen, was jede*r Partner*in während der Ehe an Zugewinn finanziell erwirtschaftet hat. Dem liegt die Intention des Gesetzgebers zugrunde, auch den Partner zu schützen dessen Beitrag zur Lebensgemeinschaft nicht finanzieller Art ist aber zum Beispiel seine Arbeitskraft aufwendet um Kinder zu erziehen oder den berufstätigen Partner zu unterstützen. Zur Berechnung der Zugewinnausgleiches wird bei jedem/r Partner*in das Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe vom Endvermögen (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) abgezogen. Dies ist der Zugewinn den der/die jeweilige Partner*in während der Ehe erwirtschaftet hat. Der geschuldete Ausgleich wird durch addition der beiden Zugewinnwerte und anschließende hälftige Teilung ermittelt. Der daraus resultierende Betrag minus des selbst erwirtschafteten Ausgleichswert bestimmt die Höhe des Ausgleichsanspruch. Ein Beispiel: Partner*in H hat ein Anfangsvermögen von 15.000€ und ein Endvermögen von 65.000€. Partner*in L hat ein Anfangsvermögen von 3.000€ und ein Endvermögen von 33.000€. H's Zugewinn beträgt 65.000€ - 15.000€ = 50.000€. L's Zugewinn beträgt 33.000€ - 3.000€ = 30.000€.  L's Anspruch gegen H beträgt demnach [(30.000€ + 50.000€) : 2]  - 30.000€ = 10.000€   Sie haben noch mehr Fragen zum Zugewinnausgleich? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Zugewinnausgleich“ an office@gutenberg-legal.de.
Ehepaare und solche die es werden wollen können zwischen drei Güterständen wählen - Zugewinngemeinschaft - Gütertrennung - Gütergemeinschaft Die Zugewinngemeinschaft ist quasi das "default setting" wenn das Ehepaar nichts anderes vereinbart hat. Hierbei behalten beide ihr eigenes Vermögen, jegliche Vermögensmehrung während der Ehezeit wird aber bei Scheidung gleichmäßig zwischen den Partner*innen im Rahmen des sog. Zugewinnausgleiches aufgeteilt. In der Gütertrennung ändert sich an der Vermögenssituation der Partner*innen vor und nach der Eheschließung nichts. Beide behalten ihr eigenes Vermögen, auch im Falle der Scheidung ändert sich nichts. Die Gütertrennung hat keinen Einfluss auf Unterhaltsansprüche. Vereinbaren die Eheleute Gütergemeinschaft wird aus beiden Vermögen durch die Hochzeit ein ganzes. Damit verwalten beiden Partner*innen sämtliches Vermögen gemeinschaftlich. Einzelne Vermögenspositionen können von dem Gesamtgut ausgenommen werden, diese Postionen werden als Vorbehaltsgut bezeichnet. Die Gütergemeinschaft kann durch Ehevertrag, Scheidung oder Tod eines Partners enden. Nach dem Tod kann Sie allerdings auch mit anderen Familienmitgliedern weitergeführt werden. Endet sie kommt es zur Auseinandersetzung des Gesamtguts. Gütertrennung und Gütergemeinschaft können nur per Ehevertrag vereinbart werden. Sie haben noch mehr Fragen zu Güterständen? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Familienrecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Ob ein Ehevertrag sinnvoll ist hängt immer von Ihren ganz konkreten Umständen ab. Es gibt Situationen in denen ein Ehevertrag nicht nur sinnvoll sondern notwendig ist, zum Beispiel dann wenn man einen Güterstand vereinbaren möchte der von der Zugewinngemeinschaft abweicht, nämlich Gütertrennung oder Gütergemeinschaft. Dies kann nur per Ehevertrag vereinbart werden. Ansonsten ist es sinnvoll sich zu vergegenwärtigen welche Rechtsfolgen die Ehe hat und zu überlegen ob eine oder mehrere dieser Rechtsfolgen für beide Partner*innen unerwünscht sind. Diese könnten dann per Ehevertrag ausgeschlossen werden. Im Gegensatz zu anderen Ländern sind in Deutschland der Vertragsfreiheit Grenzen gesetzt. Verstoßen die vereinbarten Regelungen gegen "die guten Sitten" ist der Ehevertrag wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Sie haben noch mehr Fragen zu Eheverträgen? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Familienrecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Ehe und Adoption sind die einzigen beiden Rechtsinstitute bei der zwei Menschen die nicht Blutsverwandte sind rechtliche Verantwortung füreinander übernehmen. Während Adoption eher in einem "vertikalen" Verhältnis wirkt bei der die Eltern mehr Pflichten und Verantwortungen übernehmen als die Kinder, wirkt die Ehe "horizontal". Beide Partner sind also gleichberechtigt und erhalten die selben Rechte und Pflichten. Es entsteht eine gegenseitige Unterhaltspflicht - bereits während der Ehe, die Eheleute treten in die Erbenstellung gegenüber dem anderen Ehegatten ein, sie wählen eine Güterstand in dem sie leben wollen zudem entsteht eine Eigentumsvermutung bezüglich Gegenstände im gemeinsamen Haushalt. Auch haftet ein Ehegatte für Alltagsgeschäfte die der andere Ehegatte tätigt. Ein Ehegatte kann auch nicht mehr über sein gesamtes Vermögen auf einmal verfügen ohne die Zustimmung des/der anderen Ehepartners/in einzuholen. Wird ein Kind in die Ehe geboren so wird der Ehemann rechtlicher Vater des Kindes. Rechtliche Mutter wird die Frau die das Kind auf die Welt bringt. Die Regelung ist heutzutage nicht mehr zeitgemäß weil sie Transpersonen und homosexuelle Ehepaare nicht einschließt. Leider ist es dennoch die aktuelle Rechtslage. Haben Sie mehr fragen zu Rechtsfolgen der Ehe oder auch was homosexuelle Paare und Transpersonen bei der Eheschließung und bei der Vergrößerung der Familie zu beachten haben? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Ehe“ an office@gutenberg-legal.de.
Es gibt zwei Arten von Adoptionen. Die "starke" Adoption bei Minderjährigen und die "schwache" Adoptionen welche bei Volljährigen die Regel darstellt. Volljährige können unter bestimmten Vorraussetzungen auch "stark" adoptiert werden. Bei der "starken" Adoption wird das rechtliche Verwandtschaftsverhältnis zur biologischen Familie aufgelöst und die Adoptionsfamilie tritt an diese Stelle. Rechte und Pflichten bestehen dann nur noch zwischen Adoptivkind und Adoptiveltern. Das heißt für die Eltern besteht zum Beispiel Sorgerecht, eine Aufsichtspflicht, eine Unterhaltspflicht und eine generelle Verantwortung für das Kind. Beim Kind kann ebenfalls eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern entstehen es tritt aber auch in die Erbenstellung als Abkömmling der Eltern ein und zahlt eine geringere Erbschaftssteuer. Die biologischen Eltern müssen der "starken" Adoption zustimmen. Ihre Zustimmung kann nur unter sehr engen Vorraussetzung vom Gericht ersetzt werden. Sie haben noch mehr Fragen zur Adoption? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Adoption“ an office@gutenberg-legal.de.
Natürlich! Volljährigenadoption ist überhaupt nicht unüblich oder ungewöhnlich. Es gibt viele Gründe auch einen volljährigen Menschen zu adoptieren. Viele Pflegeeltern adoptieren ihre volljährigen Pflegekinder, weil diese dann die Zustimmung ihrer leiblichen Eltern ersetzen können. Es ist sehr schwer gegen den Willen der leiblichen Eltern eine Adoption gerichtlich durchzusetzen. Allerdings ist bei der Volljährigenadoption zwischen einer "starken" und einer "schwachen" Adoption zu unterscheiden. Bei der "starken" Adoption wird die gleiche rechtliche Wirkung erreicht wie bei der Minderjährigenadoption. Die Verwandtschaft zu biologischen Familie wird gelöst und es besteht nur noch eine Verwandtschaft zur Adoptionsfamilie. Bei der "schwachen" Adoption bleibt das Verhältnis zur biologischen Familie erhalten und die Adoptionsfamilie tritt lediglich hinzu. Wie auch bei der Minderjährigenadoption müssen bei der starken Volljährigenadoption beide Elternteile zustimmen. Diese Zustimmung kann aber unter bestimmten Vorraussetzungen auch durch ein Gericht ersetzt werden. Partner*inen von Menschen mit erwachsenen Kindern adoptieren diese oftmals nachdem das biologische Elternteil verstorben ist um die erbrechtliche Situation zu vereinfachen. Für Kinder (adoptiert oder leiblich) fallen die Erbschaftssteuern nämlich geringer aus und diese erben auch ohne Testament. Steuerliche Gründe alleine dürfen aber nicht der Grund für die Adoption sein. Ansonsten gilt der Antrag als unsittlich. Unabhängig von den rechtlichen Konsequenzen ist Erwachsenenadoption oft auch ein Ausdruck von familiärer Zuneigung und öffentliches Bekenntnis zu einem geliebten Menschen. Vor der "Ehe für alle" war die Adoption für homosexuelle Paare oft eine bessere Option soziale und rechtliche Verbundenheit zu zeigen als die eingetragene Lebenspartnerschaft. Sie haben noch mehr Fragen zur Volljährigenadoption? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Adoption“ an office@gutenberg-legal.de.
Genau die gleichen Vor- und Nachteile wie ein Kind mit Ihrem/r Partner*in zu bekommen. Wenn Sie ein minderjähriges Kind adoptieren dann treten Sie an die Stelle des biologischen Elternteils. Das heißt sie erhalten ein geteiltes Sorgerecht werden aber auch Unterhaltspflichtig. Das Kind erhält den gemeinsamen Familiennamen sodass auch nach Außen die Familienzugehörigkeit sichtbar wird. Bei sogenannten "Stiefkindadoptionen" überwiegt meist der emotionale und soziale Aspekt die rechtlichen folgen. Natürlich hat Ihr "Stiefkind" (ich bin kein Freund dieses Labels) nach der Adoption auch Rechte und Pflichten Ihnen gegenüber. Es wird zu Ihrem Erben und bei der Erbschaftssteuer begünstigt aber ggf. Ihnen gegenüber auch Unterhaltsverpflichtet. Eine Adoption alleine aus steuerlichen Erwägungen ist übrigens nicht sittlich und würde vom Gericht abgelehnt werden. Sie haben noch mehr Fragen zur Adoption? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Adoption“ an office@gutenberg-legal.de.
Trotz Ehe für alle sind homosexuelle Paare in Deutschland nicht gleichberechtigt. Das Gesetz sieht nicht vor, dass Kinder gleichgeschlechtliche Eltern haben. Mutter kann demnach nur die Frau werden die das Kind zur Welt bringt und Vater wird der Mann der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet ist. Für Homosexuelle Paare gibt es lediglich die Option der "Stiefkindadoption" (ich bin kein Freund dieses Wortes). Das heißt ein*e Partner*in kann das biologische Kind ihres/r Partner*in adoptieren. Eine gemeinsame Adoption eines Kindes welches nicht biologisch mit einem der Partner verwand ist, wie es für heterosexuelle Paare ganz selbstverständlich sit, ist nicht möglich. Ein biologisch nicht verwandtes Kind kann nur sukzessiv zuerst von einem und dann von dem anderen Partner adoptiert werden. Ich möchte ganz klar darauf hinweisen, dass ich die aktuelle Gesetzeslage für diskriminierend halte. Um Sie bestmöglich zu beraten muss ich Sie aber über die rechtliche Situation aufklären auch wenn ich diese nicht für gerecht oder moralisch richtig halte. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Familienrecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Das deutsche Gesetzt hingt leider wie so oft der Realität hinterher. Natürlich können Transpersonen Kinder zeugen und zur Welt bringen, leider hat sich der Gesetzgeber bislang keine Gedanken dazu gemacht wie dies gesetzlich umzusetzen ist. Für (Trans)Männer stellt sich das Problem, dass sie lediglich als Mutter des Kindes gesetzlich Anerkennung finden können wenn sie sich entscheiden selbst ein Kind zur Welt zu bringen. Das Männer ebenfalls ein Kind zur Welt bringen ist im deutschen Gesetz bislang nicht vorgesehen. Ein (Trans)Mann in einer heterosexuellen Ehe wird aber automatisch zum Vater des Kindes auch wenn seine Frau durch eine Samenspende schwanger wird. Eine (Trans)Frau die in einer lesbischen Beziehung lebt steht vor gleich zwei Problemen. Wie jedes homosexuelle Paar in Deutschland kann sie nicht alleine durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes in der Ehe zu dessen Elternteil werden, statt dessen muss sie das Kind adoptieren. Nun hat eine (Trans)Frau hier die Wahl zwischen "Pest und Cholera" falls sie das Kind mit ihrer Partnerin gezeugt hat und tatsächlich auch biologisch Elternteil des Kindes ist: Sie kann entweder ihr eigenes Kind adoptieren oder Sie kann sich die biologische "Vaterschaft" anerkennen lassen und sich als Vater des Kindes eintragen lassen. Von Vorteil ist es hier tatsächlich wenn sie noch nicht vor dem Gesetz ihr eigentliches Geschlecht angenommen hat. Gilt sie vor dem Gesetz als Mann wird sie automatisch durch die Geburt des Kindes zu dessen "Vater" soweit sie mit der Mutter verheiratet ist oder diese anschließend heiratet. Für Transpersonen in heterosexuellen Beziehung gelten die gleichen Gesetze wie für heterosexuelle Cispaare. Sind sie verheiratet können sie gemeinsam ein Kind adoptieren. Ich möchte ganz klar darauf hinweisen, dass ich die aktuelle Gesetzeslage für diskriminierend halte. Um Sie bestmöglich zu beraten muss ich Sie aber über die rechtliche Situation aufklären auch wenn ich diese nicht für gerecht oder moralisch richtig halte. Haben Sie noch mehr Fragen zu diesem Thema? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Familienrecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Wie bei den meisten Rechtsfragen ist die kurze Antwort: das kommt darauf an. Eine gute Grundregel ist aber- je einvernehmlicher desto günstiger. Es ist möglich, dass nur eine Ehepartner*in einer Anwält*in engagiert und die andere Partner*in sich nicht vertreten lässt und dem Scheidungsantrag lediglich zustimmt. Als Anwältin ist es mir nicht möglich beide Partner zu vertreten weil dies sonst zu einem Interessenkonflikt führen könnte. Ich darf auch nicht beide Partner*innen gemeinsam beraten. Natürlich dürfen Sie mit ihrer Partner*in besprechen was Sie von mir erfahren haben. Es ist möglich eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit meiner Unterstützung auszuhandeln und notariell beglaubigen zu lassen. Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung muss lediglich die Scheidung selbst vor Gericht verhandelt werden. Folgesachen sind dann nicht nötig. Dadurch können Gerichts- und Anwaltskosten eingespart werden. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ oder „Scheidungsfolgenvereinbarung“ an office@gutenberg-legal.de. Ich helfe Ihnen gerne Ihre Scheidung so günstig wie möglich zu gestalten.
Neben den üblichen Angaben wie Ihr Name, Anschrift und Kontaktdaten benötige ich auch noch die Daten Ihres Partners. Insbesondere brauche ich Ihre letzte gemeinsame Wohnanschrift. Um Ihnen einen Kostenvoranschlag für Ihre Scheidung geben zu können benötige ich von Ihnen auch ihr monatliches Nettoeinkommen, idealerweise auch das ihres Partners/Partnerin. Da ich auch gewisse Ausgaben mitberücksichtigen kann, ist es hilfreich wenn Sie mir monatlich zu leistende Ausgaben wie Kreditraten oder Unterhaltszahlungen angeben. Weiterhin ist das Trennungsdatum für die Einreichung des Scheidungsantrags relevant. Bei einer Trennung ist es übrigens nicht notwendig, dass Sie oder Ihr*e Partner*in aus der Ehewohnung auszieht. Ein Einverständnis darüber, dass man ab diesem Zeitpunkt die Paarbeziehung beendet ist ausreichend. Zudem wäre es sinnvoll für mich zu wissen ob ihr*e Partner*in der Scheidung zustimmen wird. Eine einvernehmliche Scheidung ist grundsätzlich viel günstiger als eine streitige Scheidung. Neben dem Trennungsdatum ist natürlich das Hochzeitsdatum relevant. Bitte senden Sie mir auch eine Ablichtung Ihrer Heiratsurkunde. Haben Sie Kinder? wenn ja- wieviele und wann wurde jedes Kind geboren? Bitte senden Sie mir auch eine Ablichtung der Geburtsurkunden der Kinder. Bei wem leben die Kinder? Haben Sie sich bereits Gedanken um Sorgerecht oder Unterhalt gemacht? Brauchen Sie Verfahrenskostenhilfe? Bitte sprechen Sie mich hierauf an damit ich Ihnen helfen kann Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Haben Sie noch mehr Fragen zum Thema Scheidung? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ an office@gutenberg-legal.de. Ich helfe Ihnen gerne Ihre Scheidung so günstig wie möglich zu gestalten.
Grundsätzlich liegt zwischen dem Zeitpunkt der Trennung und der Möglichkeit Scheidungsantrag zu stellen ein Jahr. Ausnahmen von dieser Regel gelten nur in Fällen von akuter Gefährdung eines/r Partners/in, zum Beispiel in Fällen von häuslicher Gewalt. Das heißt auch wenn sie besonders persönlich gekränkt wurden weil ihr*e Partner*in sie betrogen oder hintergangen hat müssen Sie das Trennungsjahr abwarten. Das heißt nicht, dass Sie in dieser Zeit Kontakt zu Ihrem/r Expartner*in haben müssen. Es heißt lediglich, dass ich erst dann einen Scheidungsantrag stellen kann wenn das Trennungsjahr verstrichen ist und Sie sich nicht wieder versöhnt haben. Es spielt auch keine Rolle ob Sie vor der finalen Trennung schonmal getrennt waren. Wenn Sie sich wieder versöhnt haben müssen Sie erneut ein Jahr warten bis ich Scheidungsantrag stellen kann. Sobald der Scheidungsantrag gestellt wurde kann es nochmal einige Monate dauern bis die Scheidung terminiert wird. Der Antrag wird zunächst Ihrem/r Expartner*in zugestellt und diesem/r wird Gelegenheit gegeben sich hierzu zu äußern. Weiterhin wird der Versorgungsausgleich durchgeführt was ebenfalls einige Wochen in Anspruch nehmen kann. Schließlich gibt es die Möglichkeit weitere, mit der Scheidung in Zusammenhang stehende rechtliche Probleme, wie zum Beispiel Unterhalt, Sorgerecht oder Zugewinnausgleich in den Scheidungsverband miteinzubeziehen. Wird dies gemacht so wird es dann ein Scheidungstermin festgesetzt wenn die anderen Probleme geklärt wurden. Das heißt eine einvernehmliche Scheidung ist nicht nur viel günstiger, sondern auch viel schneller.
Der Gesetzgeber hat das Trennungsjahr zwischen Trennung und Scheidungsantrag gelegt damit sich das Paar über die Ernsthaftigkeit ihrer Entscheidung klar werden kann. Es gibt immer wieder Paare die sich während des Trennungsjahres umorientieren. Auch gibt dieses Jahr den Eheleuten die Möglichkeit einer geregelten Auseinandersetzung von Haushalt und Finanzen. Auch besteht die Möglichkeit sich im Trennungsjahr noch gemeinsam steuerlich zu veranlagen. Nachteile entstehen den Eheleuten nur insoweit, dass sie innerhalb des Trennungsjahres nicht wieder heiraten können. Aber auch dies ist ein durch den Gesetzgeber gewollter Erfolg der Norm. Die Ehe soll als verantwortungsvolle und ernsthafte Institution erhalten bleiben und nicht leichtfertig und kurzentschlossen eingegangen werden. Ich kann nachvollziehen, dass es für Sie unter Umständen belastend ist weiterhin mit einem Menschen verheiratet zu sein der Sie vielleicht hintergangen oder emotional verletzt hat, auch wenn die Ehe dann nur noch auf dem Papier besteht. Vielleicht tragen Sie auch noch den Nachnamen der Person oder leben noch gemeinsam in einem Haus obwohl Sie einfach nur mit allem abschließen wollen. Emotionale Belastung alleine stellt noch keinen Härtefall da in dem eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist. Aber auch wenn Sie das Jahr nicht einfach "vorspulen" können kann ich Ihnen helfen Ihre Scheidung so schnell und günstig wie möglich über die Bühne zu bringen und das Trennungsjahr so effizient wie möglich zu nutzen. Ein Scheidungsprozess kann langwierig sein- muss es aber nicht wenn man gut vorbereitet ist und vielleicht sogar schon eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen hat. Auch wenn der Scheidungstermin erst nach einem Jahr stattfinden kann kann man sich im Vorfeld bereits mit allem auseinander setzen was später relevant wird: Versorgungsausgleich, Zugewinn, Unterhalt und Sorgerecht. Ich berate Sie gerne bereits vor Ablauf des Trennungsjahres- melden Sie sich doch einfach bei mir per E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ oder „Scheidungsfolgenvereinbarung“ an office@gutenberg-legal.de.
Wie auch schon beim Ehevertrag geht es bei einer Scheidungsfolgenverieinbarung darum sich die rechtlichen Konsequenzen einer Scheidung zu vergegenwärtigen und die Dinge auszuschließen die man nicht möchte und das zusätzlich zu vereinbaren was einem wichtig ist. Darüber hinaus kann eine Scheidungsfolgenvereinbarung aber auch den Scheidungsprozess verkürzen weil dann außer der Scheidung selbst keine weiteren gerichtlichen Verhandlungen notwenig sind. Eine solche Vereinbarung sollte aber keinesfalls Leichtfertig unterzeichnet werden. Möchte ihr*e Partner*in eine solche Vereinbarung sollten Sie sich beide anwaltliche Beratung suchen die Ihnen und Ihrem/r Partner*in helfen die Vereinbarung so zu schließen, dass beide Parteien am Ende damit leben können. Eine Scheidungsfolgenvereinabrung ist auch nur dann sinnvoll wenn man sich noch an einen Tisch setzen kann und sich in einigen Punkten einigen kann und in den übrigen zueinander findet. Ist man von Anfang an gegenüberliegenden Enden des Spektrums wird eine Vereinbarung nicht in wenigen Sitzungen mit anwaltlicher Begleitung zustande kommen können. Oftmals kann eine vorangehende Paartherapie oder Mediation hilfreich sein damit man vor Gericht oder in der anwaltlichen Beratung in der Lage ist sich auf die wesentlichen juristischen Einzelheiten konzentrieren zu können. Eine Scheidung wird die persönlichen Problem die Sie mit Ihrem/r Partner*in haben nicht auflösen, oftmals werden durch den Prozess alte Wunden aufgerissen oder Streitigkeiten (gerade über Finanzen) verschärft. Vor allem wenn Sie auf der Elternebene weiter miteinander zu tun haben müssen lohnt es sich deshalb persönliche Probleme vor den juristischen aufzuarbeiten. Idealerweise ist man danach in der Lage sich wieder an einen Tisch zu setzen und eine Scheidungsfolgenvereinabrung abschließen die einem hohe Gerichts- und Anwaltskosten erspart. Warum ich so ein Fan der Scheidungsfolgenvereinbarung bin obwohl ich ja an einem ausschweifenden Prozess mehr verdienen würde? Weil eine Schlammschlacht vor Gericht auch für Anwälte anstrengend ist und ich nicht Anwältin geworden bin um mich am Leid anderer Menschen zu bereichern. Ich bin zufrieden mit meiner Arbeit wenn Sie und Ihr*e Partner*in mit den getroffenen Vereinbarungen und Resultaten gut leben können. Sie haben noch mehr Fragen zur Scheidungsfolgenvereinbarung? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Scheidung" oder "Scheidungsfolgenvereinbarung".
Ab einem Jahr nach der Trennung müssen Sie sich getrennt veranlagen. Im Trennungsjahr dürfen Sie wählen sich noch gemeinsam zu veranlagen. Beachten Sie, dass durch eine gemeinsame Veranlagung der Trennungsunterhalt auch an dem dadurch höheren Einkommen entsprechend höher ausfällt. Es kann sich also für beide Beteiligte lohnen sich auch im Trennungsjahr gemeinsam zu veranschlagen. Beachten Sie, dass es unerheblich ist wann Sie sich scheiden lassen. Es zählt alleine das Trennungsdatum.
Leider ist das aktuell meistens noch der Fall. Allerdings gibt es immer mehr Gerichte die Verfahrensbevollmächtigten und Mandanten die Möglichkeit geben per Videochat an der Verhandlung teilzunehmen. Eine andere alternative ist, dass beide Partner*innen nacheinander persönlich angehört werden. Wohnen Sie weiter von dem Gericht entfernt bei dem das Verfahren anhängig ist kann Sie unter Umständen auch ein Gericht in Ihrer Nähe persönlich anhören. Es gibt also durchaus ein paar Möglichkeiten einem gemeinsamen Gerichtstermin zu entgehen. Insbesondere wenn Sie Oper von häuslicher Gewalt wurden oder sich aus anderen Gründen vor ihrem/r Partner*in fürchten werde ich alles daran setzten ein Zusammentreffen zu vermeiden. Haben Sie noch mehr Fragen zum Thema Scheidung? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ an office@gutenberg-legal.de.
Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften der Ehepartner gegeneinander ausgeglichen. Wenn die Ehe länger als drei Jahre bestand ist ein Versorgungsausgleich Pflicht einer jeden Scheidung. Das Gericht berechnet die Ausgleichswerte, Sie müssen lediglich Angaben bei Ihrem Rentenversicherungsträger über Ihre berufliche Laufbahn machen damit dieser dem Gericht die korrekten Werte zur Berechnung zur Verfügung stellen kann. Haben Sie private Rentenversicherungen müssen diese ebenfalls angegeben und verrechnet werden. Es werden nur Rentenanwartschaften verrechnet die während der Ehe erworben wurden. Der Versorgungsausgleich ist ein komplexes Thema insbesondere wenn ein*e Partner*in bereits Rente bezieht oder mehre Anwaltschaften bei verschiedenen Trägern vorliegen. Ich berate Sie gerne individuell zu Ihrem Versorgungsausgleich. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ oder „Versorgungsausgleich“ an office@gutenberg-legal.de.
Wer "das Haus" oder "das Auto" bekommt ist unabhängig davon wer sich von wem warum getrennt hat. In Deutschland gibt es schon seid Jahrzehnten mehr keine Scheidung nach dem "Schuldprinzip". Aus rechtlicher Sicht ist es irrelevant wer wem Unrecht angetan hat. Ich habe großes Verständnis dafür, dass es Ihnen nicht gelingt die persönlichen Probleme die zu Ihrer Entscheidung sich scheiden lassen zu wollen ganz beiseite zu lassen. Es spart Ihnen aber viel Zeit, Geld und Nerven wenn es Ihnen und Ihrem/r Partner*in gelingt die rechtlich notwendigen Fragen so nüchtern wie möglich zu klären. Es macht also Sinn, dass der/die Partner*in das Haus "bekommt" bei dem/der die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben und der/die Partner*in das Auto die bei einem Commute darauf angewiesen ist. Diese Vermögenspositionen werden nachher auch im Rahmen der Unterhaltsberechnung bei dem/der jeweiligen Partner*in verbucht der/die sie bekommt. Ein Beispiel: K und R lassen sich scheiden.  R arbeitet Vollzeit und betreut die Kinder daher einen Tag unter der Woche und jedes zweite Wochenende. R hat eine 50 qm Wohnung in der Nähe seiner Arbeit 35 min von der ehemaligen 90 qm Ehewohnung gefunden. K hat eine halbe Stelle sodass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei K in der ehemaligen Ehewohnung haben. Von der Wohnung aus ist die Schule der Kinder und die Arbeit der K fußläufig erreichbar.  R überlässt K die Ehewohnung um dort mit den Kindern zu wohnen. Die Wohnung bleibt im Miteigentum der Expartner. Wenn die Kinder alt genug sind will K wieder zurück zu K's Eltern ins Sauerland ziehen und plant die Wohnung dann zu verkaufen und den Erlös mit R zu teilen. R zahlt weiterhin die Grundsteuer und die Nebenkosten für die Wohnung und den gesetzlichen Satz Unterhalt für die Kinder an K. K könnte sich mit dem Gehalt von der Halbtagstelle keine Wohnung leisten die groß genug für K und die Kinder ist. R müsste K in diesem Fall Unterhalt zahlen der die Grundsteuer und die Nebenkosten weit überschreitet. K hat R das Auto überlassen, da R so in der Lage ist die Kinder an R's Umgangstagen von der Schule abzuholen und mit in R's neue Wohnung zu nehmen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln bräuchte R für eine Strecke 75 min statt 35 min mit dem Auto.  Die "Moral" von der Geschichte ist: natürlich könnte R auf die Wohnung bestehen die viel zu groß für R alleine ist, dann müsste R nicht nur die Grundsteuer und die Nebenkosten zahlen sondern auch Unterhalt an K UND die Kinder. Zudem hätte R weiterhin eine Anfahrtszeit von 35 min zur Arbeit und das auch nur wenn K R das Auto überlässt, welches K finanziert hat da K's Bruder bei einem Autohändler arbeitet und K einen guten Deal vermitteln konnte. Was hat aber K von dem Auto wenn K nun mit zwei kleinen Kinder eine neue Wohnung suchen muss die möglichst auch in der Nähe der Schule und K's Arbeit sein müsste. Meistens ist der Impuls dem/der anderen möglichst zu schaden nicht auch gleichzeitig der Weg der für Sie am einfachsten und am günstigsten ist. Lassen Sie sich beraten welche Lösung am besten zu Ihnen passt! Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ an office@gutenberg-legal.de.
Das entscheiden Sie und ihr*e Partner*in gemeinsam. Es gibt verschiedene sinnvolle Lösungsansätze. Gibt es gemeinsame Kinder so bietet es sich an, dass der/die Partner*in in der Ehewohnung bzw. Haus verbleibt bei dem/r die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen. Möchte man die Kinder im Nestmodell betreuen, dient die Ehewohnung idealerweise als "Nest" um den Kindern Sicherheit und Stabilität zu bieten. Bei einer Betreuung der Kinder im Wechselmodel oder in einem Szenario ohne Kinder macht es Sinn wenn der/die Partner*in in der Ehewohnung verbleibt der/die weniger Möglichkeiten hat eine neue Bleibe zu finanzieren. Alternativen sind natürlich auch der Verkauf der Ehewohnung/des Hauses und die Aufteilung des Kaufpreises. Oder die (teilweise) Vermietung der Immobilien zum Beispiel zur Finanzierung eines Kredits und als Altersvorsorge. Sie sind auch nicht gezwungen Immobilien im Rahmen der Scheidung aufzuteilen. Sie können sich auch dazu entscheiden Miteigentümer zu bleiben. Sie sehen, es kommt ganz auf Ihre individuellen Umstände an! Ich berate Sie gerne dazu welche Lösung für Sie persönlich die sinnvollste und günstigste ist. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ an office@gutenberg-legal.de.
die Scheidung hebt die meisten Rechtsfolgen der Ehe "ex tunc" also für die Zeit nach der Scheidung auf. Damit wird nicht die ehe revidiert. Es wird nicht so getan als sei man nie verheiratet gewesen. Dies kann man nur durch eine Annullierung der ehe erreichen. Durch die Scheidung wirken die Rechtsfolgen lediglich nicht weiter. Konkret heißt das, dass der/die Expartner*in nicht mehr per Gesetz erbt und auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr hat. Die Verfügungsbeschränkung über das eigene Vermögen als Ganzes entfällt und es besteht auch keine Haftung für Geschäfte des täglichen Lebens mehr. Auch eine steuerliche Veranlagung ist nicht mehr möglich- und zwar nicht erst ab dem Zeitpunkt der Scheidung sondern bereits nach Ablauf des Trennungsjahres. Es entfällt der Anspruch auf Witwer/n -Rente und "Männer" werden nicht mehr Vater per Gesetz. Bestehen bleibt aber zum Beispiel ein Zeugnisverweigerungsrecht und auch ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ist möglich. Dies sind nur einige der vielen Konsequenzen die eine Scheidung für Sie konkret haben kann. Lassen Sie sich beraten! Ich nehme mir gerne die Zeit ihre individuelle Situation persönlich mit Ihnen zu besprechen. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ an <a href="mailto:office@gutenberg-legal.de">office@gutenberg-legal.de</a>.
Sobald die Scheidung rechtskräftig geworden ist können Sie wieder heiraten. Die Rechtskraft kann bereits im Gerichtstermin eintreten wenn beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten. Ansonsten tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Rechtsmittelfrist ein. Diese beträgt einen Monat. Haben Sie noch weitere Fragen? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ an office@gutenberg-legal.de.
Die gute Nachricht ist, sie können sich natürlich trotzdem scheiden lassen. Niemand darf gezwungen werden gegen seinen Willen in einer Ehe zu verbleiben. Die "schlechte" Nachricht ist, Sie brauchen etwas mehr Geduld als Paare die sich einig sind. Drei Jahre um genau zu sein. In Deutschland darf ein*e Richter*in eine Ehe nur dann scheiden wenn sie "gescheitert" ist. Eine Ehe ist nach deutschem Recht dann gescheitert wenn zwischen den Partnern keine Lebensgemeinschaft mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass diese wieder hergestellt wird. Da dies im Zweifel schwer nachzuweisen ist, hat die Legislative verfügt, dass ein*e Richter*in vermuten darf, dass eine Ehe gescheitert ist wenn das Ehepaar für mindestens ein Jahr getrennt ist und beide die Scheidung wollen oder, wenn nur eine Person die Scheidung will, dass das Ehepaar seit mindestens drei Jahren getrennt ist. Wichtig ist also, dass wenn Sie wissen, dass Ihr*e Partner*in die Scheidung nicht möchte, Sie genau dokumentieren wann Sie sich getrennt haben, sodass Sie dies später vor Gericht nachweisen können. Haben Sie noch mehr Fragen zum Thema Scheidung? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ an office@gutenberg-legal.de.
Der Zugewinnausgleich ist eine der rechtlichen Folgen einer Scheidung wenn sich das Ehepaar bei Eheschließung für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft entschieden hat oder keine konkrete Entscheidung getroffen wurde. Die Zugewinngemeinschaft ist quasi das "default setting" wenn das Ehepaar nichts anderes vereinbart hat. Der Zugewinnausgleich ist ein Anspruch den der Ausgleichsberechtigte gegen den Ausgleichspflichtigen hat und innerhalb von drei Jahren nach der Scheidung durchsetzen muss. Man kann auch per Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung auf einen Zugewinnausgleich verzichten. Lebt ein Ehepaar in einer Zugewinngemeinschaft stellt dies eine Vereinbarung zwischen den Eheleuten dar, nicht mehr nur das eigene sondern auch das gemeinsame Vermögen zu fördern. Jede*r Partner*in behält aber auch sein/ihr eigenes Vermögen. Trennt man sich und lässt sich scheiden wird im Rahmen des Zugewinns das ausgeglichen, was jede*r Partner*in während der Ehe an Zugewinn finanziell erwirtschaftet hat. Dem liegt die Intention des Gesetzgebers zugrunde, auch den Partner zu schützen dessen Beitrag zur Lebensgemeinschaft nicht finanzieller Art ist aber zum Beispiel seine Arbeitskraft aufwendet um Kinder zu erziehen oder den berufstätigen Partner zu unterstützen. Zur Berechnung der Zugewinnausgleiches wird bei jedem/r Partner*in das Anfangsvermögen zu Beginn der Ehe vom Endvermögen (Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags) abgezogen. Dies ist der Zugewinn den der/die jeweilige Partner*in während der Ehe erwirtschaftet hat. Der geschuldete Ausgleich wird durch addition der beiden Zugewinnwerte und anschließende hälftige Teilung ermittelt. Der daraus resultierende Betrag minus des selbst erwirtschafteten Ausgleichswert bestimmt die Höhe des Ausgleichsanspruch. Ein Beispiel: Partner*in H hat ein Anfangsvermögen von 15.000€ und ein Endvermögen von 65.000€. Partner*in L hat ein Anfangsvermögen von 3.000€ und ein Endvermögen von 33.000€. H's Zugewinn beträgt 65.000€ - 15.000€ = 50.000€. L's Zugewinn beträgt 33.000€ - 3.000€ = 30.000€.  L's Anspruch gegen H beträgt demnach [(30.000€ + 50.000€) : 2]  - 30.000€ = 10.000€   Sie haben noch mehr Fragen zum Zugewinnausgleich? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Zugewinnausgleich“ an office@gutenberg-legal.de.
Nein es liegt ganz bei Ihnen ob Sie sich scheiden lassen wollen. Eine Scheidung ist - wie eine Heirat ja auch - eine wohl überlegte Entscheidung mit rechtlichen Konsequenzen. Es gibt viele Paare die auch wenn sie auf einer romantischen Paarebene nicht mehr zueinander finden verheiratet bleiben wollen. Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Mache wollen sicherstellen, dass ihr*e Partner*in versorgt bleibt, andere fühlen sich noch in enger Freundschaft verbunden. Angst vor einer Scheidung sollte aber auf keinen Fall der Grund sein warum sie verheiratet bleiben wollen. Auch wenn dieser Schritt oft ungemein schwer und die Konsequenzen unüberbrückbar erscheinen - eine Scheidung ist lange nicht so komplex und furchteinflößend wie sie Ihnen vielleicht auf den ersten Blick erscheint. Ich nehme mir gerne Zeit für eine ausführliche Beratung über sämtliche rechtlichen Konsequenzen und gebe Ihnen einen Überblick über alle notwenigen Schritte. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Scheidung“ an office@gutenberg-legal.de. Ich helfe Ihnen gerne Ihre Scheidung so günstig wie möglich zu gestalten.
Eine familienrechtliche Unterhaltsverpflichtung entsteht immer dann wenn Menschen aufgrund von Verwandschaftsverhältnissen Verantwortung für einander übernehmen wollen. Also insbesondere Eltern für Kinder und Ehepartner untereinander. Unter engeren Vorraussetzungen können auch Kinder für Ihre Eltern unterhaltspflichtig werden. Auch zwischen unverheirateten Paaren kann eine Unterhaltspflicht entstehen, wenn sie entscheiden gemeinsam ein Kind zu bekommen und ein Partner daraufhin nicht oder weniger arbeiten kann. Unterhaltspflichten sind also nicht etwas was einem plötzlich passiert sondern wofür man sich entscheidet wenn man große, lebensverändernde Entscheidungen trifft. Auch entsteht eine Unterhaltsverpflichtung nicht völlig unabhängig von den Lebensumständen in denen sich die Paare oder Eltern befinden. Die Unterhaltsverpflichtung ist nämlich abhängig von der Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des/der Unterhaltsberechtigten. Arbeiten zum Beispiel beide Partner während der Ehe zu gleichen Teilen und tragen gleichmäßig zum ehelichen Einkommen bei entsteht auch nach der Trennung keine Unterhaltsverpflichtung weil jeder genauso viel hat wie vorher und es somit an einem Bedarf fehlt. Unterhalt während und nach der der Ehe ist immer nur dann notwendig wenn ein Ehepartner die eheliche Gemeinschaft allein finanziell unterstützt und der/die andere Partner*in auf andere Weise zur Partnerschaft beiträgt, zum Beispiel durch Haushaltstätigkeiten oder Kindererziehung. Auch die Aufgabenteilung in der Ehe ist eine gemeinsame, freiwillig getroffene Entscheidung. Die Unterhaltsverpflichtung ist auch eine Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber, für die freiwillig übernommene Verantwortung einzustehen, da dies ansonsten von der Gemeinschaft übernommen werden müsste. Haben Sie noch mehr Fragen zum Thema Unterhalt? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Unterhalt“ an office@gutenberg-legal.de.
Es gibt im Rahmen des Scheidungsprozesses zwei Phasen: Das Trennungsjahr und die Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung. Während dem Trennungsjahr, also ab der tatsächlichen Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung schulden Sie unter Umständen Trennungsunterhalt. Ab Rechtskraft der Scheidung schulden Sie möglicherweise nachehelichen Unterhalt. Ob Sie tatsächlich Unterhalt schulden und wenn ja wie viel ist von Ihrem konkreten Einzelfall abhängig. Es gibt viele Variablen die hier eine Rolle spielen und zu denen Sie sich beraten lassen sollten. Unterhalt wird sowohl in der Trennungsphase als auch in der Zeit nach der Scheidung nur soweit geschuldet wie der/die Anspruchsberechtigte bedürftig und der/die Anspruchsverpflichtete leistungsfähig ist. Auf den Bedarf des/r Berechtigten wirken Faktoren wie die Erwerbsobliegenheit oder die Verwirkung ein. Auf die Leistungsfähigkeit nehmen andere Unterhaltsverpflichtungen und der Selbstbehalt Einfluss. Das heißt Sie müssen nur dann Unterhalt leisten, wenn Ihr*e Expartner*in sich nicht durch eigene Berufstätigkeit selbst versorgen kann order ggf. wieder in einer neuen Beziehung lebt in der er oder sie durch einen/eine neue Partner*in versorgt wird. Spätestens mit dem einreichen des Scheidungsantrags bzw. Zustimmen zu diesem entsteht eine Erwerbsobliegenheit für die Person die Unterhalt bezieht. Das heißt er/sie muss sich aktiv bemühen eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder zu aufzustocken, dass er/sie in der Lage ist sich selbst zu versorgen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine (volle) Erwerbstätigkeit aufgrund von Krankheit oder dem Alter der Kinder nicht möglich ist. Auch wenn der/die Expartner*in voll berufstätig ist kann noch eine Aufstockungspflicht bestehen, diese wird aber auf jeden Fall geringer ausfallen, als wenn der/die Berechtigte gar nicht arbeiten würde. Unterhalt für minderjährige Kinder geht grundsätzlich dem Unterhalt für (Ex)Partner*innen vor. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit wird dieser daher vom Einkommen des/der Unterhaltsverpflichteten abgezogen. Auch ehebedingte Verpflichtungen wie Immobiliendarlehen oder Raten für ein gemeinsam genutztes Fahrzeug werden bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit abgezogen. Am Ende kann nur das an Unterhalt gezahlt werden, was über den Selbstbehalt hinaus geht. Die Höhe des Selbstbehaltes variiert gegenüber den Kindern und dem/der Expartnerin. Er hängt auch davon ab ob der/die Unterhaltsempfänger*in selbst berufstätig ist oder nicht. Um von diesen Variablen auf eine konkrete Zahl zu kommen verabreden Sie gerne ein Beratungsgespräch mit mir. Es ist immer günstiger wenn Sie sich mit Ihrem/r Ex außergerichtlich Einigen können und eine eindeutige und faire Unterhaltsberechnung hilft oft zu einem zufriedenstellenden Ergebniss für alle zu kommen. Denn wenn man sich auf einen Unterhaltssatz einigen kann gibt es die Möglichkeit die Unterhaltszahlungen mit Zustimmung des/der Expartners/in von der Steuer abzusetzen, das nennt sich dann "Realsplitting". Dies kann auch als Teil eines Ehevertrages oder Scheidungsfolgenvereinbarung vereinbart werden. Eine gütliche Einigung lohnt sich also hier doppelt. Sie sparen Gerichtskosten und Steuern. Die Vorraussetzungen unter denen Sie Unterhalt schulden oder bekommen sind eindeutig gesetzlich geregelt. Der Einzige weg diese rechtlichen Konsequenzen zu umgehen wäre Prozessbetrug. Vor Gericht um ein paar Euro zu streiten lohnt sich nur für die Anwält*innen und nie für Sie. Daher kann ich Ihnen immer nur dazu raten Ihrem Ex ein offenes und faires Angebot zu machen. Wenn die andere Seite sich quer stellt bleibt einem natürlich meist kein anderer Weg als vor Gericht zu gehen. Zeigt man sich dort aber ebenfalls kooperativ hat man die besten Chancen eine Entscheidung zu erhalten die zu Ihren Gunsten ausfällt. Haben Sie noch mehr Fragen zum Thema Unterhalt? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Unterhalt“ an office@gutenberg-legal.de.
Mit der Entscheidung für Kinder (ob durch Zeugung oder Adoption) übernehmen Sie die Verantwortung für deren Erziehung und Versorgung. Sie leisten Kindesunterhalt ab dem Tag der Geburt. Kindesunterhalt muss nicht als Baranspruch geleistet werden sondern beinhaltet in den meisten Fällen Wohnung, Nahrung und Kleidung. Rechtliche Relevanz bekommt der Anspruch auf Kindesunterhalt erst wenn sich die Eltern trennen und ein Elternteil die Erziehung und Versorgung alleine übernimmt. Dann hat dieses Elternteil Anspruch auf Barunterhalt gegen das andere Elternteil soweit das Kind minderjährig ist. Volljährige Kinder haben einen eigenen Anspruch auf Unterhalt insbesondere während ihrer Ausbildung. Entscheiden sich Eltern nach der Trennung das Kind gemeinsam Erziehen und zu betreuen entsteht nur dann ein Anspruch auf Kindesunterhalt wenn die Einkünfte der Eltern ein Gefälle aufweisen. Das heißt die Entscheidung für eine Betreuung des Kindes im Wechsel- oder Nestmodell ist oft nicht nur schöner für das Kind sondern auch "günstiger" für den sonst Unterhaltspflichtigen Elternteil. Natürlich ist dies aus beruflichen Gründen nicht für alle Eltern möglich, in solchen Fällen kann sich auch eine 70/30 oder 80/20 Aufteilung der Betreuung anbieten. Kindesunterhalt berechnet sich anhand der Düsseldorfer Tabelle auf Grundlage des Einkommens des Unterhaltspflichtigen Elternteils. Volljährige Kinder haben natürlich einen Unterhaltsanspruch gegen beide Eltern. Dieser Anspruch erlischt wenn kein Bedarf mehr besteht, also wenn die Kinder ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können oder wenn sie ihren Anspruch dadurch verwirken, dass sie ihre Schule oder Ausbildung ersatzlos oder mehrfach abbrechen. Einmaliges abbrechen einer Ausbildung oder eines Studienfachs führt nicht zum Verlust des Anspruchs. Der Anspruch kann auch während eines Urlaubssemsters oder Auslandsaufenthaltes fortbestehen. Sie haben noch mehr Fragen zum Kindesunterhalt? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Kindesunterhalt“ an office@gutenberg-legal.de.
Trennungsunterhalt wird der Unterhalt genannt den der/die mehrverdienende Partner*in dem/r wenigerverdienenden Partner*in ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe schuldet. Er ist zu unterscheiden vom ehelichen und nachehelichen Unterhalt. Ehelicher Unterhalt wird während der Ehe geschuldet und wird selten in Form von Barunterhalt sondern eher in Form von Wohnung, Verpflegung und Unterhaltung eines Haushaltskontos geleistet. Nachehelicher Unterhalt wird- falls ein Anspruch danach besteht- ab dem Zeitpunkt der Scheidung geschuldet. Der Trennungsunterhalt dient der Versorgung in der Übergangsphase zwischen Ehe und Scheidung. Er weicht in seiner Berechnungsgrundlage von den Regelungen des nachehelichen Unterhalts ab. So besteht zunächst noch keine Erwerbsobliegenheit für Ehegatten die währen der Ehe nicht gearbeitet haben. Diese kann aber, wenn sich das Scheidungsverfahren länger hinzieht, auch schon mit dem einreichen des Scheidungsantrages entstehen weil man ab diesem Zeitpunkt nicht mehr darauf vertrauen kann, dass der/die andere Partner*in einen vollständig versorgt. Während des Trennungsjahres wird davon ausgegangen, dass die Eheleute unter Umständen wieder zusammenfinden können. Auch die Berechnung des Wohnwertes unterscheidet sich beim Trennungsunterhalt von der Berechnung beim nachehelichen Unterhalt. Hier wird nämlich der subjektive Wohnwert und nicht der objektive als Berechnungsgrundlage genommen. Sie haben noch mehr Fragen zum Trennungsunterhalt? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Trennungsunterhalt“ an office@gutenberg-legal.de.
Nachehelicher Unterhalt wird- falls ein Anspruch danach besteht- ab dem Zeitpunkt der Scheidung geschuldet. Er berechnet sich anhand der Leistungsfähigkeit des/der Unterhaltspflichtigen und des Bedarfs des/der Unterhaltsberechtigten. Nach Rechtskraft der Scheidung trifft beide Partner die Obliegenheit für Ihren Unterhalt selbst zu sorgen. Der Unterhaltsanspruch gegen den/die Expartner*in dient lediglich dazu eine Lücke zu füllen, falls ein Partner zum Beispiel aufgrund der Versorgung des/der arbeitenden Partner*in und Kinder nie einen Beruf erlernt hat, oder es hierdurch an Arbeitserfahrung fehlt sodass der Bedarf nicht durch einigen Kraft gedeckt werden kann. Wie lange nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss bestimmt sich nach der Dauer der Ehe und wird vor Gericht für den Einzelfall entschieden. Sie haben noch mehr Fragen zum nachehelichen Unterhalt? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Unterhalt“ an office@gutenberg-legal.de.
Auch Ihre Eltern können in eine Situation kommen in der sie ihre Lebenshaltungskosten nicht mehr alleine decken können. Für viele Menschen reicht bereits heute die Rente nicht mehr um ihren Alltag zu bestreiten. Falls ihre Eltern nicht mehr in der Lage wären ihren Bedarf selbst zu decken würden Sie gegenüber Ihrer Eltern unterhaltspflichtig. Dies soll verhindern, dass staatliche Mittel für Eltern bereitgestellt werden müssen die durch ihre eigenen Kinder versorgt werden könnten. Natürlich haben Sie auch gegenüber Ihrer Eltern einen Selbstbehalt, der sich insbesondere dann erhöht wenn Sie selbst Kinder haben die sie bevorzugt versorgen müssen. Streitigkeiten über Elternunterhalt kommt vor allem dann auf, wenn die Eltern-Kind Beziehung zerrüttet ist und seit vielen Jahren kein Kontakt besteht. Der Gesetzgeber bittet die Kinder in den meisten Fällen dennoch "zur Kasse" da der Unterhalt nicht dazu dient, den Eltern ein schönes Leben zu ermöglichen sondern den Staat zu entlasten. Nur bei wirklich schwerwiegender Zerrüttung wie in Fällen von häuslicher Gewalt oder Missbrauch entfällt eine Unterhaltspflicht. Sie haben noch mehr Fragen zum Elterunterhalt? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Unterhalt“ an office@gutenberg-legal.de.
Auch in das ist möglich, nämlich dann wenn Ihr*e Partner*in Anspruch auf Betreuungssunterhalt hat. Dieser Anspruch ist unabhängig davon ob Sie verheiratet sind oder waren und kann bis zu drei Jahren nach Geburt des Kindes gelten. Kann der schwangere Elternteil aufgrund der Schwangerschaft nicht arbeiten sieht die Legislatur vor, dass der andere Elternteil für die Kosten der Schwangerschaft und Geburt aufkommt. Die Mindestdauer für den Unterhalt beträgt, unabhängig von der Erwerbstätigkeit des schwangeren Elternteils, sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt. Danach ist der Anspruch abhängig von der Erwerbstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils. Der Unterhaltsanspruch ist zeitlich begrenzter und geringer als der in der Ehe oder während und nach der Trennung. Der Hintergrundgedanke des Gesetzgebers ist, dass wer sich nicht dazu entscheidet Verantwortung für einen Ehepartner zu übernehmen der muss auch nur in dem Maße Verantwortung übernehmen für den er/sie sich entschieden hat- die Erziehung des Kindes.   Sie haben noch mehr Fragen zum Betreuungsunterhalt? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Unterhalt“ an office@gutenberg-legal.de.
In den meisten Fällen werden Sie mit Ihren Sozialhilfebezügen unterhalb des Selbstbehaltes liegen und somit nicht Leistungsfähig sein. Anders kann der Fall zum Beispiel bei ALG I liegen, da sich dieses nach dem letzten Nettogehalt richtet und damit regelmäßig die Grenze des Selbstbehaltes übersteigen wird. Vergessen Sie auch nicht, dass Sie gegenüber eines/r Unterhaltsbedürftigen Partners/in unter Umständen eine Erwerbsobliegenheit haben. Diese besteht auf jeden Fall gegenüber minderjährigen Kinder. Die "Flucht" in die Arbeitslosigkeit ist somit keine Option. Das Gericht würde in so einem Fall die Unterhaltshöhe anhand einer fiktiven Tätigkeit berechnen und ihr*e Expartnerin würde einen Titel gegen Sie erhalten. Wenn Sie Sozialhilfe, insbesondere ALG II beziehen und sich eine anwaltliche Beratung nicht leisten können, kann ich Ihnen Helfen Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Unterhalt“ an office@gutenberg-legal.de.
In einer solchen Situation sind mehrere Fragen zu klären: 1. Haben Sie minderjährige Kinder? Wenn ja haben Sie sich bereits mit der Unterhaltsvorschusskasse in Verbindung gesetzt damit zumindest der Kindesunterhalt kurzfristig abgedeckt werden kann? 2. Haben Sie bereits einen Unterhaltstitel (zum Beispiel aus einem Urteil) gegen Ihre*n Partner*in. In diesem Fall müssten Sie nur noch die Vollstreckung einleiten. 3. Bitte Dokumentieren Sie genau wann gar kein und wann zu wenig Unterhalt gezahlt wurde und mahnen Sie dies schriftlich (per Brief) bei Ihrem/r Expartner*in an. 4. Bitte teilen Sie mir mit ob Sie Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe benötigen dann helfe Ich Ihnen gerne bei der Beantragung. 5. Wenn Sie mich mandatieren wollen kann ich gerne in Ihrem Namen Kontakt zu Ihrem Expartner aufnehmen um zunächst zu versuchen eine außergerichtliche Einigung zu finden. Diese Maßnahme ist notwendig da auch rechtmäßige Gründe für die fehlenden Zahlungen bestehen könnten wie zum Beispiel der Verlust des Einkommens. Ich helfe Ihnen gerne eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zu finden Ihren Anspruch durchzusetzen. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Unterhalt“ an office@gutenberg-legal.de.
Das ist durchaus möglich. Wurde die Höhe des Unterhalts bereits durch das Jugendamt, ein Gericht oder einen Anwalt berechnet? Wenn nicht kann ich mir Ihre Situation gerne ansehen und den gesetzlich bestimmten Mindestunterhalt den Sie leisten müssen für Sie berechnen. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Unterhalt“ an office@gutenberg-legal.de. Würde der von mir berechnete Mindestunterhalt über dem liegen was Sie aktuell zahlen wäre es mir nicht erlaubt Ihre*n Expartner*in darüber zu informieren. Es läge also an Ihnen den Unterhalt entsprechend anzupassen.
Keine Sorge Ihnen wird auf jeden Fall ein Selbstbehalt verbleiben. Wie hoch dieser ist hängt davon ab ob Sie minderjährige Kinder haben und ob Ihr*e Expartner*in selbst berufstätig ist. Der Selbstbehalt liegt auch bewusst über dem ALG II Satz sodass es sich für Sie "lohnt" weiter zu arbeiten. Auch Ihre Unterhaltsverpflichtung ist (in den allermeisten) Fällen zeitlich begrenzt. Das hießt Sie müssen nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren (abhängig von der Dauer der Ehe) zahlen und auch nur wenn Ihr*e Partner*in nicht wieder heiratet, oder selbst genug verdient um sich selbst zu versorgen. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Unterhalt“ an office@gutenberg-legal.de dann bespreche ich mit Ihnen Ihre konkrete Situation und Ihren Selbstbehalt.
Der Unterhaltsanspruch ist unabhängig vom Trennungsgrund, es gibt in Deutschland seit ein paar Jahrzehnten kein "Schuldprinzip" mehr. Niemand soll verarmen weil er/sie in der Ehe Fehler gemacht hat. Das heißt ja Sie sind auch dann Unterhaltsverpflichtet wenn Sie betrogen oder sonst durch Ihre*n Partner*in verletzt wurden. Eine Ausnahme kann in Fällen von schwerer häuslicher Gewalt oder Missbrauch gelten, denn ein Unterhaltsanspruch kann auch verwirkt werden. Geht Ihr*e Expartner*in übrigens eine eheähnliche Beziehung mit einem/r neuen Partner*in ein dann kann Ihre Unterhaltspflicht auch entfallen. Sie haben noch mehr Fragen Unterhalt? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Unterhalt“ an office@gutenberg-legal.de. Ich berate Sie zu Ihrer konkreten Situation, ganz individuell.
Das Sorgerecht ist ein Überbegriff für die elterliche Entscheidungsbefugnis in den verschiedenen Lebensbereichen des Kindes. Das Sorgerecht lässt sich in verschiedene Entscheidungsgebiete aufteilen: So gibt es ein Aufentshaltsbestimmungsrecht, das heißt das Recht zu entscheiden wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, das Umgangsrecht, also den Anspruch Zeit mit dem Kind zu verbringen sowie darüber zu entscheiden mit wem das Kind Zeit verbringen darf. Auch darüber welche Schule das Kind zu besuchen hat und wie es seine Freizeit verbringt dürfen Sorgeberechtigte entscheiden. Die finanzielle Sorge ist ebenfalls ein Teilbereich des Sorgerecht, hier haben die Sorgebrechtigten sowohl die Verantwortung die Finanzen des Kindes zu verwalten als auch das Recht über die Verwendung der Finanzen zu entscheiden. Natürlich haben die Sorgebrechtigte auch das Recht ihrem Kind einen Namen zu geben und sämtliche medizinisch relevanten Entscheidungen zu treffen. Auch darüber ob und in welcher Religion ein Kind erzogen wird entscheiden. Mit dem Sorgerecht gehen entsprechend auch diverse Pflichten einher die das Gegenstück zu den Rechten bieten. Verstoßen Sorgeberechtigte gegen diese Pflichten oder kommen ihn nicht im ausreichenden Maße nach kann ein Gericht ihnen das Sorgerecht ganz oder teilweise entziehen. Beispiel für Pflichverstöße die einen Sorgerechtsentzug begründen sind die Gefährdung des Kindeswohl durch Gesundheitsgefährdung, Vernachlässigung und Misshandlung, aber auch die Veruntreuung der Finanzen des Kindes kann zu einem Sorgerechtsentzug führen. Der Verlust des Sorgerechts ist nicht mit einer Adoption gleich zu setzen. Eine Adoption geht viel weiter. Der Sorgerechtsentzug überträgt lediglich die Entscheidungsbefugnis auf einen Vormund das verwandtschaftliche Verhältnis bleibt aber bestehen. Üblicherweise teilen sich beide Eltern das Sorgerecht. Das heißt das Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden können. Sind die Eltern bei der Geburt nicht verheiratet hat zunächst nur die Mutter das Sorgerecht für das Kind. Dies kann durch eine Heirat nach der Geburt des Kindes, durch eine gemeinsame Sorgeerklärung oder durch die Übertragung des Sorgerechts per Gerichtsentscheidung geändert werden. Dies bringt natürlich insbesondere Probleme für homosexuelle Paare und Transgenderpersonen. Für Homosexuelle Paare gibt es lediglich die Option der "Stiefkindadoption" (ich bin kein Freund dieses Wortes). Das heißt ein*e Partner*in kann das biologische Kind ihres/r Partner*in adoptieren. Eine gemeinsame Adoption eines Kindes welches nicht biologisch mit einem der Partner verwand ist ist nicht möglich. Ein biologisch nicht verwandtes Kind kann nur sukzessiv zuerst von einem und dann von dem anderen Partner adoptiert werden. Für Transmänner stellt sich das Problem, dass sie lediglich als Mutter des Kindes gesetzlich Anerkennung finden können wenn sie sich entscheiden selbst ein Kind zur Welt zu bringen. Das Männer ebenfalls ein Kind zur Welt bringen ist im deutschen Gesetz bislang nicht vorgesehen. Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Sorgerecht? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Dazu muss ich Ihnen mit einer Rückfrage antworten: Warum wollen Sie das alleinige Sorgerecht bekommen? Liegt das Problem auf der Paar- oder auf der Elternebene? Ein Sorgerechtentzug ist nicht leicht vor Gericht zu begründen und noch schwerer durchzusetzen. Er stellt eine ultima ratio für Familienrichter*innen da. Nur wenn ein Elternteil seinen aus dem Sorgerecht resultierenden Pflicht nicht nachkommt wird ein Entzug in Erwägung gezogen. Dies ist zum Beispiel bei der Gefährdung des Kindeswohl durch Gesundheitsgefährdung, Vernachlässigung und Misshandlung der Fall. Auch eine krankheitsbedingte Unfähigkeit für das Kind zu sorgen kann einen Sorgerechtsentzug begründen. Liegt ein solcher Grund vor helfe ich Ihnen gerne das alleinige Sorgerecht zu erhalten und ihr Kind zu schützen. Keine Gründe für einen Sorgerechtsentzug sind Probleme auf der Paarebene der Eltern. Ich habe absolutes Verständnis dafür, dass man möglichst wenig mit einem/r Expartner*in zu tun haben möchte durch den/die man schwer verletzt wurde. Fehlendes Vertrauen auf der Paarebene schlägt sich schnell auf die Elternebene durch. Man traut dem/der Expartner*in alles zu und fühlt sich unwohl ihn/sie mit den Kindern allein zu lassen. Auch wenn ich absolutes Verständnis für Ihre Situation habe muss ich sie rechtlich aufklären. Ein Vertrauensbruch auf der Paarebene stellt keine Grundlage für einen Sorgerechtsentzug dar. Vielmehr kann ein Versuch dem/der Expartner*in das Sorgerecht auf dieser Grundlage entziehen zu lassen darin resultieren, dass man selbst das Sorgerecht an den/die Expartner*in verliert. Zudem werden Kinder von solchen verfahren meist psychisch schwer mitgenommen. Sie haben das Gefühl, dass sich ihre Eltern um sie streiten und haben Angst sich entscheiden zu müssen. Bei einem solchen Prozess verlieren meist alle Beteiligten- vor allem Geld, Zeit und mentale Kapazität. Wenn Sie Probleme haben mit ihrem/r Expartner*in eine gute Coparenting (Coelternschafts)- Beziehung aufzubauen gibt es verschiedene Angebote des Jugendamtes die Ihnen dabei helfen können. Wichtig ist, dass Sie es schaffen (gescheiterte) Paarbeziehung und (hoffentlich erfolgreiche) Elternbeziehung zu trennen. Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Sorgerecht? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Beim Wechselmodell wird die Betreuung der Kinder genau hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt. Die Kinder wechseln dabei zwischen den beiden Elternhäusern. Die Aufteilung kann halb-wöchentlich, wöchentlich oder sogar monatlich stattfinden. Auch alle Ferien und Feiertage werden hälftig aufgeteilt. Diese Art der Betreuung erfordert eine gute Kommunikation auf der Elternebene und ein gegenseitiges Vertrauen. Der Vorteil für die Kinder ist es, dass sie viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen können was ihnen psychische Stabilität bietet. Scheidungskinder geraten oft in emotionale Konflikte und leiden unter Verlustängsten. Durch das Wechselmodel müssen sich die Kinder nicht für ein Elternteil entscheiden. Auch die Eltern werden im Wechselmodell entlastet. Sie haben regelmäßig freie Wochenenden und "Zeit für sich" aber sind trotzdem in der Lage aktiv am Leben ihrer Kinder teilzunehmen. Haben Sie noch weitere Fragen zum Wechselmodell? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ oder „Wechselmodell“ an office@gutenberg-legal.de.
Beim Nestmodell wird die Betreuung der Kinder (wie auch im Wechselmodell) genau hälftig zwischen den Eltern aufgeteilt. Die Kinder verbleiben dabei im Elternhaus während sich die Eltern mit der Betreuung und somit auch mit dem Wohnen im Elternhaus abwechseln. Die Aufteilung kann halb-wöchentlich, wöchentlich oder sogar monatlich stattfinden. Auch alle Ferien und Feiertage werden hälftig aufgeteilt. Diese Art der Betreuung erfordert (ebenfalls wie das Wechselmodell) eine gute Kommunikation auf der Elternebene und ein gegenseitiges Vertrauen. Der Vorteil für die Kinder ist es, dass sie viel Zeit mit beiden Elternteilen verbringen können was ihnen psychische Stabilität bietet. Zudem müssen sie nicht ständig ihre Sachen packen und zwischen zwei Haushalten hin- und her wechseln. Das Wechseln zwischen den Haushalten kann dazu führen, dass sich das Kind nirgendwo richtig zuhause fühlt und nach der Trennung der Eltern nicht richtig zur Ruhe kommt. Dies kann zu Depressionen und Angstzuständen bei Kindern führen. Das Nestmodell bietet Kindern an dieser Stelle mehr Sicherheit und Konstanz. Auch die Eltern werden im Nestmodell entlastet. Sie können sich einen Rückzugs- und Ruheort einrichten der nicht "kindgerecht" sein muss. Zudem sind in diesem Modell auch neue Paarbeziehung einfacher zu führen ohne die Kinder zu früh miteinbeziehen zu müssen und dadurch zu verunsichern. Haben Sie noch weitere Fragen zum Nestmodell? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ oder „Nestmodell“ an office@gutenberg-legal.de.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt den Rechtsinhabern die Entscheidungsfreiheit über den Lebensmittelpunkt des Kindes zu entscheiden. Dieses Recht kommt insbesondere nach einer Trennung der Eltern zum Tragen. Dann müssen sich die Eltern nämlich für ein Betreuungsmodell entscheiden. Was für ein Kind am Besten ist ist von Situation zu Situation unterschiedlich. Was für ein Kind besonders gut ist kann für Eltern eher anstrengend sein. Die gängigsten Lösungen sehen entweder eine gänzliche Betreuung durch ein Elternteil mit Umgangsbesuchen des anderen Elternteils oder eine 50/50 Aufteilung der Betreuung im Nest- oder im Wechselmodell vor. Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Sorgerecht? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Das kommt, wie fast immer, auf Ihre konkrete Situation an. Es stellt sich natürlich die Frage weshalb Ihr*e Partner*in kein Sorgerecht mehr hat? Grundsätzlich ist es sinnvoll sich das Sorgerecht mit seinem/r Partner*in zu teilen wenn man die Kinder gemeinsam betreut. Eine Möglichkeit wäre natürlich, dass Ihr*e Partner*in nicht das leibliche Elternteil ist und sie entschieden haben die Kinder gemeinsam zu erziehen. Betreut Ihr*e Partner*in die Kinder über mehrere Tage würde eine medizinische Vollmacht auf jeden Fall Sinn machen. Ansonsten müssten Sie auch bei einem kleinen Haushaltsunfall oder einer kurzen Grippe immer mit zum Arzt. Die Missbrauchsgefahr ist hierbei auch sehr gering. Sind Sie der/die alleinige Sorgerechtsinhaber*in sollten Sie auch immer gegenüber Kindergarten oder Schule klar kommunizieren wer Ihre Erlaubnis hat die Kinder abzuholen. Für Urlaube außerhalb Deutschlands bedarf es auch einer Vollmacht, welche aber auch konkret auf einen bestimmten Urlaub beschränkt werden kann. Bevor Sie eine solche Vollmacht erteilen sollten Sie jedoch immer bedenken, dass die Rechtslage in manchen außereuropäischen Ländern stark von der in Deutschland abweicht und welche Konsequenzen eine Einreise Ihrer Kinder mit Ihrem/r (Ex)Partner*in dort haben könnte. Es ist immer sinnvoll sich vor dem erteilen einer Vollmacht beraten zu lassen um deren ganzes Ausmaß zu verstehen und eventuellen Formulierungsproblemen vorzubeugen! Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Üblicherweise teilen sich beide Eltern das Sorgerecht. Das heißt das Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden können. Das Sorgerecht lässt sich in verschiedene Entscheidungsgebiete aufteilen: So gibt es ein Aufentshaltsbestimmungsrecht, das heißt das Recht zu entscheiden wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, das Umgangsrecht, also den Anspruch Zeit mit dem Kind zu verbringen sowie darüber zu entscheiden mit wem das Kind Zeit verbringen darf. Auch darüber welche Schule das Kind zu besuchen hat und wie es seine Freizeit verbringt dürfen Sorgeberechtigte entscheiden. Die finanzielle Sorge ist ebenfalls ein Teilbereich des Sorgerecht, hier haben die Sorgebrechtigten sowohl die Verantwortung die Finanzen des Kindes zu verwalten als auch das Recht über die Verwendung der Finanzen zu entscheiden. Natürlich haben die Sorgebrechtigte auch das Recht ihrem Kind einen Namen zu geben und sämtliche medizinisch relevanten Entscheidungen zu treffen. Auch darüber ob und in welcher Religion ein Kind erzogen wird entscheiden. Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Sorgerecht? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Grundsätzlich müssen Eltern die sich das Sorgerecht teilen alle Entscheidungen gemeinsam treffen. Eine Ausnahme davon gilt aber dann wenn es um alltägliche Entscheidungen geht. Diese dürfen lediglich das Kindeswohl nicht gewähren. Ob also der Urlaub der Zustimmung des/r Partner*in bedarf hängt davon ab wie "alltäglich" er ist und ob er potentiell das Kindeswohl gefährden könnte. Ein Wochenende bei den Großeltern im Schwarzwald dürfte keiner Zustimmung bedürfen eine Safari in Afrika dagegen wohl schon. Bei der Bewertung der Situation kommt es immer auch auf das Alter der Kinder und die Bedeutung der Reise für Eltern und Kinder an. Sind Eltern sich uneins ob ein Urlaub einer Erlaubnis bedarf bzw. will ein Elternteil den Urlaub verbieten sollte man davon absehen "einfach zu Fahren" da man sich ansonsten der Kindesentführung schuldig machen kann. Besser ist es sich außergerichtlich in einer Mediation zu einigen oder durch Gerichtsentscheid Absicherung geben zu lassen. Dies ist natürlich mit entsprechenden Kosten verbunden. Kostengünstiger ist es genau abzuwägen ob ein außergewöhnlicher oder "gefährlicher" Urlaub wirklich notwendig ist bzw. ob man seinem/r Expartner*in lediglich aus Boshaftigkeit Steine in den Weg legen möchte. Man kann nämlich mit Sicherheit davon ausgehen, dass der/die Expartner*in den "Gefallen" beim nächsten Urlaub den man selbst dann unternehmen will erwidert. Natürlich gibt es einige Reiseziele die tatsächlich für manche Altersklassen ungeeignet sind oder von denen eine Kindeswohlgefährdung ausgehen kann. Zum Beispiel auf Grund der Rechtslage in den Ländern die zum Beispiel eine Genitalverstümmelung oder eine Heirat Minderjähriger erlauben. Andere sind auf Grund der politischen Lage unsicher weil zum Beispiel Bürgerkrieg herrscht oder Drogenkartelle hohen Einfluss haben. In solchen Fällen ist es notwendig einzuschreiten und die Ausreise zu verhindern. Wenn Sie sich unsicher sind ob Sie einen Urlaub antreten dürfen oder ob Sie dem Urlaubswunsch Ihres/r Expartners/in widersprechen sollten berate ich Sie gerne ausführlich und finde gemeinsam mit Ihnen eine sinnvolle Lösung. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Die Person/en die das Sorgerecht hat/haben darf entschieden mit wem das Kind Umgang pflegen darf und wieviel. Trennen sich Eltern die gemeinsam das Sorgerecht haben, dann müssen sie gemeinsam entscheiden wieviel Zeit das Kind mit welchem Elternteil verbringen soll. Aber auch wenn ein Elternteil kein Sorgerecht mehr hat oder nur einzelne Elemente des Sorgerechts hat es Anspruch auf Umgang mit dem Kind. In beiden Fällen macht es Sinn gemeinsam eine Umgangsregelung zu treffen. Es hilft Kindern sehr wenn Sie wissen, dass Sie BEIDE Elternteile weiterhin sehen dürfen und es klare Zeiten gibt die Sie mit dem einen und dem anderen Elternteil verbringen. Je regelmäßiger ein Umgang strukturiert ist, desto einfacher ist es meist für alle Beteiligten. Es erleichtert die eigne Planung ungemein, wenn man weiß, dass der/die Partner*in das Kind immer Mittwochs von der Schule abholt weil man an diesem Tag dann zum Beispiel länger arbeiten oder den Fitnesskurs besuchen kann den man schon so lange machen wollte. Das Kind weiß auch schon genau dass für diesen Tag Übernachtungskleidung und das Lieblingsplüschtier gepackt werden muss und freut sich auf die Zeit mit dem anderen Elternteil. Vergessen Sie nicht dass die meisten Gründe für Trennungen von Eltern auf deren Paarebene liegen und die Elternebene nicht betreffen. Es ist wichtig, dass beide Elternteile dem Kind vermitteln, dass es OK ist gerne Zeit mit BEIDEN Eltern zu verbringen. Können Sie alleine keine Einigung finden helfe ich Ihnen natürlich gerne und berate Sie entsprechend. Im Zweifel kann auch eine gerichtliche, bindende Umgangsregelung vereinbart werden. Günstiger ist es aber gemeinsam zum Jugendamt zu gehen. Dort helfen Ihnen die Mitarbeiter auch gerne dabei eine ausgewogene Regelung zu finden. Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema "Umgangsregelung"? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Wichtiger als was "normal" ist, ist was für Sie und Ihre Familie funktioniert. Wer hat wann Zeit? Wie weit ist die Arbeit von der Schule entfernt? Welche Hobbies und Freizeitaktivitäten des Kindes müssen mit eingeplant werden? Grundsätzlich sollte man bei einer 50/50 Aufteilung starten. Jedes Elternteil ist für die Kinder gleich wichtig. Das Modell des "Wochenendvaters" ist überholt und macht für die wenigsten Familien wirklich Sinn. Ist eine gleichmäßige Betreuung der Kinder aufgrund von Arbeitsauslastung nicht möglich, ist es ein guter Ansatz wenn der/die Partner*in der/die weniger Zeit hat überlegt wieviel Zeit ihm/ihr für die Kinder zur Verfügung steht und man versucht diese Zeit so weit wie möglich in die Umgangsregelungen einzubauen. Natürlich gibt es immer besonders beliebte "Umgangszeiten" wie Wochenenden, Ferien und Feiertage. Auch hier ist es sinnvoll diese so gleichmäßig wie möglich zwischen den Eltern aufzuteilen. Wird man sich nicht einig und geht damit vor Gericht würde ein Familienrichter genau das selbe versuchen zu erreichen. Nur wäre dies deutlich teurer. Ich habe absolutes Verständnis dafür, dass es für manche Eltern unmöglich erscheint sich vorzustellen ein schönes Weihnachtsfest oder Geburtstag ohne die geliebten Kinder zu verbringen. Aber auch diese Tage lassen sich meist in einer Art und Weise aufteilen die die Feiertage vor allem für die Kinder zu einer freudigen Angelegenheit werden lässt, und das ist schließlich die Hauptsache! Welches Kind freut sich nicht über zwei Geburtstagstorten zwei Feiern und zweimal Geschenke? Bedenken Sie auch- es ist kein Wettbewerb, Ihrem Kind geht es nicht darum wer den besseren Kuchen backt oder den größeren Weihnachtsbaum hat. Es möchte einfach nur Zeit mit den Menschen verbringen die es liebt. Vermeiden Sie Fragen wie "Bei wem möchtest du lieber Weihnachten feiern" oder "Wer soll deinen Geburtstag dieses Jahr ausrichten". Damit bringen Sie das Kind in einen schweren Interessenkonflikt. Haben Sie das Gefühl, dass Ihr*e Expartner*in solche Interessenskonflikte verursacht sollten Sie versuchen durch Paartherapie oder Beratung mit dem Jugendamt bessere Kommunikation zu etablieren. Wenn Sie noch mehr Fragen zum Thema "Umgang" haben, schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Zunächst stellt sich mir die Frage warum Sie Ihre gemeinsamen Kinder nicht mit deren Elternteil alleine lassen wollen? Haben Sie Anlass zur Sorge, dass Ihr*e Expartner*in den gemeinsamen Kindern in irgend einer Weise schaden könnte? Beachten Sie, dass ein anderer "Erziehungstil" nicht zwangsweise eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Nur wenn eine Kindeswohlgefährdung durch Ihre*n Partner*in vorliegt, weil er/sie zum Beispiel die Kinder misshandelt oder vernachlässigt kann ein Umgang unterbunden oder das Sorgerecht entzogen werden. Laxere oder strengere Erziehungsmethoden stellen in einem bestimmten Rahmen keine Kindeswohlgefärdung dar. Auch wenn Sie nicht mit allen Entscheidungen Ihres Expartners/in einverstanden sind, wenn es zum Beispiel um Ernährung, Hobbies, Schlafenszeiten oder Zugang zu Medien geht, wäre es nicht im Interesse Ihres Kindes den Kontakt zu einem Elternteil zu unterbinden. Sinnvoller wäre es sich mit dem anderen Elternteil zusammenzusetzen (wenn möglich) und gemeinsame Erziehungstrategien zu erarbeiten. Auch ein Gericht wäre nicht in der Lage einem Elternteil einen bestimmten Erziehungsstil wie zum Beispiel vegetarische Ernährung oder ein Computerspielverbot aufzuzwingen wenn dies keine Kindeswohlgefährdung darstellt. Eine Kindeswohlgefährdung könnte dann gegeben sein wenn das Kind selbst eine bestimmte Ernährungsweise wünscht und dies von einem Elternteil ignoriert wird. Auch der Zugang zu Computerspielen die nicht für die Altersgruppe des Kindes geeignet sind könnten eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Auch wenn hier beachtet werden muss, dass Eltern entscheiden dürfen welche Altersfreigabe für ihr Kind passend ist. Wie immer muss auch hier eine Einzelfallentscheidung getroffen werden. Ich berate Sie gerne zu Ihrer persönlichen Situation und versuche eine Lösung für Sie und Ihre Familie zu finden mit der alle leben können. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Sorgerecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Im Erbrecht wird geregelt was mit dem Vermögen, Verbindlichkeiten und Rechten des Erblassers oder der Erblasserin passiert wenn diese Person verstirbt. Das kann Sie betreffen weil Sie entweder selbst für den Tag vorsorgen wollen an dem Sie nicht mehr unter uns weilen oder weil ein Familienmitglied oder Freund verstorben ist und Sie deren Erbe antreten sollen oder ein Vermächtnis erhalten haben. Es gibt viele Berührungspunkte mit diesem Rechtsgebiet und vor den meisten steht eine schwierige persönliche Situation. Ich nehme mir gerne Zeit Ihre individuelle Situation mit Ihnen zu besprechen und konkrete Lösungen für Sie zu finden. Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Ein Testament kann von Ihnen zuhause handschriftlich angefertigt werden und verursacht damit zunächst keine Kosten. Daher "schadet es nicht" selbst ein Testament zu erstellen wenn es keine komplexe Vermögenssituation gibt und Sie nicht von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollen. Diese würde auch ohne Testament gelten und Sie würden mit Ihrem handschriftlichen Testament nur unterstreichen, dass diese Regelung auch genau Ihren Wünschen entspricht. Wollen Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und möglicherweise auch Vermächtnisse einräumen wollen kommen Sie um ein Testament nicht herum. Es bleibt die Möglichkeit ein handschriftliches Testament zuhause aufzusetzen. Dieses ist gültig aber auch "manipulationsanfällig". Es könnte "verschwinden" oder zerstört werden und damit jeder Beweis für Ihren tatsächlichen Letzten Willen. Es hilft Kopien des Originals an die bedachten Menschen auszuhändigen und das Original an einem sicheren Ort aufzubewahren. Wer aber wirklich auf "Nummer sicher gehen" will der sollte über ein notarielles Testament nachdenken. Ein*e Notar*in verwahrt entweder Ihr handschriftliches Testament oder fertig ein notarielles Testament nach Ihren Wünschen an. Sinnvoll ist es, insbesondere beim deutlich teureren notariellen Testament, sich im Vorfeld eine entsprechende rechtliche Beratung zu suchen um einen Überblick über die Möglichkeiten und Konsequenzen eines Testamentes oder eines Erbvertrages zu erlangen. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de, ich berate Sie gerne. Neben dem Testament können Sie nämlich auch einen Erbvertrag aufsetzen. Was ein Erbvertrag ist und wann er sinnvoll sein kann habe ich bei der Frage "Was ist ein Erbvertrag erläutert.
Ein Erbvertrag lässt sich am besten in Abgrenzung zu einem Testament verstehen. Bei einem Testament gibt es nur einen aktiven Part, der Person die das Testament verfasst. Diese Person nennt man Erblasser oder Erblasserin und das Testament wird auch als ein   "einseitigen Rechtsgeschäft" bezeichnet. Mit einem Erbe oder Vermächtnis bedachte Personen sind nicht aktiv an diesem Rechtsgeschäft beteiligt. Sie können nur wählen die Erbschaft oder das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen. Weil das Testament ein einseitiges Rechtsgeschäft ist kann ein*e Verfasser*in dieses jederzeit ändern oder widerrufen. Die mit einem Erbe bedachten oder enterbten Personen haben keine über den Pflichtteil (siehe "Was ist der Pflichtteil") hinausgehenden Ansprüche. Personen die mit einem Vermächtnis bedacht werden haben überhaupt keine Ansprüche. Diese Unsicherheit ist für die potentiellen Erb*innen ist aber nicht immer von beiden Seiten gewünscht. Es gibt daher auch die Möglichkeit einen gegenseitigen Vertrag abzuschließen. Wer sich durch einen Erbvertrag binden verpflichtet hat keine oder nur eine sehr limitierte Möglichkeit den Vertrag noch einseitig zu ändern oder zu widerrufen. Soweit der andere Teil zustimmen kann aber auch ein Erbvertrag immer wieder aufgehoben werden. Ein Erbvertrag verdrängt auch alle anschließend verfasste Testamente. Diese sind dann ungültig. Es ist natürlich auch möglich einen Erbvertrag nur über bestimmte Anteile eines Vermögens abzuschließen. Dann ist ein*e Erblasser*in in der Lage über den Rest noch frei per Testament zu verfügen. Situationen in denen es sinnvoll sein kann einen Erbvertrag abzuschließen sind zum Beispiel wenn ein getrennt lebendes Ehepaar sich nicht scheiden lassen möchte und für die gemeinsamen Kinder Sorgen möchte. Fehlt bei beiden das Vertrauen dem jeweilig länger lebenden das Vermögen zu überlassen, auf die Gefahr hin, dass diese*r noch einmal heiratet oder das Vermögen "verschleudert" können die Wünsche nach der Versorgung der gemeinsamen Kinder durch einen Erbvertrag erfüllt werden. Auch zwischen Eltern und Kindern gibt es oftmals Erbverträge. Die Tochter möchte vielleicht nur in das Familienunternehmen investieren wenn Sie auch die Sicherheit hat das Unternehmen später zu erben und der Sohn renoviert das Elternhaus lieber wenn dies gleichzeitig eine Investition in sein sicheres Erbe darstellt. Wenn Sie nun darüber nachdenken ob ein Erbvertrag oder ein Testament in Ihrer Situation die bessere Lösung darstellt schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de, ich berate Sie gerne. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Wenn Sie zuhause ein handschriftliches Testament aufsetzen sollten Sie die folgenden Punkte beachten, da das Testament ansonsten unwirksam sein kann:
  • handschriftlich heißt auch wirklich von HAND geschrieben. Ein computergeschriebenes und handschriftlich unterschriebenes Testament ist nicht ausreichend. Das Testament muss vom Datum bis zur Unterschrift vollständig mit der Hand geschrieben sein. Auch das einfügen von gedruckten oder getippten Passagen oder Tabellen ist nicht erlaubt. Dieses Erfordernis dient der Identifikation. Die Legislative will sicher gehen, dass ein*e Erblasser*in auch wirklich der Autor des Schriftstückes ist und jeden einzelnen Satz in dem Testament auch so gewollt hat wie dieser abgebildet ist.
  • eine "individuelle" Handschrift ist etwas schönes aber für Ihre Unterschrift reserviert. Achten Sie darauf, dass das Testament LESERLICH geschrieben ist. Wenn Ihr letzter Wille nicht gelesen und verstanden werden kann ist Ihr Testament zwar gültig aber wertlos. Rechtschreibfehler oder Grammatikpatzer sind aber unschädlich.
  • Ohne Unterschrift geht nichts. Bitte vergessen Sie nicht Ihr Testament zu unterschreiben. Die Unterschrift sollte eine abschließende Wirkung haben und daher auch unter dem Text als LETZTES auf dem Blatt stehen.
  • "Nasen-Ernie", "Rocky" oder "Kuschelmaus" sind vielleicht die Namen unter denen Sie Freunden und Verwandten bekannt sind- in Ihrem Testamen muss aber Ihr voller VOR- und NACHNAME stehen, am besten so wie er in Ihrem Personalausweis steht. Auch wenn Sie Personen in Ihrem Testament bedenken wollen benutzen Sie stets deren bürgerliche Namen. Formulierungen wie "meinem liebsten Schatz vermache ich...." fordern nur Ärger, Gerichtsverfahren und Gutachten darüber heraus wer denn Ihr "liebster Schatz" nun war.
  • Zusammenhalt zählt! Bitte sorgen Sie dafür, dass alle Seiten Ihres Testamentes nummeriert und FEST miteinander verbunden sind. Eine lose Blattsammlung sorgt für Verwirrung und Missverständnisse und allzu schnell kann eine unliebsame Seite auch abhanden kommen. Fehlt am Ende die Seite mit der Unterschrift war alles umsonst.
  • Morgen, heute, übermorgen - WANN ist wichtig! Vergessen Sie auf keinen Fall ihr Testament zu datieren. Nur so kann bei mehreren handschriftlichen Testamenten ersichtlich sein welches das aktuell gültige ist. Es können auch zwei Testamente nebeneinander gelten soweit diese sich nicht Wiedersprechen. Der Zeitpunkt der Erstellung ist auch wichtig um nachvollziehen zu können in welcher Situation Sie bei der Erstellung des Testamentes waren. Oftmals werden unliebsame Testamente angefochten weil ein*e Erblasser*in angeblich "nicht mehr zurechnungsfähig" war. Wollen sie dies Vermeiden können Sie dem Testament auch einen ärztlichen Attest über Ihre Zurechnungsfähigkeit beilegen- fest verbunden und datiert versteht sich.
  • Last but not least - der Ort. Auch wo Sie sich zum Zeitpunkt des Verfassens befinden sollte Eingang in Ihr Testament finden. Auch diese Angabe dient einer späteren Verifizierung und der Vermeidung von "Plagiaten".
Wenn Sie nun wissen wie Sie ein gültiges Testament aufsetzen aber nicht so recht was Sie in das Testament rein schreiben sollen, dann schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de, ich berate Sie gerne. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Nein Sie können auch zuhause ein handschriftliches Testament aufsetzen. Was Sie dabei zu beachten haben, damit das Testament auch gültig ist, habe ich unter der Frage "Ich möchte ein Testament aufsetzten- was muss ich beachten?" zusammengefasst. Die Vorteile eines handschriftlichen Testaments liegen auf der Hand:
  • es ist kostenlos
  • schnell und einfach
  • kann unkompliziert und jederzeit geändert werden
Die Nachteile eines handschriftlichen Testaments sind nicht ganz so offensichtlich:
  • es ist "manipulationsanfällig" das heißt jemand könnte Ihr Testament fälschen und das Original "verschwinden lassen".
  • es könnte verloren gehen oder vergessen werden. Oft wollen ältere Menschen ihr Testament sicher verwahren und erzählen zunächst niemandem wo sie es aufbewahrt haben. Später können sie sich nicht mehr erinnern der sterben bevor Sie jemandem davon erzählen können.
  • es ist "anfechtbarer". Oft werden bei handschriftlichen Testamenten Formvorschriften nicht eingehalten oder Passagen missverständlich formuliert. Dies kann dann später unter den erbberechtigten Personen zu Streitigkeiten führen.
  • es führt vielleicht nicht zum gewünschten Erfolg. Das Erbrecht ist ein komplexes Rechtsgebiet, ohne den nötigen Überblick über mögliche Rechtsfolgen können schnell Fehler unterlaufen, die dazu führen, dass Ihr letzter Will nicht oder nicht so wie Sie es sich vorgestellt haben umgesetzt wird. Enterben Sie zum Beispiel eine pflichtteilsberechtigte Person vollständig kann es sein, dass die Personen denen Sie Ihr Vermögen zugewendet haben, wertvolle Gegenstände oder sogar Immobilien verkaufen müssen um den Pflichtteil auszuzahlen wenn es sonst keine anderen Barmittel gibt, weil sie diese vielleicht jemand anderem vermacht haben.
Sinnvoll ist es daher sich generell in erbrechtlichen Angelegenheiten beraten zu lassen um zu erfahren was in Ihrer konkreten Situation die beste Vorgehensweise ist. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de, ich berate Sie gerne.
Es gibt im deutschen Erbrecht verschiedene Möglichkeiten für Ehepaare Ihren letzten Willen gemeinsam zu Äußern und sich gegenseitig abzusichern. Vielen haben sicher schon von dem sogenannten "Berliner Testament" gehört aber wissen Sie auch was der Unterschied zwischen der Einheits- und Trennungslösung ist? Wann ein Ehevertrag und wann ein Erbvertrag eine gute Option darstellen und wann die Vor- und Nacherbenschaft zum Problem für Sie werden kann? Wie in "Was ist ein Erbvertrag" beschrieben ist ein Testament grundsätzlich ein einseitiges Rechtsgeschäft. Für Ehepaare macht unsere Legislative jedoch eine Ausnahme, sie dürfen gemeinsam ein Testament erstellen in dem sie sich entweder gegenseitig oder auch andere Parteien in die Erbenstellung einsetzen. Im Gegensatz zum Erbvertrag ist ein gemeinsames Testament aber eine Verfügung von Todes wegen und kein Vertrag. Das heißt das gemeinsame Testament wird erst verbindlich wenn eine Person stirbt. Vorher kann es wie jedes andere Testament auch einseitig widerrufen oder geändert werden. Stirbt ein*e Partner*in ist die andere Person vergleichbar zu einem Erbvertrag gebunden. Ein weiterer Unterschied zwischen Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament liegt darin, dass das gemeinschaftliche Testament kostenlos handschriftlich zuhause abgefasst werden kann, während ein Erbvertrag immer notariell beglaubigt werden muss um Gültigkeit zu erlangen. Bei der eigenhändigen Erstellung eines gemeinschaftlichen Testamentes ist aber Vorsicht geboten, wie auch bei einem einseitigen Testament sollten alle Rechtsfolgen zuvor genau überdacht werden. Ich kann Ihnen nur ans Herz legen sich vor der Erstellung eines Testamentes anwaltlich beraten zu lassen. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de, ich analysiere Ihre rechtliche Situation gerne mit Ihnen und finde mit Ihnen gemeinsam eine individuelle Lösung die Ihrer konkreten Situation gerecht wird. Eine bekannte Variante des gemeinschaftlichen Testamentes ist das sogenannte Berliner Testament, bei dem die letztversterbende Person zunächst das gesamte Vermögen erbt und anschließend die gemeinsamen Kinder des Paares erben. Was Viele aber nicht wissen, es gibt  zwei Möglichkeiten die Erbfolge zu regeln: die Trennungs- und die Einheitslösung.  Die Einheitslösung ist der "default", das heißt im Zweifel ist anzunehmen, dass dies die Lösung ist die vom Ehepaar gewollt war, denn Sie gibt der letztversterbenden Person mehr Freiheiten. In der Einheitslösung werden nämlich durch den Tod der erstversterbenden Person aus zwei Vermögen eins. Die überlebende Person wird voll verfügungsbefugte*r Alleinerb*in, die dritten (zumeist Kinder) werden Schluss- bzw. Ersatzerb*in. Rechtlich heißt das, dass eventuelle Pflichtteilsberechtigte der erstversterbenden Person ihre Rechte geltend machen müssen wenn diese Person verstirbt, da sie, wenn sie nicht auch mit der länger lebenden Person verwand sind von dieser Person nicht mehr erben. Dies kann die länger lebende Person in die missliche Lage bringen den Pflichtteil sofort auszahlen zu müssen, gibt ihr aber gleichzeitig die Möglichkeit über das nun entstandene Gesamtvermögen frei und alleine zu verfügen. Über eine Immobilie frei verfügen zu können ist gerade im Alter oft wichtig wenn es darum geht ob man sich vielleicht verkleinern möchte um den geänderten Anforderungen zu entsprechen und lieber die Rente durch den Verkauf einer größeren Immobilie aufzubessern. Möglicherweise werden die Einnahmen aus der Immobilie auch benötigt um eine bequeme Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim zu finanzieren. Die Trennungslösung bietet andere Vor- und Nachteile. Hier wird die letztversterbende Person Vererb*in und die Dritten (Kinder) Nacherben. Die Vermögen der Eheleute bleiben also getrennt. Die Pflichtteilsberechtigten der erstversterbenden Person erben nach dem Tod der letztversterbenden Person und müssen vorher nicht ausbezahlt werden. Dafür ist die letztversterbende Person in ihrer Verfügungsfreiheit eingeschränkt. Sie wäre zum Beispiel nicht in der Lage eine Immobilie zu verkaufen oder zu belasten. Ein Beispiel: T und C sind verheiratet und leben in einer Zugewinngemeinschaft. T hat eine Tochter aus erster Ehe namens I. T und C haben gemeinsam einen Sohn L. Die beiden haben ein gemeinsames Haus, dieses ist 500.000€ wert. T hat ein Barvermögen von 250.000€ und C hat ein Barvermögen von 100.000€. T und C wollen ein Berliner Testament und fragen sich welche Folgen die Einheitslösung und welche die Trennungslösung hätte.  Wenn T und C sich für die Einheitslösung entscheiden könnte das nachteilig für I sein. Stirbt nämlich T zuerst, ist sie quasi enterbt. C wird nämlich Alleinerbin und I enthält nur Ihren Pflichtteil. Dieser liegt bei 1/8 da ihr "normaler Erbanteil" neben C und L 1/4 wäre und der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ausmacht. Bei T's Vermögen von 500.000€ (Hälfte des Hauses plus Barvermögen) erhält I also 62.500€. Ihr Halbbruder L würde nach C's Tod das Haus und alles was von den knapp 300.000€ Barvermögen übrig ist erben. Stirbt C zuerst heißt das aber auch, dass I "mit erbt" was von C's Anteil am nun entstandenen Vermögen dann noch übrig ist. Wenn T gut haushaltet und die Barvermögen bei seinem Tod noch genau so hoch sind wie oben angegeben würden I und L jeweils die Hälfte des Hauses und 175.000€ erben. Natürlich könnte L nach C's Tod seinen Pflichtteil in Höhe von 1/4 von T verlangen also 87.500€ und somit den Anteil schmälern den I später erbt wenn T verstirbt. Durch das bestehende Barvermögen wäre T auch in der Lage L auszubezahlen ohne das Haus verkaufen zu müssen. Der jeweils letztversterbende zwischen T und C wäre bei der Einheitslösung in der Lage das Haus zu verkaufen oder zu belasten falls es mit den Barmitteln einmal eng würde. Entscheiden sich T und C für die Trennungslösung macht es keinen Unterschied wer zuerst stirbt. I erbt so oder so die Hälfte von T's Vermögen neben Ihrem Halbbruder. Würde T zuerst versterben wäre C nämlich in den Verfügungsmöglichkeiten über T's Vermögen beschränkt. L müsste auch nicht befürchtet, dass I von C's Vermögen "mit erbt" da T , sollte C zuerst versterben ja ebenfalls in der Verfügung über C's Vermögen beschränkt ist und nur er allein nach T's Tod C's verbleibendes Vermögen erbt.  Welche Variante ist nun am besten für T und C? Nun das hängt von dem Verhältnis von T, C und ihren Kindern untereinander ab. Vielleicht hat C ein enges Verhältnis zu Ihrer Stieftochter I und möchte diese ebenfalls als Schlusserbin in ihr Testament einsetzen. Dann bietet sich die Einheitslösung unter einem Pflichtteilsverzicht von L gegenüber T an. Beide Kinder würden dann Hälftig nach dem letztversterbenden (Stief)Elternteil erben. Dies ist der Regelfall und was überwiegend von den meisten Eltern gewünscht ist. Alternativ ist aber auch vorstellbar, dass sich das Ehepaar aufgrund einer angespannten Situation zwischen L und I für die Trennungslösung entscheidet, da beide ohnehin ein beträchtliches Barvermögen haben von dem sie zuzüglich ihrer Rente im Alter auch noch gut leben können und kein Wunsch oder Bedarf besteht über das Haus zu verfügen.
Gibt es kein Testament greift die gesetzliche Erbfolge:
  • gibt es einen überlebenden Elternteil kommt es darauf an ob Ihre Eltern verheiratet waren und in welchem Güterstand sie gelebt haben. Verwitwete Partner*innen die in der Zugewinngemeinschaft gelebt haben erben 1/2 neben Kindern. Hat das Paar in einer Gütertrennung gelebt erbt der überlebende Teil 1/4 neben den Kindern. Partner*innen die nicht verheiratet waren erben nicht.
  • Kinder erben zu gleichen Teilen, also zwei Kinder neben einem verheirateten Elternteil aus einer Zugewinngemeinschaft würden dann jeweils 1/4 erben. Das ist auch der Regelfall.
  • Die Eltern einer verstorbenen Person würden nur dann erben, wenn diese keine Kinder hatte. Sie erben neben einem überlebenden Ehepartner aus einer Zugewinngemeinschaft gemeinschaftlich 1/4, bei Gütertrennung 1/2.
  • Enkel einer verstorbenen Person würden nur dann erben wenn ihr Elternteil, also das Kind der verstorbenen Person, bereits verstorben wäre. Enkel erben nach der gleichen Quote wie Kinder.
Ihre familiäre Situation ist komplexer oder Sie haben konkrete Fragen zum Thema gesetzliche Erbfolge oder Erbrecht generell? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de, ich berate Sie gerne.
Hat Ihr Elternteil ein Testament hinterlassen gilt im Zweifel was in dem Testament steht. Sind Sie unsicher ob das Testament wirksam ist oder wirklich so von Ihrem Elternteil verfasst wurde sollten Sie sich schnellstmöglich Beratung suchen, insbesondere wenn das Testament nachteilig für Sie ist. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de, ich berate Sie gerne. Das Gesetz erlaubt zwar eine gewisse Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge aber Sie sind als Nachkomme erster Ordnung des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt, das heißt Sie können nicht vollständig enterbt werden. Was ein Pflichtteilsanspruch ist habe ich bei der entsprechenden Frage kurz erklärt. Aber auch nicht alles was jemand in einem Testament verfügt hat, kann oder muss so umgesetzt werden. Sie sind zum Beispiel nicht verpflichtet Ihr Erstgeborenes unabhängig von dessen Geschlecht "Heins-Dieter" zu nennen nur weil sich Ihr Vater das in seinem Testament gewünscht hat, auch nicht als Zweitname. Solche "Verfügungen" sind genauso sittenwidrig wie die Order "nur einen Katholiken zu heiraten". Ein Testament ist kein Freifahrtschein das Leben der Kinder aus dem Grabe heraus zu dirigieren. Solche "Anweisungen" können Sie als innigen Wunsch des verstorbenen Elternteils verbuchen und sie viel oder wenig berücksichtigen wie es für Sie angenehm ist. Anderen Verfügungen müssen Sie aber nachkommen wenn Sie das Erbe antreten wollen. Es ist durchaus rechtmäßig wenn ein Elternteil von Ihnen verlangt aus dem Vermögen jährlich zu Weihnachten 100€ an das örtliche Tierheim zu spenden, solange das verbleibende Vermögen dies her gibt. Es besteht aber auch immer die Möglichkeit ein Erbe und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen auszuschlagen, ganz unabhängig davon ob Sie per Testament oder gesetzlicher Erbfolge zu erben bestimmt wurden. Dies ist immer dann ratsam wenn Sie wissen, dass das Erbe aus mehr Verbindlichkeiten (wie Schulden) als Vermögen besteht. Sie können nämlich ein Erbe entweder ganz oder gar nicht annehmen. Nehmen Sie es an treten Sie in alle Rechte und Pflichten der Person ein die Ihnen das Erbe hinterlassen hat. Manche Pflichten und Verbindlichkeiten sind auf den Nachlass beschränkt andere müssen sie möglicherweise "aus eigener Tasche bezahlen". Auch vor dem Annehmen eines Erbes kann es ratsam sein sich beraten zu lassen, oder sich zumindest zu erkundigen was das Erbe beinhaltet so weit dies möglich ist.  
Es gibt einige Maßnahmen die Sie vornehmen können um "für den Fall des Falles" alles geregelt zu haben:
  • Schließen Sie eine Sterbeversicherung ab die die Kosten für Ihre Beerdigung übernimmt und verfügen Sie genau welche Art der Bestattung Sie sich wünschen damit Ihre Liebsten diese Entscheidung nicht in ihrer dunkelsten Stunde treffen müssen wenn die Trauer um Sie noch ganz frisch ist.
  • Geben Sie Ihren nächsten Angehörigen Vollmachten für Ihre Bankkonten (soweit Sie ihnen vertrauen diese erst nach Ihrem Tod oder in Ihrem Sinne zu Nutzen) damit diese Zugriff auf Ihre Konten haben und diese Auflösen können ohne vorher einen Erbschein beantragen zu müssen.
  • Hinterlassen Sie digitale und analoge Inventarlisten. Führen Sie darin auf welche wichtigen Unterlagen und wertvollen Gegenstände wo zu finden sind. Auf Ihre digitale Inventarliste gehören all Ihre Usernamen und Passwörter damit Ihre Liebsten Ihren Facebook Account löschen oder in einen Gedenkaccount umwandeln können und die Möglichkeit haben Ihr Zeitschriftenabo abzubestellen.
  • Erstellen Sie eine Patientenverfügung und erläutern Sie Ihre Wünsche Ihren nächsten Angehörigen.
  • Machen Sie sich Gedanken darüber ob Sie Organspender sein wollen und füllen Sie, wenn sie sich dafür entscheiden, einen Organspendeausweis aus. Teilen Sie Ihren Angehörigen Ihre Entscheidung mit, damit diese Ihre Wahl ebenfalls berücksichtigen können.
  Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema "Erbrecht" und möchten sich einen Überblick über Ihre Möglichkeiten verschaffen? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de, ich berate Sie gerne.
Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Erbe und Vermächtnis weil die Rechtsfolgen des Erbe sehr weit reichen. Eine als erbende Person tritt in alle Rechten und Pflichten des Erblassers oder der Erblasserin ein. Erbt man zum Beispiel eine Immobilie in der Wohnungen vermietet sind wird man so mit dem Tod des vorherigen Vermieters zum neuen Vermieter. Erben mehr als eine Person, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft kann, zum Beispiel als neuer Vermieter eines Mehrfamilienhauses, alle Entscheidungen nur gemeinschaftlich treffen. Sie kann auch nur gemeinschaftlich klagen und verklagt werden. Sollen die Badezimmer renoviert werden und wer darf in die frei werden Wohnung im Erdgeschoss einziehen? Eine Gegenstimme reicht aus um jeglichen Fortschritt und Endscheidungsprozess zu blockieren. Um zu vermeiden, dass ein Erblasser oder eine Erblasserin das bestehende Vermögen unter allen Freunden und Verwanden als Erben aufteilen muss, damit "jeder etwas abbekommt"gibt es die Möglichkeit einzelne Personen besonders zu bedenken ohne diese als Erb*in einzusetzen und damit eine übergroße Erbengemeinschaft zu bilden die letztendlich handlungsunfähig wäre. Diese Möglichkeit nennt sich Vermächtnis. Dabei erhält eine vom Erblasser oder der Erblasserin bestimmte Personen einen bestimmten Gegenstand aus dem Erbe ohne in die Rechten und Pflichten des Vermachenden einzutreten. Ein Beispiel: Ehepaar D und L haben keine gemeinsamen Kinder. D hat zwei Nichten( S und A) und einen Neffen (P). L hat einen Sohn aus einer früheren Beziehung (R).  D möchte, dass S, A und P "auch etwas bekommen" wenn D einmal sterben sollte, wenn auch zwischen D und L klar ist, dass R als einzige Person gemeinsamer Erbe werden soll.  D und L erstellen daher ein Berliner Testament mit der Einheitslösung. Sie setzen sich gegenseitig als Erben, und R als Schlusserben ein. R unterzeichnet einen Pflichtteilsverzicht gegenüber D. In dem Testament einigen sich L und D auch dass A,S und P einige Wertgegenstände und jeweils 5000€ erhalten sollen. Unabhängig davon wer zwischen L und D zuerst stirbt wird also zuerst der letztversterbenden Person das gesamte Vermögen hinterlassen. Diese Person wird dann alles an R vererben. R hat dann als Erbe die Pflicht A, S und P jeweils 5000€ auszuzahlen und die im Testament genannten Wertgegenstände herauszugeben. Die Nichten und der Neffe von D erhalten also ein Vermächtnis während R Allein- und Schlusserbe wird. Zum Thema "Berliner Testament", Trennung- und Einheitslösung sowie Pflichtteil finden Sie mehr Informationen bei den Fragen "Ich möchte gemeinsam mit meiner Ehepartner*in ein Testament aufsetzten- was muss ich beachten?" und "Was ist ein Pflichtteilsanspruch?" Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Vermächtnis? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de, ich berate Sie gerne.
Ich habe unter der Frage "Was ist ein Erbvertrag?" erläutert was ein Erbvertrag ist und auch schon ein kurzes Beispiel gegeben in welchen Situation ein Erbvertrag sinnvoll sein könnte. Schauen Sie doch zuerst dort vorbei. Ein Erbvertrag ist immer dann die richtige Wahl wenn Sie sich in einer Situation befinden in der Sie den Personen die Sie mit Ihrem Erbe bedenken wollen ein über das Testament hinausgehende Sicherheit geben wollen oder wenn sie als potentiell erbende Person selbst auch Leistungen erbringen wollen und die Gegenseitigkeit dieses Verhältnis vertraglich absichern wollen. Wenn Sie selbst ein*e Erblasserin sind ist ein Erbvertrag eine gute Alternative zum Testament wenn Sie sich ohnehin sicher sind wem Sie mit Ihr Vermögen oder Teile Ihres Vermögens bedenken wollen. Gehen Sie davon aus, dass sich dies vor Ihrem Ableben noch einmal ändern könnte, sollten Sie sich nicht final und ohne Möglichkeit zum Widerruf in einem Erbvertrag binden sondern statt dessen ein Testament aufsetzen welches Sie einseitig ändern oder widerrufen können. Weiterhin macht ein Erbvertrag für beide Seiten immer dann Sinn wenn sich die mit dem Erbe bedachte Person ebenfalls verpflichten möchte, also eine Gegenseitigkeit besteht. Wie in der Frage "Was ist ein Erbvertrag?" bereits angesprochen ist eine typische Situation in der es gegenseitige Leistungen gibt, wenn Kinder in ein Familienunternehmen investieren oder einsteigen wollen oder das Elternhaus umbauen und renovieren und dafür eine Garantie haben wollen, dass sie dieses auch später erben. Auch wenn sich mehrere Parteien untereinander verpflichten wollen ist ein Erbvertrag eine unkomplizierte Möglichkeit alles "unter einen Hut" zu bekommen. Wenn bei zwei Kindern nur eines Interesse an dem Elternhaus hat und das andere gegen Zahlung einer festen Summe einen Pflichtteilsverzicht erklärt, möchte das Kind welches das Haus behalten will sicher gehen, dass es dann auch tatsächlich erbt. Es ist schwer alleine zu überblicken ob ein Erbvertrag eine gute Lösung für Ihre konkrete Situation ist. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de, ich berate Sie gerne. Gemeinsam finden wir eine einfache und kostengünstige Lösung für Ihr Problem.
Der Pflichtteilsanspruch ist, wie auch der Unterhaltsanspruch, ein rechtliche Verkörperung der Verantwortung die man Übernimmt, wenn man sich für die Ehe oder für Kinder entscheidet. Die Legislative möchte damit zum einen besonders verwundbare Personenkreise schützen, insbesondere Minderjährige aber auch finanziell abhängige Ehepartner*innen. Es geht aber auch darum die Gesellschaft zu einem gewissen Teil aus der Verantwortung zu nehmen, und dafür die Personen vorrangig in die Verantwortung zu nehmen die sich freiwillig für Ehe oder Kinder entschieden haben. Durch den Pflichtteilsanspruch wird es dem Erblasser oder der Erblasserin unmöglich gemacht Kindern und Ehepartner*innen den Nachlass vollständig zu entziehen. Es ist damit per Testament oder Erbvertrag nur möglich den gesetzlichen Erbteil auf die Hälfte zu reduzieren. Würden zwei Kinder neben einem Elternteil oder Ehepartner*in eines Elternteils normalerweise jeweils zu 1/4 erben, besteht ihr Pflichtteil nur in 1/8 des gesamten Erbes. Der Pflichtteilsanspruch ist auch immer ein Geldanspruch und nie ein Anspruch auf bestimmte Sachen oder Immobilien. Der Pflichtteilsanspruch muss auch eingefordert und innerhalb der Anspruchsfrist gegen den oder die Erb*in durchgesetzt werden. Der Pflichtteil darf vom Erblasser oder der Erblasserin nicht künstlich durch Schenkungen verkleinert werden. Ich habe hierzu weitere Informationen unter der Frage "Wie wirken sich Schenkungen auf den Pflichtteilsanspruch aus?" zusammengefasst. Wer alles Pflichtteilsberechtigt sein kann kann habe ich unter "Wer hat einen Pflichtteilsanspruch?" beantwortet. Haben Sie noch mehr Fragen zum Thema Pflichtteilsanspruch? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de, ich berate Sie gerne.
Nur die engsten Verwandten haben einen Pflichtteilsanspruch, insbesondere die Menschen für die man aktiv Verantwortung übernommen hat wie Kinder und Ehepartner*innen. Falls Sie unsicher sind was ein Pflichtteilsanspruch ist, schauen Sie doch zunächst bei der Frage "Was ist ein Pflichtteilsanspruch?" vorbei. Vier Personengruppen können Pflichtteilsberechtigt sein:
  • Kinder: Egal ob biologische oder adoptierte Kinder, alle Nachkommen des Erblassers oder der Erblasserin sind Pflichtteilsberechtigt.
  • Ehepartner*innen: Diese sind bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages Erben und damit Pflichtteilsberechtigt. Der Scheidungsantrag wird mit Zustellung an die Gegenseite rechtshängig. Die Höhe des Pflichtteilsanspruch richtet sich nach der Höhe des Erbanteils, der wiederum vom Güterstand des Ehepaares und den übrigen gesetzlichen Erben abhängig ist.
  • Enkeln: In der gesetzlichen Erbfolge wird "nach Stämmen" geerbt. Man erbt also nur dann wenn die Person die im Stamm vor einem steht nicht mehr lebt. Enkel des Erblassers oder der Erblasserin erben demnach also nur wenn deren Elternteil, welches das Kind des Erblassers oder der Erblasserin war, nicht mehr lebt.
  • Eltern: Eltern erben nur dann, und sind damit auch nur dann Pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser oder die Erblasserin keine Abkömmlinge (Kinder) hat. Sie erben, falls vorhanden, neben dem Ehepartner oder der Ehepartnerin.
Haben Sie noch mehr Fragen zum Thema "Pflichtteilsanspruch"? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de, ich berate Sie gerne.
Falls Sie nicht genau wissen was ein Pflichtteil ist oder wer Anspruch auf einen Pflichtteil anmelden kann, schauen Sie doch zuerst bei den entsprechenden Fragen vorbei. Wir der Pflichtteilsanspruch durch eine Schenkung, die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers oder der Erblasserin geschmälert, entsteht für den oder die Berechtige*n ein sogenannter Pflichtteilseergänzungsanspruch. Der Nachlass muss also um die verschenkte Sache selbst oder, wenn dies nicht möglich ist um entsprechenden Wertersatz erhöht werden. Der oder die Pflichtteilsberechtigte erhält dann den Anspruch gemessen an dem erhöhten Nachlass. Der Wert der Schenkung wird um jeweils 10% verringert für jedes Jahr, das die Schenkung zurück liegt. Eine Sonderregelung gilt für Schenkungen innerhalb einer Ehe. Für solche Schenkungen fängt die 10-Jahres-Frist nur dann an zu laufen wenn die Ehe aufgelöst wird. Hintergrund ist, dass die Legislative davon ausgeht, dass der oder die Schenkende weiterhin zugriff auf die Verschenkte Sache hat, solange er oder sie mit der beschenkten Person verheiratet ist. Ein Beispiel: K und V sind verheiratet. K hat aus einer früheren Ehe mit M eine Tochter Y. K und V haben gemeinsam einen Sohn U. K hat keine gute Beziehung zu Y, zudem denkt K dass Y durch M's großes Vermögen genug abgesichert ist. K enterbt daher Y und möchte, dass nur V und U erben. K und V haben kein großes Vermögen und wollen U so gut wie möglich für seine Zukunft absichern. Daher schenkt K dem U seit 2001 jedes Jahr zu dessen Geburtstag 1000€. V hatte K zur Hochzeit im Jahr 1998 seine kleine Ferienwohnung im Wert von 50.000€ geschenkt in der die beiden sich Verliebt haben. Damit V weiterhin gut versorgt ist, schenkt K V im Jahr 2018 auch den hälftige Anteil an der Eigentumswohnung in Höhe von 150.000€. K stirbt schließlich mit lediglich 5000€ auf dem Bankkonto und keinem anderen nennenswerten Vermögen. Y fragt sich wie hoch ihr Pflichtteilsanspruch ist? K hat seinem Sohn U zwischen 2001 und 2021 insgesamt 20.000€ geschenkt. Allerdings werden auf den Nachlass von K nur 10.000€ angerechnet, da die Schenkungen der übrigen 10.000€ weiter als 10 Jahre zurückliegen. Auch die 10.000€ die zwischen 2011 und 2021 verschenkt wurden werden nicht voll angerechnet. Für jedes Jahr, welches seit der Schenkung vergangen ist werden 10% von der Schenkung abgezogen. Von den 1000€ aus dem Jahr 2011 werden also nur noch 100€ berücksichtigt. Rechnet man die Werte aller Schenkungen zwischen 2011 und 2021 zusammen so währen lediglich noch 5500€ zu berücksichtigen. K hat V zwei Immobilien geschenkt, eine im Wert von 50.000€ und seinen Anteil an der anderen im Wert von 150.000€. Die Ehe von K und V wurde nicht aufgelöst, sodass die 10-Jahres-Frist nie zu lauen begann. Die beiden Immobilien werden dem Nachlass voll hinzugefügt. Der Wert des Nachlasses beträgt also 150.000€ + 50.000€ + 5.500€ + 5.000€ = 210.500€. Y, die normalerweise neben V und U 1/4 geerbt hätte, erhält als Pflichtteil 1/8 von 210.500€ und nicht lediglich von 5000€, damit 26.312,50€ anstelle von 625€. U und V müssen jetzt versuchen die Barmittel zu sammeln um Y auszubezahlen, ansonsten müsste V die Ferienwohnung verkaufen. Sinnvoller wäre es daher gewesen, wenn K sich zu Lebzeiten mit Y auf einen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung geeinigt hätte. Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Pflichtteilsergänzungsanspruch? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Erbrecht“ an office@gutenberg-legal.de, ich berate Sie gerne.
Das Mietrecht regelt eine der weltweit am häufigsten auftretende Rechtsbeziehung zwischen zwei Privatpersonen. Sie mögen an dieser Stelle bereits an Wohnraummietverträge denken aber auch diese sind, wenn auch eine äußert verbreitete, Unterart des Mietvertrages. Jede Sache kann vermietet werden und wir begegnen Mietverträgen im Alltag viel öfter als wir denken. Während der Mietvertrag bei Mietwagen sogar im Namen steckt, denkt man bei Restaurants oder Fitnessstudios sicher nicht an Mietverträge. Immer dann wenn wir eine fremde Sache für einen gewissen Zeitraum nutzen dürfen und dafür bezahlen liegt eine Mietsituation vor. Das deutsche Wohnraummietrecht ist sehr "mieterfreundlich", ein Vermieter kann zum Beispiel ein unbefristetes Mietverhältnis nur aus einem wichtigen Grund kündigen und darf auch eine Untervermietung der Wohnräume nicht ohne weiteres verbieten. Trotzdem ist es sowohl aus Sicht einer mietenden als auch einer vermietenden Person unheimlich wichtig sich mit mietvertraglichen Rechten und Pflichten auseinander zu setzen. Nebenkostenabrechnungen sind oft falsch oder unvollständig, Schönheitsreparaturklauseln unwirksam und eine Minderung der Miete wird zum falschen Zeitpunkt erklärt. Diese "kleinen Fehler" können sowohl für Mieter*innen als auch für Vermieter*innen zu teuren und zeitintensiven Konsequenzen führen. Ich berate Sie gerne zu Ihren Mietrechtsfragen und nehme mir Zeit um mit Ihnen gemeinsam eine konkrete Lösung für Ihre individuelle Problematik zu finden. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de oder schauen Sie für mehr kostenlose Information in meinem FAQ Bereich vorbei. Ich freue mich auf unsere Zusammenarbeit.
Nein, grundsätzlich ist es die Pflicht des Vermieters oder der Vermieterin sämtliche Instandhaltungsarbeiten an der Mietsache selbst vorzunehmen. Kleinere Instandhaltungen, sogenannte "Schönheitsreparaturen" dürfen aber auch auf den Mieter oder die Mieterin übertragen werden. Eine solche Übertragung muss aber immer im Mietvertrag vereinbart werden. Um also festzustellen ob Sie Schönheitsreparaturen selbst vornehmen müssen sollten Sie also zunächst einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen. Aber Achtung! nicht jede Schönheitsreparaturklausel ist automatisch wirksam. Oftmals werden - nicht nur in Mietverträgen - vertragliche Verabredungen getroffen die gegen die gesetzliche Regelung verstoßen. Dadurch wird meist nicht der ganze Vertrag ungültig die entsprechende Vereinbarung aber schon. Vertraglich Verabredungen zu treffen die sich nicht mit der aktuellen Rechtslage decken ist grundsätzlich nicht illegal, wenn sie nicht gegen strafrechtliche Verbote verstoßen, sie sind lediglich unwirksam. Enthält ihr Mietvertrag gar keine Regelungen zum Thema Schönheitsreparatur oder Endrenovierung, dann können Sie einfach aus Ihrer Wohnung ausziehen und die Wohnung in dem Zustand übergeben in dem sie sich zum aktuellen Zeitpunkt befindet. Achtung! Auch wenn es in Ihrem Mietvertrag keine Regelung zu Schönheitsreparaturen gibt haften Sie dennoch für Schäden an der Wohnung die über den gewöhnlichen Gebrauch hinaus gehen, wie zum Beispiel größere Dellen in Türen oder Wänden oder herausgerissene Armaturen im Badezimmer. Enthält Ihr Mietvertrag eine Regelung über Endrenovierungen oder Schönheitsreparaturen und Sie sind sich unsicher ob diese wirksam sind, dann schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Mietrecht" und einer Ablichtung Ihres Mietvertrages. Ich berate Sie gerne und freue mich Ihnen weiterhelfen zu können.
Die folgenden Informationen beziehen sich alleine auf eine Wohnraummiete. Eine unangenehme Situation ohne Frage, ich helfe Ihnen gerne weiter wenn Sie konkrete Fragen zu Ihrer individuellen Situation haben. Generell kann man sagen, dass es in diesem Fall zunächst zwei Ausgangsituationen für  Mieter*innen gibt in denen es anwaltlicher Beratung bedarf: Entweder man ist grundsätzlich bereit in absehbarer Zeit auszuziehen, wünscht sich aber eine längere Frist um eine neue Wohnung zu finden, oder man möchte idealerweise so lange wie nur irgend möglich in der Wohnung verbleiben. Nur in den allerwenigsten Situationen wird sich eine Kündigung permanent verhindern lassen, da es sich bei der kündigenden Partei meist nicht nur um den oder die Vermieter*in sondern auch um den oder die Eigentümer*in handelt. Sinnvoll ist es daher schon abzuwägen wie viel Mühe man aufwenden will um länger in der Wohnung verbleiben zu können. Geht es Mieter*innen lediglich darum eine längere Kündigungsfrist zu bekommen, reicht es meist schon der Kündigung zu widersprechen. In dem Widerspruchsschreiben ist darzulegen warum die Kündigung für die mietende Person eine unzumutbare Härte darstellen würde. Weiterhin ist es immer sinnvoll überprüfen ob die Kündigung überhaupt wirksam ist, da ein*e Vermieter*in nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen überhaupt kündigen kann. Grundsätzlich kann man sich merken, dass es für eine wirksame Kündigung immer einen der gesetzlich festgelegten Kündigungsgründe bedarf. Dieser muss auch schriftlich der mietenden Person dargelegt werden. Als Gründe kommen nur Pflichtverstöße der mietenden Person, Eigenbedarf oder Hinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Nutzung in frage. Der Grund muss im Kündigungsschreiben nicht nur genannt werden, er muss Ihnen auch nachvollziehbar erläutert worden sein. Ist dies nicht der Fall ist die Kündigung sehr wahrscheinlich unwirksam. Nur weil eine Kündigung unwirksam war, heißt das aber nicht, dass eine wirksame Kündigung nicht anschließend noch erfolgen kann. Auch während eines gerichtlichen Verfahrens kann noch eine wirksame Kündigung erfolgen. Ich würde Ihnen immer dazu raten, zunächst mit dem oder der Vermieterin in die Verhandlung zu treten und zu sehen ob man sich nicht auf ein angemessenes Auszugsdatum einigen kann. Das spart beiden Parteien Zeit, Geld und Nerven. Haben Sie noch mehr Fragen zum Thema Kündigung oder wollen Sie individuelle Antworten zu Ihrem konkreten Problem? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Mietrecht". Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Schimmel in der Wohnung kann neben rechtlichen auch gesundheitliche Konsequenzen haben. Bitte stellen Sie zunächst sicher, dass Sie und Ihre Mitbewohner sich nicht in gesundheitlicher Gefahr durch den Schimmel befinden! Schimmel in der Wohnung stellt grundsätzlich einen Minderungsgrund dar. Die Miete wird per Gesetz gemindert wenn die Wohnung mangelhaft ist. Das heißt Sie müssen die Minderung nicht erst erklären. Allerdings birgt das Mindern der Miete ein rechtliches Risiko. Hat die mietende Person den Mangel (also hier den Schimmel) verursacht, so muss sie selbst für den Schaden aufkommen.  Zudem muss der Mangel auch rechtzeitig angezeigt worden sein, sodass für die vermietende Person eine Möglichkeit bestand den Mangel zu beheben. Die Minderung ist lediglich als Mittel gedacht "Druck zu machen" falls ein angezeigter unverschuldeter Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. Sinnvoll ist es daher Mängel sofort schriftlich anzuzeigen und die Anzeige zu dokumentieren. Reagiert die vermietenden Person nicht auf die Anzeige sollte man eine Mahnung aussprechen und ankündigen die volle Miete nur noch unter Vorbehalt zu zahlen. Auch dies muss umbedingt dokumentiert werden. Die Zahlung der vollen Miete unter Vorbehalt hat dann Vorteil, dass man nachträglich noch mindern kann aber sich nicht in die Gefahr begibt selbst durch fälschlich zu wenig gezahlte Miete angreifbar für eine Kündigung oder einen Rechtsstreit zu sein. Sollte die vermietende Person weder auf die Mängelanzeige noch auf die Mahnung reagieren sollten Sie sich rechtliche Unterstützung suchen. Sie erreichen mich per Mail unter office@gutenberg-legal.de  Ich helfe Ihnen gerne weiter.
Eine genaue Zahl werde ich Ihnen hier natürlich nicht nennen können, da die exakten Kosten von der Höhe der Miete und dem Verlauf des Prozesses abhängen. Grundsätzlich setzen sich Verfahrenskosten aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Diese Kosten werden anhand des Streitwerts berechnet. Der Streitwert bei einer Räumungsklage kann bis zu einer Jahresnettomiete betragen. Ein kurzes Rechenbeispiel zur Veranschaulichung: Eine durchschnittliche 2-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von 55qm kostet um die 500€ netto (kalt) im Monat. Das entspricht einer Jahresnettomiete von 6000€. Eine einfache Gebühr bei einem Streitwert von 6000€ liegt bei 390€. Bei einem Gerichtsverfahren kommen meist eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 Gebühren, eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 Gebühren und oft auch die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem außergerichtlichen Verfahren zusammen, die bis zu 2,5 Gebühren betragen kann. Einigt man sich vor Gericht kommt noch eine Vergleichsgebühr hinzu. Je nach Szenario wären Anwaltskosten von circa 1300€ bei einem Streitwert von 6000€ durchaus realistisch. Dazu kämen noch Mehrwertsteuer und Gerichtskosten von circa 500€.  Der Erfolg einer Räumungsklage steht und fällt mit der Wirksamkeit der Kündigung. Sie sollten sich daher stets beraten lassen unter welchen Umständen Sie als Vermieter*in kündigen dürfen und welche Formerfordernisse einzuhalten sind. Generell kann ich immer nur empfehlen sich wenn möglich außergerichtlich mit den mietenden Personen zu einigen. Diese werden letztendlich in den allermeisten Fällen anziehen müssen. Großzügige Kündigungsfristen sind oft effektiver und günstiger als ein langwieriges Räumungsverfahren. Zumal während eines Räumungsverfahrens oft keine Miete gezahlt wird, und diese dann zusätzlich auch noch eingeklagt werden muss. Wenn sie sich unsicher sind ob Sie wirksam gekündigt haben oder wie Sie eine wirksame Kündigung aussprechen können schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Mietrecht". Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Wenn Sie Ihre Wohnung für einen bestimmten Zeitraum untervermieten wollen müssen Sie Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin um Erlaubnis bitten. Je nachdem wie gut oder weniger gut Ihre Beziehung zu der vermietenden Person ist empfiehlt es sich die Bitte schriftlich (also per Post) zu senden und in dem Schreiben eine klare, realistische Frist (2 Wochen) in der Sie eine Antwort erwarten. Sie sollten wissen, Vermieter*innen dürfen eine Untervermietung nicht ohne weiteres verbieten. Gründe für eine Ablehnung könnten aber in der Person der untermietenden Person oder der Größe des Wohnraums liegen. Sie müssen also Ihren Untermieter oder Untermieterin mit bedacht auswählen und im Zweifel darlegen, dass es sich dabei um eine vertrauenswürdige Person handelt von der kein Schaden für die Wohnung ausgeht. Auch können Sie ihr 22qm großes Ein-Zimmer-Studentenapartment nicht an eine fünfköpfige Familie untervermieten. Sie sollten sich Bewusst sein, dass Sie gegenüber Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin für alle Schäden haften, die die von Ihnen mietende Person an der Wohnung verursacht. Das heißt die Auswahl eines verantwortungsbewussten Nachmieters liegt auch in Ihrem eignen Interesse. Verweigert Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin die Untervermietung ohne rechtmäßigen Grund stellt dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund für Sie dar. Haben Sie noch weitere Fragen zum Thema Untervermietung? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
So viele neue Anfragen und so wenig Zeit. Hier finden Sie bald eine kostenlose ausführliche Antwort. Sie wollen nicht warten? Gar kein Problem. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail mit dem Betreff "FAQ" an office@gutenberg-legal.de für eine kostenlose generelle Antwort auf eine der noch unbeantworteten Fragen in meinem FAQ Bereich. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Bei der Kündigung eines Wohnungsmietvertrages können Sie gar nicht viel falsch machen. Wichtig ist, dass Sie anhand Ihres Mietvertrages feststellen ob Sie sich in einer befristeten oder unbefristeten Mietsituation befinden. Ist Ihr Mietvertrag befristet, kann eine vorzeitige Kündigung ausgeschlossen sein. In diesen Fall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen oder versuchen eine gütliche Einigung mit dem Vermieter zu finden. Ist Ihr Mietvertrag unbefristet können Sie ihn normalerweise jederzeit innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist kündigen. Enthält der Vertrag keine Regelung zur Kündigungsfrist so gelten die gesetzlichen Regelungen, die normalerweise eine Frist von 3 Monaten beinhalten. Weicht die vertragliche Regelung zu Ihren Ungunsten von der 3 Monatsfrist ab, sollten Sie sich juristische Unterstützung suchen, diese Regelung könnte unwirksam sein. Es ist mir nicht möglich generelle Aussagen über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Verträgen zu treffen, da jeder Einzelfall verschieden ist. Es gibt immer wieder gesetzliche Ausnahmen und Sonderfälle welche ich im Einzelfall überprüfen müsste. Gelten nach Ihrem unbefristeten Mietvertrag die gesetzliche 3-Monats-Frist oder eine für Sie noch günstigere Regelung, kündigen Sie schriftliche innerhalb der angegebenen Frist und lassen Sie sich den Zugang der Kündigung bestätigen. Falls Sie schneller ausziehen möchten als die Kündigungsfrist es erlaubt, kann es helfen der vermietenden Person eine*n Nachmieter*in zu stellen, welche zu einem früheren Zeitpunkt in die Wohnung einziehen würde. Damit ist oft allen Beteiligten geholfen und es lässt sich eine einvernehmliche Einigung finden. Achten Sie beim Auszug darauf in welchem Zustand die Wohnung zu übergeben ist. Vertragliche Regelungen zu "Schönheitsreparaturen" und Renovierungen können unwirksam sein. Suchen Sie sich im Zweifel anwaltliche Beratung oder finden Sie eine einvernehmliche Lösung mit der vermietenden Person. Ich habe zu diesem Thema auch die Frage "Ich möchte aus meiner Wohnung ausziehen- muss ich auf jeden Fall renovieren?" beantwortet. Schauen Sie doch dort für mehr kostenlose Informationen vorbei. Haben Sie noch mehr Fragen zum Thema Kündigung? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Mietvertrag". Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
So viele neue Anfragen und so wenig Zeit. Hier finden Sie bald eine kostenlose ausführliche Antwort. Sie wollen nicht warten? Gar kein Problem. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail mit dem Betreff "FAQ" an office@gutenberg-legal.de für eine kostenlose generelle Antwort auf eine der noch unbeantworteten Fragen in meinem FAQ Bereich. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
So viele neue Anfragen und so wenig Zeit. Hier finden Sie bald eine kostenlose ausführliche Antwort. Sie wollen nicht warten? Gar kein Problem. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail mit dem Betreff "FAQ" an office@gutenberg-legal.de für eine kostenlose generelle Antwort auf eine der noch unbeantworteten Fragen in meinem FAQ Bereich. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
So viele neue Anfragen und so wenig Zeit. Hier finden Sie bald eine kostenlose ausführliche Antwort. Sie wollen nicht warten? Gar kein Problem. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail mit dem Betreff "FAQ" an office@gutenberg-legal.de für eine kostenlose generelle Antwort auf eine der noch unbeantworteten Fragen in meinem FAQ Bereich. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
So viele neue Anfragen und so wenig Zeit. Hier finden Sie bald eine kostenlose ausführliche Antwort. Sie wollen nicht warten? Gar kein Problem. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail mit dem Betreff "FAQ" an office@gutenberg-legal.de für eine kostenlose generelle Antwort auf eine der noch unbeantworteten Fragen in meinem FAQ Bereich. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
So viele neue Anfragen und so wenig Zeit. Hier finden Sie bald eine kostenlose ausführliche Antwort. Sie wollen nicht warten? Gar kein Problem. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail mit dem Betreff "FAQ" an office@gutenberg-legal.de für eine kostenlose generelle Antwort auf eine der noch unbeantworteten Fragen in meinem FAQ Bereich. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Während sich das BGB mit dem Reiserecht lediglich in Form von Pauschalreisen befasst, umfasst der Begriff vor allem auch die Fluggastrechteverordnung der Europäischen Union und die dort geregelten Sachverhalte. Eine Beratung im Reiserecht ist für Sie also auch interessant, wenn Sie keine Pauschalreise gebucht haben, sondern insbesondere auch bei der Einforderung des Ausgleichsanspruches bei Flugannullierungen und Verspätungen. Sie haben eine Frage zu diesen Themen? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Reiserecht"! Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Ein leider sehr sehr häufig auftretendes Problem in den aktuellen Zeiten. Mir selbst ist dies auch mehrfach passiert. Zunächst stellt sich die Frage bei wem Sie den Flug gebucht haben und wie Sie bezahlt haben? Ist der Flug Teil einer Pauschalreise oder haben Sie den Flug einzel gebucht? Wenn Sie den Flug einzel gebucht und per Kreditkarte oder Paypal bezahlt haben können Sie das Geld (mehr oder weniger) einfach zurück ziehen lassen. Dazu benötigen Sie meistens die Buchungsbestätigung sowie eine Stornierungsmitteilung der Fluggesellschaft (z.B. Ryanair) oder des Dritthändlers (z.B. Opodo). Je nach Kreditkartenunternehmen kann es sein, dass der Prozess ein wenig mehr Zeit und einiger Nachfragen in bedarf. Es lohnt sich aber nicht an dieser Stelle Geld in ein Anwaltschreiben zu investieren. Ein wenig Geduld ist deutlich günstiger zumal Sie meine Kosten an dieser Stelle nicht ersetzt bekommen würden. Anders ist die Lage wenn es sich um eine Pauschalreise handelt oder sie per Überweisung bezahlt haben. In letzterem Fall haben Sie nur die Wahl sich direkt an die Fluggesellschaft oder den Dritthändler zu wenden, und wenn diese sich gar nicht bewegen, tatsächlich mit einer anwaltlichen Drohung oder gegebenenfalls einem Mahnverfahren gegen den/die Verkäufer*in vorzugehen. Für Pauschalreisen gelten besondere Regelungen im BGB. Ich habe bei der Frage "Wann gilt eine Reise als Pauschalreise?" eine kurze Übersicht zu deren Voraussetzungen angelegt. Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben stehen Ihnen besondere Gewährleistungsrechte gegenüber Ihrem Reiseveranstalter zu. Ich berate Sie dazu gerne. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Reiserecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Wer kennt das nicht, während man einen günstigen Flug bei einem Dritthändler findet blinkt oben am Bildschirmrand auch schon eine Einladung das Hotel und den Mietwagen gleich mit zu buchen. So schnell kann es gehen und eh man sich versieht hat man eine Pauschalreise gebucht. Eine Pauschalreise nach dem Verständnis des Gesetzgebers ist immer dann gegeben wenn durch einen Reiseveranstalter mindestens zwei verschiedene Reiseleitungen für die selbe Reise gebucht werden. Zum Beispiel ein Flug und die Hotelübernachtungen. Andere Reiseleistungen können auch Flughafentransfer, Zugreisen, Mietwagen, Kreuzfahrten, Bustouren aber auch andere touristische Leistungen wie eine Weinprobe oder eine Stadtrundfahrt sein. Eine Ausnahme gilt für Angebote die nicht komerzieller Art sind, Tagestouren die keine Übernachtung beinhalten (unter 24 Stunden) oder deren Gesamtreisepreis unter 500€ liegt. Haben Sie Fragen zu Ihrer nächsten Reise? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Reiserecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Sie haben bei Pauschalreisen als Reisender besondere Rechte bei Mängeln, ähnlich wie bei einem Kauf- oder Werkvertrag können Sie Gewährleistungsrechte geltend machen. Sie können also Abhilfe verlangen, selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, Abhilfe durch andere Reiseleistungen verlangen, Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, den Vertrag kündigen, eine Minderung verlangen sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Welche Alternative am sinnvollsten ist hängt von Ihrer individuellen Situation ab, ich berate Sie gerne dazu wie sie am Besten vorgehen um ihr Geld zurück zu bekommen oder vielleicht sogar Ihren Urlaub zu retten. Da ich völlig remote arbeite können Sie mich ganz einfach auch aus dem Ausland kontaktieren. Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Reiserecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Nach EU-Recht haben Fluggäste Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, wenn ihr Flug kurzfristig annulliert werden oder mehrere Stunden verspätet landen. Aber wie verhält es sich, wenn Ihre Fluggesellschaft Ihnen kurzfristig mitteilt, dass Sie mehrere Stunden früher abfliegen sollen? Der BGH hat erkannt, dass auch das Vorverlegen eines Fluges zu einer vergleichbaren Unannehmlichkeit führt wie eine kurzfristige Verspätung. Daher besteht nach deutscher Rechtssprechung auch bei einem vorverlegten Flug ein Ausgleichsanspruch gem. Art 7 der Fluggastrechteverordnung. Gerne setze ich Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen eines verfrühten Fluges für Sie vor Gericht durch. Haben Sie Fragen wegen möglicher Ausgleichsanspürche? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Reiserecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Der Ausgleichsanspruch liegt zwischen 125 EUR und 600 EUR und hängt von der Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen ab. Achtung! Jeder voll zahlende Passagier hat seinen eigenen Anspruch, dies kann auch für minderjährige Passagiere gelten.
Sie dürfen in diesem Fall selbstständig für Ersatzbeförderung suchen und können die Kosten später von der Fluggesellschaft ersetzt verlangen. Sie sind dabei weder an eine spezifische Fluggesellschaft gebunden noch an ein konkretes Transportmittel. Beachten Sie aber, dass für Sie auch eine Schadenminderungspflicht gilt, Sie erhalten daher keinen Flug in der ersten Klasse erstattet, wenn ihr ursprünglicher Flug in der Economyclass gebucht war. Sie dürfen aber durchaus einen Flug mit einer "großen" Airline buchen, auch wenn Sie zuvor mit einem "Billigflieger" gebucht hatten. Achten Sie darauf nicht die Ticketkosten des annullierten Fluges zurückfordern, sonst gilt der Vertrag mit er ursprünglichen Fluggesellschaft abgegolten und Sie erhalten keinen Schadensersatz. Schildern Sie mir gerne den konkreten Sachverhalt per E-Mail mit dem Betreff „Reiserecht“ an office@gutenberg-legal.de.
In diesem Fall könnte man von einer Verweigerung der Mitnahme ausgehen. Träfe dies zu, stünde Ihnen ein Ausgleichsanspruch sowie Schadensersatz zu. Schildern Sie mir gerne den konkreten Sachverhalt per E-Mail mit dem Betreff „Reiserecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Es spielt keine Rolle, ob Sie einen Flug selbst gebucht haben oder von Ihrer Fluggesellschaft umgebucht wurden, Sie haben die gleichen Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung bei jeder Verspätung und jeder Annullierung. Sie können also zweimal eine Ausgleichszahlung und eine alternative Beförderung fordern. Beides übrigens von der Airline, mit der Sie ursprünglich gebucht hatten. Dies ist insbesondere bei Kettenflügen außerhalb der EU relevant, wenn sonst die Fluggastrechteverordnung nicht mehr greifen würde oder der Gerichtsstand im Ausland läge. Schildern Sie mir gerne den konkreten Sachverhalt per E-Mail mit dem Betreff „Reiserecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Solange Sie von einem Mitgliedsstaat aus starten und zu einem solchen zurückfliegen, gilt die europäische Fluggastrechteverordnung. Sobald Ihr Flug außerhalb der EU startet und landet und von einer Fluggesellschaft durchgeführt, welche ihren Sitz außerhalb der EU hat, gilt stattdessen das Montreal-Abkommen, welches ähnlichen Schutz bietet. Problematisch ist lediglich, dass der Gerichtsstand in diesem Fall ebenfalls außerhalb der EU liegt. Kontaktieren Sie also zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche am besten einen Kollegen, welcher am Ort Ihres Reisezieles ansässig ist. Solange durch den Abflugort oder die Fluggesellschaft eine Verbindung zum deutschen Recht besteht, vertrete ich Sie gerne. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Reiserecht“ an office@gutenberg-legal.de.
Ob Probleme beim Kaufvertrag oder Streit mit den Nachbarn- das deutsche Zivilrecht hat für alles eine Lösung! Zivilrecht ist immer dann anzuwenden wenn es rechtliche Probleme zwischen zwei (oder mehreren) Bürgern gibt. Dabei zählen auch juristische Personen- also Firmen und Vereine als "Bürger" im Sinne des Zivilrechts. Ich beschäftige mich ausschließlich mit dem Zivilrecht- kann Ihnen aber gerne versierte Kollegen im Straf- oder Verwaltungsrecht empfehlen. Das "allgemeine" Zivilrecht ist ein weites Feld und behandelt von Pauschalreisen, Behandlungsverträgen, Werkverträgen, Bürgschaften über Kaufverträge, Maklerverträge, Schenkungen, Darlehensverträgen bis zu Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht und Dienstleistungsverträgen alles was rechtliche Verhältnisse von Bürgern untereinander betrifft. Sie haben eine zivilrechtliche Frage? Schreiben Sie mir einfach eine E-Mail mit dem Betreff „Zivlrecht“ an office@gutenberg-legal.de. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Zunächst muss ich wissen ob Sie Ihre Ware zurückerhalten wollen oder ob Sie lieber den Kaufpreis einfordern wollen. In jedem Fall macht es Sinn dem Käufer*in eine schriftliche Mahnung zu senden, die es zu dokumentieren gilt. Haben Sie den Käufer*in bereits abgemahnt und hat er nicht auf die Mahnung reagiert können Sie nun entweder von dem Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis zum Beispiel im Wege des Mahnverfahrens einklagen. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Kaufvertrag“ an office@gutenberg-legal.de. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Zunächst muss ich wissen ob Sie die Ware erhalten oder ob Sie lieber den Kaufpreis zurückfordern wollen. Weiterhin ist relevant ob Sie bei einem/r kommerziellen Händler*in gekauft haben oder bei einer privaten Person. Wie haben Sie gezahlt? Per Kreditkarte, Überweisung oder Zahlungsdienstleister (wie PayPal)? Wollen Sie Ihr Geld zurück haben und haben per Kreditkarte oder Zahlungsdienstleister gezahlt können Sie den Kaufpreis meist unbürokratisch zurückbuchen lassen. Damit erlischt der Kaufvertrag allerdings nicht. Es lohnt sich also nach schriftlicher, dokumentierter Mahnung an den/die Verkäufer*in und Fristsetzung zur Leistung auch noch schriftlich und dokumentiert vom Vertrag zurück zu treten. Dies ist ebenfalls der Weg wenn Sie das Geld überwiesen haben. Nur müssen Sie in dem Fall das Geld vom Verkäufer*in im Zweifel einklagen falls dieser auf die Rücktrittserklärung nicht reagiert. Wollen Sie unbedingt den Kaufgegenstand haben und nicht Ihr Geld zurück erhalten sollten Sie den Verkäufer ebenfalls schriftlich und dokumentiert abmahnen. Anschließend ist es möglich die Kaufsache auf dem Klageweg heraus zu verlangen. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Kaufvertrag“ an office@gutenberg-legal.de. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Bei einem Kaufvertrag verabreden zwei Parteien den Austausch von einer Ware (Kaufsache) gegen Zahlung einer bestimmten Geldsumme (Kaufpreis). Durch den Kaufvertrag entstehen zwei Ansprüche, beim Käufer*in der auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache und beim Verkäufer*in der auf Zahlung (Übergabe und Übereignung) des Kaufpreises. Durch den Kaufvertrag selbst entsteht nach deutschem Recht nie Eigentum. Erst durch Übergabe und Übereignung wird man Eigentümer*in einer Sache. Sie haben noch mehr Fragen zum Thema Kaufvertrag?Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Kaufvertrag“ an office@gutenberg-legal.de. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Ob für Sie ein Widerrufsrecht besteht hängt von verschiedenen Umständen ab. Ich kann an dieser Stelle nur über generelle gesetzliche Regelungen aufklären. Wenn sie eine individuelle Beratung wünschen schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Kaufvertrag“ an office@gutenberg-legal.de. Ich freue mich auf Ihre Anfrage. Generell muss man zwischen gesetzlichen und vertraglichen Widerrufsregelungen unterscheiden. Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und ist abhängig von der Art des Erwerbs und des Produkts. Grundsätzlich gilt Sie zum Beispiel bei sogenannten "Fernabsatzverträgen" das heißt wenn Sie etwas online kaufen oder per Telefon oder aus dem Katalog ordern. Wenn Sie also in ein Geschäft gehen und eine Sache dort vor Ort kaufen besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Je nachdem wo Sie einkaufen könnte Ihnen aber ein vertragliches Widerrufsrecht von dem/r Händler*in eingeräumt worden sein. Dies steht meistens auf dem Kassenbeleg, dort steht dann auch wie lange Sie Zeit haben von Ihrem Recht gebrauch zu machen. Sowohl online Händler*inn als auch Geschäfte in denen man vor Ort einkauft haben oft Widerrufsfristen die Ihnen mehr Zeit einräumen als die gesetzlichen. Ein Onlineshop dürfte die gesetzliche 14 Tage Frist auch nicht unterschreiten. Die gesetzlichen Regelungen gelten auch weitergehend nur für Verbraucher, also nur dann wenn Sie für Ihren privaten Gebrauch einkaufen. Manche Warengruppen sind von dem gesetzlichen Widerrufsrecht ausgenommen. Dazu zählen zum Beispiel maßgefertigte oder individualisierte Ware, also zum Beispiel eine Tasse mit dem Foto Ihres Hundes darauf oder ein Anhänger mit einer individuellen Gravur. Schnell verderbliche Waren gehören ebenfalls hierzu und Waren die aus hygienischen Gründen nicht mehr weiter verkauft werden können, wie zum Beispiel Matratzen. Sie können Widerrufen indem Sie dem/der Verkäufer*in eine kurze Nachricht mit dem Widerruf zukommen lassen und die Ware zurücksenden. Es empfiehlt sich immer den Widerruf konkret auszudrücken und nicht nur die Ware kommentarlos zurück zu senden. Die Kosten für die Rücksendung trägt grundsätzlich der/die Käufer*in aber nur soweit er/sie entsprechend darüber belehrt wurde.  
Die Unterschiede zwischen Kauf und Werkvertrag liegen oft im Detail und sind schwer zu überblicken, während die rechtlichen Konsequenzen erheblich sein können. Planen Sie ein größeres Geschäft und wollen vorsorglich einen tieferen Einblick in die Materie erhalten oder haben Sie ein Geschäft abgeschlossen und sind nun mit dem Produkt unzufrieden? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Kaufvertrag“ an office@gutenberg-legal.de. Ich analysiere mit Ihnen Ihre konkrete Situation und erläutere Ihnen welche Vertragsart vorliegt und welche Rechtsfolgen daraus resultieren. Grob könnte man sagen, dass bei einem Kaufvertrag die Übergabe und Übereignung einer Sache geschuldet ist während bei einem Werkvertrag ein bestimmter Werkerfolg zu erbringen ist, zum Beispiel der kauf eines Apfels im Supermarkt oder die Reparatur eines Schuhes beim Schuhmacher. Komplexer wird es aber wenn Sie zu einer Bäckerei gehen und einen Apfelkuchen bestellen der dann extra für Sie gemacht wird oder wenn Sie zu einem Blumenladen gehen und dort einen bereits gebundenen Blumenstrauß auswählen? Wann liegt dann ein Kauf- und wann liegt ein Werkvertrag vor? Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber eine Mischform der beiden Verträge eingeführt hat. Den Werklieferungsvertrag. Dem liegt zwar ein Werkvertrag zugrunde, da die Sache aber nicht nur angefertigt sondern anschließend auch zum/r Kunden/in geliefert werden soll gilt hier Kaufrecht. Gehen wir kurz zum Blumenladen zurück. Wenn Sie in den Blumenladen gehen und sich dort einen Strauß zusammenstellen lassen dann zahlen Sie ja nicht nur für die einzelnen Blumen und wollen auch nicht, dass diese Ihnen wahllos und ungeordnet übergeben werden sondern sie wollen einen "Frühlingsstrauß" oder einen "bunten Muttertagsstrauß", das heißt der/die Florist*in bemüht seine/ihre Phantasie und Talent und fertigt Ihnen aus den Blumen etwas was mehr ist als nur die einzelnen Blumen - ein geschmackvolles Bouquet. Sie wollen nicht nur irgendwelche Ware haben sondern einen "Werkerfolg" also einen schönen Strauß der Ihrer Beschreibung entspricht. Es liegt dann ein Werkvertrag vor. Sind Sie in Eile und suchen einfach schnell einen der Sträuße aus die der Blumenladen ausgestellt hat erwarten Sie keinen Erfolg mehr. Sie haben sich für einen bereits gefertigten Gegenstand entschieden und es geht Ihnen nur noch darum das Eigentum an diesem Strauß zu erhalten bevor der nächste Zug kommt damit Sie rechtzeitig bei Ihrer Mutter zu Kaffe und Kuchen ankommen. Hier liegt dann ein Kaufvertrag vor. In beiden Fällen erhalten Sie (hoffentlich) ein geschmackvolles Bouquet wobei Sie in einem Fall die Möglichkeit haben Einfluss auf das Ergebnis zu nehmen und somit in den Fertigungsprozess involviert sind. Wenn Sie nun nicht der Typ Mensch sind der Blumen last Minute beim Floristen am Bahnhof kauft sondern lieber vorplanen, dann bestellen Sie den Strauß für Mutti oder Vati vielleicht statt dessen bei einem online Blumenladen und lassen diesen gleich zu dem geliebten Elternteil liefern damit die Überraschung umso größer ist. Natürlich wählen Sie die Farben und zu verwendeten Blumen auch online mit viel Liebe selbst aus. Dann haben Sie einen Werklieferungsvertrag abgeschlossen. Zwar wird ein*e Florist*in den Strauß nach Ihren Vorgaben anfertigen, sie haben ja eine spezielle Anfertigung geordert, aber der Onlineshop schuldet neben der Fertigung auch die Lieferung.
Bei einem Dienstvertrag verabreden die Parteien, dass eine bestimmte Dienstleistung, also Handlung für einen bestimmten Preis erbracht wird. In Abgrenzung zum Werkvertrag liegt der Fokus hier auf der Handlung und nicht auf dem Handlungserfolg. Das heißt Sie erhalten zumeist keine Sache sondern einen immateriellen Vorteil. Das kann zum Beispiel eine geputzte und aufgeräumte Wohnung sein oder eine Blinddarmoperation. Natürlich ist auch bei einer OP oder einem Reinigungsauftrag ein gewisser "Erfolg" erwünscht. Allerdings ist den Parteien in beiden Fällen klar, dass der Dienstleister nur die Verantwortung für seine Handlung trägt und nicht für das Endergebnis. Wenn in der Wohnung kurz nach der Säuberung ein Wasserrohr bricht oder es während der OP zu unerwartbaren Komplikationen kommt wird der/die Chirurg*in nicht zurück treten und sagen er/sie sei nur für den Blinddarm hier. Und die Reinigungsfachkraft wird trotz des Wasserschadens für die Säuberung bezahlt werden wollen. Im Vergleich dazu werden Sie eine Hochzeitstorte nur dann bezahlen wollen wenn Sie diese auch erhalten. Ebenfalls Verwand sind Dienst- und Arbeitsvertrag. Wohingegen der Dienstleister unabhängig von seinem Auftraggeber ist ist der Arbeitnehmer in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber. Er ist weisungsgebunden in seiner Tätigkeit während ein Dienstleister weisungsunabhängig ist. Während also bei der Reinigungsfirma die Sie für die Reinigung Ihrer Wohnung engagiert haben die Reinigungsfachkraft von ihrem Arbeitgeber vorgeschrieben bekommt wann er/sie zur Arbeit zu erscheinen hat und wann die Schicht vorbei ist und wie die Arbeit auszuführen ist, ist Ihr*e Hausärztin völlig unabhängig und arbeitet Selbstständig in eigener Praxis. Sie haben dann mit der Reinigungsfirma und Ihrer/m Hausärztin/arzt einen Dienstvertrag (bzw. Behandlungsvertrag) und die Reinigungsfachkraft hat einen Arbeitsvertrag mit der Reinigungsfirma. Wenn Sie sich unsicher sind mit welcher Art Vertrag Sie es konkret gerade zu tun haben und die rechtlichen Konsequenzen überblicken wollen schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Vertrag“ an office@gutenberg-legal.de. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Ein Werklieferungsvertrag vermischt Elemente aus dem Kauf- und dem Werkvertragsrecht. Es ist ein typengemischter Vertrag, der durch die Legislatur einen eigenen Status und eine klare gesetzliche Regelung erhalten hat. Bei einem Werklieferungsvertrag wird eine zukünftig zu vollbringende Werkleistung vereinbart die dem/der Kundin dann auch geliefert wird. In einem solchen Fall gilt für den gesamten Vertrag Kaufrecht nicht Werkvertragsrecht. Nach einer Neuerung 2018 wurde diese Regelung noch weiter konkretisiert. Sie gilt nun nur noch für "vertretbare" Sachen. Vertretbare Sachen sind nach der juristischen Definition "bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen". Im Klartext heißt das, dass wenn die Lieferung einer spezifischen und besonders auf den/die Besteller*in angepasste Sache geliefert werden soll, weiterhin Werkvertragsrecht gelten soll. Das macht auch Sinn, da bei einer besonderen Spezialanfertigung der Werkerfolg im Vordergrund steht und nicht die Eigentumsübertragung, die Lieferung tritt neben einer solchen anspruchsvollen Arbeit in den Hintergrund. Wenn Sie sich unsicher sind mit welcher Art Vertrag Sie es konkret gerade zu tun haben und die rechtlichen Konsequenzen überblicken wollen schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Vertrag“ an office@gutenberg-legal.de. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Dies ist tatsächlich ein sehr häufig auftretendes Problem. Wie bei vielen Problemen die Ihre Mitmenschen betrifft ist es auch hier notwenig dem/der Nachbar*in Störung zu kommunizieren um diesem die Möglichkeit zur Regulierung zu geben. Es bietet sich an zunähst freundlich nachzufragen, und wenn dies keinen Erfolg bietet selbst schriftlich eine Frist zur Entfernung zu setzen. Fruchtet auch das nicht, dürfte man jetzt selbst tätig werden und dem/der Nachbarin die Kosten in Rechnung stellen. Ich würde Ihnen aber immer dazu raten die Situation zuerst rechtlich genau prüfen zu lassen, sonst bleiben Sie im Zweifel auf den Kosten sitzen oder machen sich Schadensersatzpflichtig. Es muss nämlich zunächst festgestellt werden welche Wurzeln oder Äste genau die Probleme bereiten und ob der Baum wirklich ganz auf dem Grundstück der Nachbarn steht oder ob es sich um einen sogenannten Grenzbaum handelt. Auch ist nicht jedes Überwachsen von Wurzeln oder Ästen gleich eine Störung oder Schädigung. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Nachbar“ an office@gutenberg-legal.de und schildern Sie mir genau Ihre konkrete Situation. Legen Sie gerne Bilder des Baums und der Störung oder Schädigung bei.
Das kommt auf Ihre Nachbarn und Ihre Probleme an. Bei manchen Nachbarn dürften Sie mit einer Flasche Wein oder einem Kuchen günstiger wieder kommen als mit einem Brief vom Anwalt. Ich kann Ihnen zunächst immer nur dazu raten zu versuchen auf einer zwischenmenschlichen Ebene eine Lösung zu suchen weil dies meist günstiger und nachhaltiger ist. Auch eine Abmahnung durch mich oder selbst eine Gerichtsentscheidung bringt oft nur kurzfristigen Frieden. Wenn Sie aber der Meinung sind, dass Sie anders gar nicht weiter kommen und rechtliche Mittel ergreifen wollen, dann berate ich Sie gerne ausführlich zu Ihrem konkreten Problem. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an mit dem Betreff „Nachbar“ an office@gutenberg-legal.de. Geht es übrigens um regelmäßig auftretende Störungen z.B. durch Zigarettenrauch vom Balkon, Hundegebell im Garten oder unerwünschter musikalischer Untermalung hilft es mir (und dem Gericht perspektivisch) wenn Sie ein Störungstagebuch führen, in dem Sie die Häufigkeit und Intensität der Störung detailliert dokumentieren.
Es gibt einige Punkte die Ihr auf jeden Fall abdecken solltet. Grundsätzlich ist der erste Paragraph einer Satzung dem Name und Sitz des Vereins sowie dem Geschäftsjahr vorbehalten. Weiterhin darf auf keinen Fall der Vereinszweck und die Gemeinnützigkeit des Vereins vergessen werden. Es empfiehlt sich eine Regelung zum Erwerb der Mitgliedschaft sowie zu deren Beendigung. Auch mögliche Rechte und Pflichten der Mitglieder können hier aufgelistet werden. Gibt es eine Aufnahme- und Mitgliedsgebühr so sollte diese ebenfalls in die Satzung aufgenommen werden. Sowohl der Höhe nach als auch wie regelmäßig diese zu leisten ist. Welche Organe hat Ihr Verein? Üblicherweise gibt es einen Vorstand und eine Mitgliederversammlung. Teilweise ist der Kassenwart nicht Teil des Vorstandes sondern ein eigenes Organ. Bezüglich des Vorstands sollte dessen Wahl, Aufgaben und Befugnisse in der Satzung abgebildet werden. Auch wie der Vorstand Beschlüsse fassen darf kann thematisiert werden. Das gleiche gilt für die weiteren Organe. Welche Aufgaben kommen der Mitgliederversammlung zu und wie wird sie einberufen? Unter welchen Bedingungen kann die Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen? Letztendlich stellt sich die Frage wie der Verein aufgelöst werden kann, insbesondere dann wenn der gemeinnützige Zweck entfällt. Die Satzung muss von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben werden.
Die "magische" Zahl bei einer Vereinsgründung ist 7. Sie brauchen also noch 6 weitere Mitstreiter um einen Verein zu gründen.
Welche Gesellschaftsform für Sie passend ist, ist eine individuelle Entscheidung, die Sie nach eingehender Beratung abgestimmt auf Ihre konkreten Umstände treffen sollten. Jede Gesellschaftsform hat Vor- und Nachteile, ich kann Ihnen hier nur einen kleinen Überblick geben. Sie sollten sich im Vorfeld über einige wichtige Grundfragen klar werden: Wie "groß" soll Ihr Unternehmen sein? Also wieviele Personen sollen beteiligt sein? Wollen Sie das Unternehmen persönlich leiten oder einen Geschäftsführer einstellen? Wie hoch ist Ihr Eigenkapital ? Wie wichtig ist Ihnen die Kreditwürdigkeit Ihres Unternehmens? Wie risikoreich ist Ihr Vorhaben? Wollen Sie Ihre persönliche Haftung beschränkt? Muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen? Wollen Sie von Ihrem Eintragungsrecht in das Handelsregister Gebrauch machen soweit ein solches besteht? Wenn Sie eine Antwort auf diese Fragen haben kontaktieren Sie mich doch gerne per Mail an office@gutenberg-legal.de damit wir Ihre Antworten besprechen und die passende Rechtsform für Sie auswählen können. Sie haben die Wahl unter den folgenden Rechtsformen: Einzelunternehmen e.K. - Eingetragener Kaufmann GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts OHG - Offene Handelsgesellschaft KG - Kommanditgesellschaft GmbH -Gesellschaft mit beschränkter Haftung UG - Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) AG - Aktiengesellschaft Wenn Sie sich aktuell mit einem kleinen Unternehmen selbstständig machen wollen und noch nicht viel Eigenkapital haben und entweder keine oder nur wenige Mitstreiter dann sind die OHG, KG, GmbH und AG ersteinmal uninteressant für Sie. Auch wenn Sie sich bereits für eine Unternehmensform entschieden haben heißt das nicht, dass Sie für immer bei dieser Form bleiben müssen. Es ist möglich die Rechtsform zu ändern soweit sich die konkreten Umständen Ihres Unternehmens geändert haben und eine andere Form dann passender wäre. Ich möchte Ihnen daher zunächst hier kurz auf das Einzelunternehmen, den eingetragenen Kaufmann und die UG eingehen. Jede*r Gewerbetreibende*r der/die seine/ihre Geschäfte ohne weitere Gesellschafter*innen führt ist ein Einzelunternehmen. Er/Sie kann dazu auch noch ein eingetragenen Kaufmann sein, wenn er/sie sein/ihr  Gewerbe im Handelsregister eintragen lässt. Alternativ kann man aber auch als Kleingewerbetreibende*r tätig werden. Wer ein Einzelunternehmen führt, führt seine Geschäfte allein und haftet alleine und persönlich für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens. Zur Führung eines Einzelunternehmens bedarf es lediglich der Anzeige des Gewerbes beim  zuständigen Gewerbeamt. Ausnahmen gelten nur dann wenn das Gewerbe erlaubnispflichtig ist. Will man für sein Unternehmen nicht mit seinem ganzen Privatvermögen haften hat man die Möglichkeit eine Unternehmergesellschaft zu gründen. Die Unternehmergesellschaft ist wie ihre "große Schwester" die GmBH bzgl. der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Wo die GmbH eine Einlage von 25.000€ verlangt reicht bei der UG 1€ aus. Beide Gesellschaftsformen sind selbstständige juristische Personen, die im Geschäftsverkehr auftreten können. Sie werden durch die Geschäftsführung vertreten. Juristische Personen können selbst klagen und verklagt werden sowie ein eigenes Vermögen besitzen. Eine juristische Person ist auch selbst steuerpflichtig. Mit der Haftungsbeschränkung kommt also auch mehr bürokratischer Aufwand. Die UG hat einige Verwandte in anderen Rechtsformen, bekannt ist zum Beispiel die britische Limited    
Es lohnt sich immer mehrer kurz innezuhalten und sich verschiedener Punkte zu vergewissern bevor Sie eine Rechnung bei der Sie sich unsicher sind "einfach zahlen". Kennen Sie den/die Austeller*in der Rechnung oder wissen Sie zumindest welches Ereignis (z.B. ein Kauf oder eine Beauftragung) der Rechnung zugrunde liegt? Halten Sie die Rechnungsforderung für berechtigt? Wenn Sie einer der folgenden Fragen mit NEIN beantwortet haben sollten Sie die Rechnung zunächst nicht zahlen und sich an mich wenden. schreiben Sie mir doch eine Mail mit dem Betreff "Rechnung" und einem Scan/Foto der Rechnung an office@gutenberg-legal.de.
Welche*r Radfahrer*in kennt das nicht- Vorfahrt an der Kreuzung genommen, Autotür unachtsam geöffnet, zu nah überholt, zu schnell von hinten herangefahren und dabei (Licht)Hupe benutzt. Das alles sind typische Beispiele wie Radfahrer*innen im Straßenverkehr Opfer von verkehrsrechtswidrigem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer*innen- zumeist Autofahrer*innen werden. Das Unfallpotential und das Verkehrserleben von Fahrradfahrer*innen könnte sich nicht mehr von dem der motorisierten Verkehrsteilnehmern unterscheiden. Deswegen möchte ich mich als leidenschaftliche Radfahrerin anderen Radfahrer*innen und ihren speziellen rechtlichen Problemen annehmen. Melden Sie sich gerne per Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Fahrrad" bei mir! Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Natürlich gilt auch hier -wie beim Autounfall- Unfallstelle sichern, Rettungsdienst rufen und erste Hilfe leisten. Ist dies getan und ist man unverletzt und in der Lage dazu lohnt es sich potentielle Beweismittel zu sichern. Vom Nummernschild beteiligter PKWs über Namen und Anschrift von Zeugen bis zu Fotos und Skizzen von der Unfallstelle und der unmittelbaren Umgebung kann alles bei einem möglichen Prozess aber auch gegenüber der Versicherung hilfreich sein. Scheuen Sie sich nicht auch bei kleinen Unfällen die Polizei dazu zu holen, manche Verletzungen fallen erst auf wenn er Schock abgeklungen ist. Zudem ist es wichtig möglichst jeden Unfall an dem Fahrradfahrer*innen beteiligt sind zu dokumentieren um Politiker*innen die sich für uns einsetzen Material an die Hand zu geben um bessere Schutzmaßnahmen für Fahrradfahrer*innen zu erwirken. Wenn Sie den ersten Schock verdaut haben und die Wunden versorgt sind kommen oft Fragen nach Schmerzensgeld und Schadensersatz auf. Hierbei kann ich Ihnen helfen! Gemeinsam können wir die Chancen und Risiken eines gerichtlichen Vorgehens in Ihrem konkreten Fall besprechen und uns gemeinsam für ein individuelles Vorgehen entscheiden. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff "Fahrrad" an office@gutenberg-legal.de .
Eine gesetzeskonforme Fahrradausstattung erspart Ihnen nicht nur unnötige Bußgeldzahlungen sie kann auch Ihr Leben retten. Wie muss ein Fahrrad ordnungsgemäß beleuchtet werden? Brauche ich einen Dynamo? Darf mein Fahrradlicht blinken? Muss ich Reflektoren anbringen? Dies sind alles Fragen die ich Ihnen gerne beantworte! Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Fahrrad"! Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Falls sie noch nie von einer sogenannten "Dashcam" gehört haben- es geht um kleine Kameras die Autofahrer*innen von innen an der Windschutzscheibe befestigen um so im Falle eines Unfalls bessere Beweismittel zu haben. Warum dies rechtlich relevant ist? - Der BGH entschied mit Urteil vom 15. Mai 2018 (VI ZR 233/17), dass die permanente Aufzeichnung des Straßenverkehrs zwar gegen das Datenschutzgesetz verstoße die Aufnahmen der Kameras als Beweis im einem Prozess aber zulässig seien. Für Radfahrer*innen heißt das- gleiches Recht für alle! Auch Radfahrer können sich mit einer Dashcam ausstatten. Ob am Helm, am Lenker oder an einem Brustgurt befestigt kann ein*e Fahrradfahrer*in so seine/ihre Fahrt aufzeichnen. Problematisch ist aber die Wahl des Aufzeichnungsgerätes. Dashcams zeichnen üblicherweise nur einen zweiminütigen Loop auf. Die Aufzeichnungen werden also nach zwei Minuten überspielt wenn die Aufzeichnung nicht- z.B. durch einen Unfall gestoppt wird. Da Dashcams aber oft keine Befestigungsmöglichkeit für ein Fahrrad bieten greifen Radfahrer*innen zu sogenannten "Actioncams" wie z.B. von der Marke GoPro. Diese lassen sich nicht nur einfacher befestigen sondern haben oft auch bessere Akkus, Stabilisatoren und sind meistens wasserfest. Diese Kameras filmen aber nicht in einer kurzen Schleife sondern durchgehend. Ob diese Aufnahmen dann trotzdem als Beweismittel vor Gericht Verwendung finden können ist noch nicht abschließend geklärt. Zu bedenken ist auch, dass die Aufnahmen den Nutzer der Dashcam nicht nur ent- sondern auch belasten können. Die Polizei könnte im Einzelfall das Aufnahmegerät und die angefertigten Aufnahmen im Falle eines Unfalls auch beschlagnahmen. Im Zivilverfahren wäre es zumindest auffällig wenn eine Partei zwar Aufnahmen des Unfallgeschehens angefertigt hat diese aber nicht zur Aufklärung freigeben will. Sie sollten sich also eingehend mit dem Thema Dashcam auseinandersetzen bevor Sie sich entscheiden sich ein entsprechendes Aufnahmegerät anzuschaffen. Gerne berate ich Sie zu diesem Thema. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail mit dem Betreff "Dashcam" an office@gutenberg-legal.de. Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Nein. In Deutschland besteht weder für Kinde noch für Erwachsene eine Helmpflicht. Das heißt nicht nur, dass das Fahren ohne Helm straffrei ist sonder auch dass keine Mitschuld besteht wenn es auf Grund eines Unfalls zu einer Kopfverletzung bei dem/der Radfahrer*in kommt. Es ist also jedem selbst überlassen wie sehr er oder sie sich schützen will. Wer im Urlaub im Ausland fahren will sollte sich aber insbesondere bzgl. minderjähriger Radfahrer*innen über das Bestehen einer Helmpflicht erkundigen um keine Busgelder zu riskieren.
Natürlich! Aber noch viel schlimmer sie könnten sich lebensgefährlich verletzen. Die Promillegrenze für Fahrradfahrer*innen liegt mit 1,6 Promille zwar deutlich über der 0,3/0,5 Grenze für Autofahrer*innen birgt aber die Gefahr, dass man sich trotz alkoholbedingter Ausfallerscheinungen noch aufs Rad schwingt und einen Unfall verursacht. Daher muss hier die Regel gelten- nicht jeder der noch Fahren dürfte, sollte auch noch fahren. Lieber den treuen Drahtesel heim schieben als im Krankenhaus aufzuwachen. Unser großer Vorteil- auch wenn wir den Führerschein abgeben müssen können wir immer noch Fahrrad fahren!
Wichtig bei einem Unfallgeschehen zwischen einem Fahrrad und einem PKW oder anderen motorisierten Fahrzeugen ist, dass die Betriebsgefahr bei motorisierten Fahrzeugen höher ist als bei ummotorisierten Verkehrsteilnehmern wie Fahrradfahrer*innen. Ein PKW hat somit in der Regel eine Haftungsbeteiligung von 20% bei einem Verkehrsunfall aufgrund der Betriebsgefahr. Diese Haftungsbeteiligung ist unabhängig von einem tatsächlichen Verschulden und ergibt sich alleine aus der Tatsache, dass der Betrieb eines PKWs eine nicht unerhebliche Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Diese Haftungsbeteiligung tritt nur dann gegenüber einem anderen Unfallteilnehmer zurück wenn dieser sich im groben Maße verkehrswidrig verhalten hat. Sie haben keine Lust haben sich mit Betriebsgefahr und Haftungsrisiken auseinanderzusetzen? Kein Problem - ich nehme mir gerne Zeit mit Ihnen Ihren ganz konkreten Fall im Detail durchzusprechen. Schreiben Sie mir noch ganz einfach eine Mail mit dem Betreff "Fahrrad" an office@gutenberg-legal.de. Ich freue mich auf Ihre Anfrage. Aus der erhöhten Betriebsgefahr des PKW lässt sich nicht übrigens nicht ableiten, dass ein*e Fahrradfahrer*in bei einem Unfall nicht auch haften kann. Typische Verkehrsverstöße wie auf der Fahrradweg in entgegengesetzter Richtung zu fahren oder ein Stoppschild oder eine Ampel zu überfahren führen zu einer Haftung des/der Fahrradfahrer*in.
Jeder der ein Verkehrsmittel im Straßenverkehr führt oder halter eines Fahrzeuges ist welches im Straßenverkehr geführt wird haftet für das Gefahrenpotential welches von diesem Verkehrsmittel ausgeht. Egal ob Einrad, E-Bike oder Pferd, LKW oder Bus, VW oder Ferrari jedes Verkehrsmittel ist eine Gefahrenquelle für andere Verkehrsteilnehmer*innen. Vereinfach könnte man sagen dass diese Gefahr von der Masse und der potentiellen Geschwindigkeit eines Verkehrsmittels ausgeht. Je größer die Masse oder die potentielle Höchstgeschwindigkeit desto höher die Betriebsgefahr. Verwirklicht sich die Betriebsgefahr in einem Unfall dann schlägt sie sich als Haftungsanteil des Halters oder Fahrers auf die Gesamtbeteiligung der Partei am Unfallgeschehen nieder. Bei normalen PKWs liegt die Betriebsgefahr bei circa 20%, bei Motorrädern bei circa 15% bei LKWs schnell auch bei 30% Dementsprechend dürften Fahrradfahrer*innen vor allem gegenüber Fußgänger*innen um die 5% liegen ein E-Bike möglicherweise schon bei 10%. Natürlich wird jeder Verkehrsunfall als Einzelfallentscheidung begutachtet. Eine Haftungsbeteiligung kann bei einem grob verkehrswidrigen Verhalten des/der Unfallverursacher*in bei der anderen Partei auch vollständig zurück treten. Zum Beispiel wenn ein*e Verkehrsteilnehmer*in dem/der anderen die Vorfahrt nimmt oder ein Stoppschild überfährt.
Ist ausnahmsweise ein Radweg vorhanden stellt sich die Frage- muss ich den Radweg benutzen oder darf ich auf der Fahrbahn fahren? Egal ob Rennrad, Fixie oder Lastenrad- wir haben den selben Anspruch auf der Straße zu fahren wie jeder PKW. Die Radwegbenutzungspflicht wurde Ende der 1990er abgeschafft. Vereinzelt gibt es aber Schilder die diese kurzfristig wieder aufleben lassen. Ein blaues Schild mit weißem Rad heißt dass Fahrradfahrer*innen an dieser stelle den Radweg nutzen müssen- sonst drohen Bußgeldern und die Haftungsbeteiligung bei einem Unfall erhöht sich für den/die Radfahrer*in. Wie immer gibt es aber auch von dieser Regel Ausnahmen. Ist der Radweg - wie so oft- durch Baustellen, Lieferwagen oder wetterbedingt blockiert (denn warum sollte man auch auf einem Radweg streuen nicht wahr liebe Stadtverwaltung?) dürfen wir auf die Straße ausweichen. Zu unterscheiden wäre außerdem der Radweg- der durch eine dicke durchgehende Linie von der Fahrbahn getrennt ist, und der Schutzstreifen - der durch eine gestrichelte Linie angezeigt wird und Teil der Fahrbahn ist- also auch von Autos befahren werden darf. Auf einem Radweg dürfen Autos (entgegen der landläufigen Einschätzung vieler Nichtradfahrer*innen) nämlich weder fahren noch parken.
Das Thema Beleuchtung ist für Lastenradfahrer besonders wichtig. Zusätzlich zu den Vorschriften für Fahrräder gilt für Lastenräder mit einer Breite von über einem Meter, dass zwei Lichtquellen pro Richtung- also zwei Scheinwerfer vorne und zwei hinten angebracht werden müssen. Diese Regelung kann für eine*n Lastenradfahrer*in auch Überlebensnotwendig sein, denn nur durch die beiden Lichtquellen können andere Verkehrsteilnehmer Nachts die Ausmaße des Lastenrades erkennen und sicher überholen. Die Lichtquellen sollten daher auch so angebracht sein, dass die Breite des Lastenrads erkennbar wird. Zusätzlich sind Reflektoren um die Ladefläche/den Lastenkorb herum empfehlenswert. Dies hilft anderen Verkehrsteilnehmern in unklaren Lichtverhältnissen die Größe des Lastenrads besser einzuschätzen. Reflektorstreifen sind nicht teuer un können im Zweifel Ihr Leben und das Ihres Kindes retten. Sie haben noch weitere Fragen zum Thema Lastenrad oder Verkehrssicherheit? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Fahrrad"! Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Pferdefreunde wissen- die weiche Nase, die freundlichen Augen und der immerwährende Appetit auf Karotten- Pferde sind ganz besondere Lebewesen! Nicht nur aufgrund der hohen Kaufpreise sondern auch wegen der speziellen Anforderungen an Transport, Haltung und Behandlung gibt es einen eigenen Bereich im Zivilrecht für unsere vierbeinigen Freunde. Ob sie also vorhaben ein Pferd (oder Pony) zu kaufen oder zu verkaufen, ob sie einen Reitbeteiligungsvertrag abschließen wollen oder Stallplätze an Einsteller vermieten wollen - eine vorherige anwaltliche Beratung kann Ihnen viel Geld und Ärger ersparen. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Pferd". Ich bin selbst langjährige Pferdebesitzerin und finde gerne genau die passende Lösung für Sie und Ihren flauschigen Freund.
Neben den üblichen Vorsichtsmaßnahmen wie Probereiten und Ankaufsuntersuchung sollten Sie sich vor den Vertragsverhandlungen genau überlegen was Sie in einem Pferd suchen und welche Eigenschaften für Sie besonders wichtig sind. Sie legen wert darauf, dass das Pony kinderlieb ist? Sie wollen ein "Verlaßpferd" mit dem Sie mit gutem Geführt ausreiten können? Sie wollen ein Freizeitpferd mit dem sie trotzdem auch kleinere Turniere und Prüfungen reiten können? Was auch immer Sie sich wünschen, vertrauen Sie nicht alleine auf das was der Verkäufer sagt sondern bestehen Sie darauf, dass es in den Kaufvertrag aufgenommen wird. Nur dann haben Sie die Möglichkeit einen "Mangel" zu reklamieren. Das Wort "Mangel" mag im Zusammenhang mit einem Lebewesen hart und herzlos klingen, es ist aber wichtig dass ich Sie über die juristische Sachlage aufkläre und dabei ist relevant wann ein bestimmtes Verhalten einen juristischen "Mangel" darstellt und wann nicht. Ohne Mangel gibt es nämlich keine Gewährleistung. Und wirklich herzzerreißend ist das Schicksal von Pferden mit denen ihr Besitzer*in "nichts anfangen" kann weil Sie ihm/ihr unter falschen Versprechungen verkauft wurden. Ein Mangel im Sinne des Gesetzes liegt bei der "Kaufsache" (natürlich sind Pferde keine Sachen- auch hier ein wichtiger juristischer Terminus) dann vor wenn die Kaufsache entweder nicht dem entspricht was vertraglich vereinbart wurde, sie sich nicht für den vertraglich vereinbarten Zweck eignet oder sich nicht für die übliche Verwendung eignet. An genau dieser Stelle entsteht für viele Pferdebesitzer ein Problem: Steht im Vertrag dass ein Schimmel verkauft werden soll und man bekommt anschließend einen Rappen ist die Sache klar- es besteht ein Mangel. Kauf man ein Reitpferd und es stellt sich kurze Zeit später heraus, dass das Pferd aufgrund einer angeborenen Rückenerkrankung nicht geritten werden kann ist es eindeutig- es besteht ein Mangel. Was passiert aber wenn man laut Verkaufsvertrag ein "Reitpferd" kauf und dem/der Händler*in sagt man sucht ein Verlaßpferd, lässt dies aber nicht in den Vertrag schreiben und stellt später fest, dass der neue beste Freund sich jedes Mal furchtbar erschreckt wenn es einen Hund sieht. Ist das dann ein Mangel? Ohne Frage ist ein Pferd, welches sich bei Ausritten regelmäßig erschreckt ungeeignet für eine*n ängstlichen Reiter*in. Allerdings trifft keine der Voraussetzungen des Gesetzes für einen Mangel zu. Nach dem Vertrag ist lediglich ein Reitpferd geschuldet welches zum Reiten verwendet werden kann. Dies ist auch der Fall und dass ein Pferd Angst vor Hunden hat ist nichts was man als "übliche Beschaffenheit" nicht erwarten kann. Viele Pferde haben Angst vor Hunden oder anderen kleineren Tieren. In diesem Fall besteht trotz der individuellen Ungeeignetheit kein Mangel sodass der Besitzer sich nicht an den/die Händler*in wenden kann sondern auf dem Tier "sitzen bleibt". Kein gutes Ergebnis für Pferd und Reiter*in. Nun wundern Sie sich vielleicht warum der/die Händler*in damit davon kommt, dass er/sie ein "Verlaßpferd" versprochen hat und sich später heraus stellt, dass es Angst vor Hunden hat. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einem Verkaufsgespräch viel gefragt und versprochen wird was weder für Verkäufer noch für den Käufer eine besondere Relevanz hat. Ist etwas dem/der Käufer*in besonders wichtig so wird er/sie, denkt die Legislative, dies auch in den Vertrag aufnehmen lassen. Daher muss sich der/die Verkäufer*in nur an dem festhalten lassen, was dann nachher auch Teil des Vertrags wird. Ganz fernliegend ist dieses Argument nicht. Schließlich kann es während Verkaufsgesprächen immer wieder zu Missverständnissen und schlechter Kommunikation kommen. Vielleicht hatte der/die Käufer*in in unserem Fall gar nicht explizit nach einem Verlaßpferd gefragt oder deutlich gemacht, dass er/sie ein*e ängstliche*r Reiter*in ist sondern lediglich gefragt ob das Pferd "sicher im Gelände läuft" oder "Geländeerfahrung" hat woraufhin der/die Verkäufer*in dies natürlich bejahte. Das schriftliche festhalten von Erwartungen an eine Kaufsache ist etwas was sich Grundsätzlich bei wichtigen Kaufgeschäften empfiehlt. So haben beide Parteien noch einmal die Gelegenheit über Konkrete Wünsche und Erwartungen zu sprechen und vermeiden Ärger der lediglich von enttäuschten Erwartungen herrührt. Zu Neudeutsch "Expectation management" ist ein wichtiges Tool in jeder Art von Beziehung so natürlich auch im Verkäufer-Käufer-Verhältnis. Trauen Sie sich also genau zu sagen was Sie sich für Ihren neuen Wegbegleiter vorstellen und lassen Sie dies explizit im Vertrag festhalten. Dabei merken Sie auch schnell wie ernst es ein*e Verkäufer*in mit seinen/ihren Versprechungen meint. Verspricht Ihnen jemand das "Blaue vom Himmel" und möchte den Vertrag aber hinterher "mit einem Handschlag" besiegeln sollten Sie sich nach einem/r neuen Verkäufer*in umsehen. Ein*e seriöse*r Pferdehändler*in wird von Ihnen nicht erwarten dass Sie ihm/ihr "blind vertrauen" sondern wird auch ein eigenes Interesse daran haben, dass ihr Pferd an den/die richtige*n Reiter*in geht.     Haben Sie noch mehr Fragen zum Thema Pferdekauf? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Pferd".
Wie auch beim Pferdekauf ist im Verhältnis Besitzer und Reitbeteiligung "Expectation management" das A und O. Stellen Sie sich selbst die Frage was wollen Sie von Ihrer Reitbeteiligung bzw. was erwartet Ihre Reitbeteiligung von Ihnen? Übliche Streitpunkte sind Kosten und Stallarbeit. Was zahlt die Reitbeteiligung und handelt es sich um einen "Festpreis" oder muss dieser variable sein? Zahlt die Reitbeteiligung eine anteilige Kostenbeteiligung oder zahlt sie pro Reitstunde? Was passiert wenn sich die Kosten für den Besitzer ändern weil die Einstellkosten erhöht werden oder der Hufschmied aufschlägt? Welche "Versorgungsleistungen" muss die Reitbeteiligung übernehmen? Muss Sie  Stallarbeiten übernehmen und wenn ja wie häufig? Wer übernimmt die Arbeiten wenn die Reitbeteiligung in Urlaub fährt und was passiert wenn das Pferd aufgrund einer Verletzung nicht reitbar ist? Was steht für sie in der Beziehung im Vordergrund? Wollen Sie sicher gehen dass Ihr Pferdefreund bewegt und versorgt ist oder geht es Ihnen um die Kostenbeteiligung? Was ist der Reitbeteiligung wichtig? Möchte Sie einfach nur Zeit mit einem flauschigen Freund verbringen oder möchte Sie ein Pferd mit dem sie Reitstunden nehmen und ihre Fähigkeiten verbessern kann? Ich habe selbst tiefergehende Erfahrungen auf beiden Seiten dieser Beziehung gemacht und muss zugeben, dass es viele Punkte gibt über die ich mir im Vorhinein keine Gedanken gemacht habe die dann später zum Problem wurden. Haben Sie sich jemals gefragt ob ein Longierset zur "Grundausstattung" gehört oder ob Tage nachgeholt werden sollten bei denen Reiten zwar möglich war allerdings nur ohne Sattel weil ein Steigbügelriemen fehlte? Ob Sie verlangen können, dass eine tägliche medizinische Betreuung statt findet wenn ihr Pferd plötzlich erkrankt während Sie im Urlaub sind? Nein? Hatte ich auch nicht, weder bevor ich zum ersten Mal Reitbeteiligung wurde noch bevor ich zum ersten Mal eine Reitbeteiligung an meinem Pferd hatte. Jetzt hat der Vertrag den ich mir zusammengestellt habe 9 Seiten und heißt nicht mehr "Reitbeteiligungsvertrag" sondern "Pferdebeteiligungsvertrag". Das liegt nicht daran, dass ich neuen Kandidaten denen ich meinen Liebling anvertraue grundsätzlich misstraue sondern daran dass ich mir und den Kandidaten eine Gelegenheit geben möchte über alles was so passieren könnte nachzudenken um so mit klarer Erwartungshaltung in die Beziehung starten zu können. Gerne erarbeite ich mit Ihnen Ihren ganz eigenen Vertrag abgestimmt auf Ihre konkreten Bedürfnisse. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Pferd". Ich bin selbst langjährige Pferdebesitzerin und finde gerne genau die passende Lösung für Sie und Ihren flauschigen Freund.
Für viele Vertragssituationen gibt es im Zivilrecht das passende "Modell": Sie möchten Wohnraum zur Verfügung stellen, hier gilt das Mietrecht, Sie bieten Waren zum Verkauf an, dann können Sie sich an den Gesetzen zum Kaufvertrag orientieren, stellen Sie die Waren selbst her gilt statt dessen oft das Werkvertragsrecht. Jedes dieser Rechtsgebiete hat seine eigenen besonderen Regelungen die auf das spezifische Vertragsverhältnis abgestimmt sind. Im Falle eines Mangels hat ein Mieter andere Bedürfnisse als jemand der ein Auto gekauft hat. Da in Deutschland aber Vertragsfreiheit herrscht müssen sich Vertragspartner nicht an die Grenzen der spezifisch geregelten Gebiete halten. Hierdurch entstehen Mischformen, sogenannte "typengemischte Verträge". Gängige Beispiele sind die Verträge die man mit einem Fitnessstudio oder einem Restaurant schließt. Im Fitnessstudio zahlt man dafür die Geräte und die Einrichtung nutzen zu dürfen (Mietvertrag) nimmt aber auch an Kursen teil (Dienstleistungsvertrag) und schließt seine Wertsachen während des Trainings in einem Spind des Studios ein (Verwahrungsvertrag). Im Restaurant zahlt man für die Nutzung der Örtlichkeiten und des Inventars wie Tische, Stühle und Geschirr (Mietvertrag) sowie für die Arbeit des Küchenpersonals (Werkvertrag) und der Bedienung (Dienstvertrag). Mein Lieblingsbeispiel für einen typengemischten Vertrag ist aber der Einstellervertrag. Weil dieser je nach Ausprägung ganz unterschiedlich gestaltet sein kann. Es ist also an Ihnen sich zu überlegen worin Ihre Leistung als Hofinhaber bestehen soll? Wollen Sie lediglich ein Gebäude oder Gelände zur Verfügung stellen und Füttern, Ausmisten und Versorgung den Einstellern überlassen? Hier stünde ein Miet- oder Pachtverhältnis im Vordergrund. Oder wollen Sie einen All-Inclusive-Service bieten bei dem Sie nicht nur Stallungen und Gelände sondern auch eine Mist- und Futterschervice und vielleicht sogar medizinische Versorgung, einen Hufschmied oder Berittmöglichkeiten vor Ort haben? Dann gibt es in dem Vertrag mietvertragliche, dienstvertragliche, werkvertragliche Elemente wobei der Hauptteil aber aus einem Verwahrungsvertrag bestehen weil die Hofbesitzer bei einem solchen "All-Inclusive-Vertrag" Obhutspflichten für die Pferde übernehmen. Typengemischte Verträge werden von Gerichten überwiegend nach dem "Hauptbestandteil" ausgelegt. Werden die Pferde also nicht gefüttert oder sonst versorgt überwiegt meist der Mietvertrag, ansonsten überwiegt bei fast allen Einstellerverträgen der Verwahrungsvertrag. Fragen Sie sich also ob Sie dieses Maß an Verantwortung übernehmen wollen? Ist ein Verwahrungsverhältnis nämlich nicht unentgeltlich haften Sie gegenüber den Einstellern auch für fahrlässiges Fehlverhalten und auch für das Ihrer Angestellten. Eine entsprechende Versicherung ist ein absolutes MUSS! Haben Sie noch mehr Fragen zum Thema Einstellervertrag? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Pferd". Ich freue mich auf Ihre Anfrage und berate Sie gerne.
Diese Frage kann ich nicht "allgemein" beantworten sondern nur nachdem ich konkrete Informationen darüber erhalten habe was genau in Ihrem Kaufvertrag steht, was die Ankaufsuntersuchung ergeben hatte und wie die medizinischen Probleme aussehen. Grundsätzlich gilt auch beim Pferdekauf deutsches Kaufvertragsrecht. Liegt nach diesen Vorschriften ein Mangel vor (lesen Sie sich dazu doch einmal die Frage "Ich möchte ein Pferd kaufen worauf muss ich achten?" durch hier gehe ich genauer auf den Mangelbegriff ein), hat der/die Käufer*in Gewährleistungsansprüche gegen den/die Verkäufer*in. Dabei ist insbesondere relevant ob die medizinischen Probleme (ggf. verdeckt) bereits bei "Gefahrübergang" also zu dem Zeitpunkt zu dem Sie das Pferd übernommen haben, vorlagen. Genetische defekte wird das Pferd natürlich schon seit seiner Geburt gehabt haben, andere Probleme könnten durch eine Änderung in Haltung oder Fütterung entstanden sein. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Pferd" und schildern Sie mir die konkrete Sachlage.
Tatsächlich ist die Antwort hier leider "Ja". Daher kann ich jedem/r Pferdehalter*in nur raten: Schließen Sie eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung ab! Die meisten Versicherungen kostet nur circa 60€ pro Jahr und auch Schäden von Fremdreitern ab, also zum Beispiel von Ihrer Reitbeteiligung oder wenn Sie ab und zu Freunde oder Verwandte auf Ihrem Pferd reiten lassen. Natürlich haften Sie nicht nur bei Schäden und Verletzungen die beim Reiten passieren sondern auch wenn Ihr Pferd ein anderes Tier verletzt oder beim Spazierengehen einem Fußgänger auf den Fuß tritt. Handelt es sich um Verletzungen von anderen Menschen dann werden deren Behandlungskosten meist vollständig von der Krankenkasse übernommen, die Geschädigten können aber Schmerzensgeldforderungen gegen Sie erheben oder wegen Kosten für den Arbeitsausfall auf Sie zukommen. Hat sich der Unfall zugetragen während jemand anderes als Sie mit dem Pferd beschäftigt war, zum Beispiel eine Reitbeteiligung oder ein Angestellter des Hofes dann haften Sie gemeinsam mit dieser Person. Hat diese Person dazu beigetragen, dass es zu einem Schaden kam, zum Beispiel Ihren Hengst nicht ordnungsgemäß angebunden sodass er die teure Zuchtstute eines anderen Einstellers gedeckt oder sich durch das liebevoll gepflegte Blumenbeet der Nachbarn gefressen hat, dann hat der/die Geschädigte die Wahl von wem er/sie Schadensersatz verlangen will. Sie haben dann die Möglichkeit im Verhältnis zu der andern beteiligten Person den Schaden aufzuteilen. Grundsätzlich wird es so sein, dass Sie als Haltern zumindest einen Teil des Schadens zu tragen haben da Sie sich das Tier angeschafft und somit eine Gefahrenquelle geschaffen haben für die Sie nun verantwortlich sind. Anders liegt die Situation wenn der Tieraufseher (also unter Umständen die Reitbeteiligung oder der Angestellte des Hofes) grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Also er Ihren Hengst absichtlich zu der Zuchtstute gestellt hat weil er/sie dachte die beiden würden sicher niedliche Fohlen haben oder vollkommen vergessen hat das Pferd anzubinden obwohl bekannt ist, dass es gerne an den Blumen des Nachbarn nascht. Anzumerken ist dass eine Reitbeteiligung je nach Vertrag auch selbst als Halter*in gelten kann und nicht als Tieraufseher. Dies hängt vom Maß der Kostenbeteiligung ab. Sie haben noch mehr Fragen zur Halterhaftung? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Pferd".  
Wie auch bei der Frage "Mein Pferd hat eine andere Person verletzt- muss ich haften?" lautet auch hier die Antwort erstmal "Ja" da eine andere Person durch ihr Pferd verletzt wurde. Also auch hier gilt: Halterhaftpflicht ist ein must have! Anders kann es aussehen, wenn die Reitbeteiligung den Unfall selbst (grob) fahrlässig versucht hat, dann trifft sie ein anteiliges oder überwiegendes Mitverschulden. Anzumerken ist dass eine Reitbeteiligung je nach Vertrag auch selbst als Halter*in gelten kann und nicht als Tieraufseher oder Dritter. Dies hängt vom Maß der Kostenbeteiligung ab. Daher ist es unheimlich wichtig jeden konkreten Einzelfall nur für sich alleine zu betrachten. Ist die Reitbeteiligung nämlich vom Pferd gefallen weil sie ohne Sattel geritten ist obwohl dies im Reitbeteiligungsvertrag ausdrücklich untersagt worden war, dann haftet sie selbst für ihren Schaden. Wurde das Reiten ohne Sattel nicht ausdrücklich untersagt und die Reitbeteiligung nur mündlich darauf hingewiesen, dass dies bei Ihrem Pferd keine gute Idee ist, dann trägt die Reitbeteiligung eher nur eine Mitschuld und somit auch nur einen Teil der Kosten. Sind sowohl Reitbeteiligung als auch Pferd gewöhnt ohne Sattel zu reiten und fällt die Reitbeteiligung weil das Pferd ausgerutscht ist oder sich unerwartet erschreckt hat trägt die Reitbeteiligung keinen Anteil an dem Unfall und Sie müssen überwiegend für die Kosten aufkommen, die nicht von der Krankenkasse der Reitbeteiligung getragen werden. Natürlich hat die Reitbeteiligung auch immer einen gewissen eigenen Anteil, da Sie ja freiwillig das Risiko des Reitens eingeht und demnach auch einen Teil der Verantwortung für potentielle Unfälle trägt. Ganz anders sieht es aus wenn die Reitbeteiligung das Pferd überwiegend Reitet und auch den größten Teil der Kosten übernimmt, dann haftet der Eigentümer unter Umständen gar nicht da dieser dann möglicherweise nur Mithalter oder selbst gar kein Halter ist.   Sie haben noch mehr Fragen zur Halterhaftung? Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Pferd".
Als Eigentümer eines Tieres steht Ihnen Grundsätzlich die Möglichkeit offen Schadensersatz zum Beispiel für die Entstanden Tierarztkosten zu verlangen. Immer wenn es um Schadensersatz geht ist es unheimlich wichtig genau zu dokumentieren was passiert ist und welche Kosten wie entstanden sind. Inwieweit wer für einen bestimmten Umstand oder eine Verletzung verantwortlich ist lässt sich - zumindest aus juristischer Sicht - nicht auf den ersten Blick zweifelsfrei beurteilen. Daher ist ratsam sich zunächst rechtliche Beratung zu suchen bevor man beginnt Forderungen zu stellen oder gar vor Gericht zu ziehen. Ich nehme mir gerne Zeit um mir von Ihnen Ihre Konkrete Situation und die für Sie daraus resultierende Problematik schildern zu lassen. Jeder Fall ist anders und scheinbare Kleinigkeiten haben oft hohe juristische Relevanz. Wer wann für was haften muss ist selten offensichtlich. Schreiben Sie mir doch einfach eine E-Mail an office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Pferd" und schildern Sie mir Ihren Fall. Ich hoffe Ihrem vierbeinigen Freund geht es schon bald wieder besser!
Es gibt verschiedene Möglichkeiten Ihnen zu helfen mit Ihrer Situation umzugehen - wie genau die Hilfemaßnahmen aussehen hängt davon ab was Sie persönlich wollen. Ich kann Ihnen zunächst anbieten Ihnen zu helfen Ihr direkt Umfeld für sie sicherer zu gestalten. Ob sie dazu Ihre aktuelle Wohnsituation zumindest temporär verlassen wollen und möchten, dass ich Ihnen helfe eine sichere alternative Bleibe zu finden in der Sie nicht gefunden werden oder ob sie ein Gewaltschutzverfahren anstoßen wollen bei dem der/die Täter*in aus der gemeinsamen Wohnung ausgewiesen werden liegt ganz allein bei Ihnen und mit welcher Lösung Sie sich wohler fühlen. Oft hilft es bereits Abstand zwischen sich und den/die Täter*in zu bringen um durchatmen zu können. Sie müssen nicht gleich entscheiden wie es danach weiter gehen soll. Ich kann Ihnen ebenfalls anbieten gemeinsam mit Ihnen Strafanzeige gegen den/die Täter*in zu stellen. Alternativ kann ich aber auch anonym für Sie Strafanzeige zu stellen. Sind sie mit dem/der Täter*in verheiratet kann ich eine (Härtefall)Scheidung für Sie in die Wege leiten. Habe Sie gemeinsame Kinder kann ich Ihnen in Sorgerechts- und Unterhaltsangelegenheiten zur Seite stehen. Wenn Ihnen die Mittel für eine anwaltliche Beratung oder ein gerichtliches Vorgehen fehlen helfe ich Ihnen gerne bei der Beantragung von Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe. Wie wir genau vorgehen entwickele ich gerne nach eingehender Beratung mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Sie können sich unter meiner eigens dazu angelegten E-Mail Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir melden oder meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.
Aufgrund von persönlichen Erfahrung vor und während meiner Ausbildung ist es mir ein besonderes Anliegen Opfern von häuslicher Gewalt meine Hilfe anzubieten. Ich weiß wie schwer es für viele Menschen, die psychische oder physische Gewalt erlebt haben, ist sich dazu zu überwinden um Hilfe zu bitten, teils weil man sich selbst für die Situation verantwortlich macht, teils weil man das Gefühl hat einen geliebten Menschen zu verraten. Man hat vielleicht Angst gezwungen zu werden eine Anzeige bei der Polizei zu machen oder dass durch ein Hilfegesuch alles nur noch schlimmer wird. Ich versichere Ihnen, dass es Möglichkeiten gibt Ihnen zu helfen und dabei auf Ihre persönlichen Wünsche und Anliegen einzugehen. Ob Sie Anzeige erstatten wollen oder nicht, ob Sie eine Scheidung einreichen wollen oder nicht, ob Sie Hilfe dabei wollen ihre aktuelle Wohnsituation zu verlassen oder ob sie Unterstützung dabei brauchen Abstand zwischen sich und die Person zu bringen die Sie verletzt oder vor der Sie sich fürchten - ich bin für Sie da und unterstütze Sie genau so wie Sie es brauchen. Jeder Mensch hat das Recht ohne Angst und ohne Verletzungen zu leben. Sie können sich unter meiner eigens dazu angelegten E-Mail Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir melden oder meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.
Häusliche Gewalt ist ein Überbegriff für physische und/oder psychische Gewalt die zwischen Familienmitgliedern und Menschen die zusammenleben ausgeübt wird. Häusliche Gewalt kann in einem Eltern-Kind Verhältnis aber auch in einem partnerschaftlichen Verhältnis auftreten. Sie ist besonders problematisch weil sie hinter "verschlossenen Türen" stattfindet und somit für Außenstehende oft unsichtbar bleibt. Sichtbare Verletzungen werden mit Alltagsunfällen erklärt und die Opfer stehen unter einem besonderen emotionalen Druck weil sie meist von den Tätern sozial oder finanziell abhängig sind. Täter wirken psychisch auf ihre Opfer ein und vermitteln ihnen das Gefühl selbst an der Gewalt schuld zu sein oder nicht ohne die Täter leben zu können. Menschen können unabhängig von Ihrem Alter oder Geschlecht Opfer von häuslicher Gewalt werden. Auch wenn Eltern und Männer statistisch öfter zu Tätern werden gibt es auch Eltern die von Ihren Kindern und Männer die von ihren Partner*innen misshandelt werden. Es ist unheimlich wichtig Menschen immer ernst zu nehmen wenn sie sich Ihnen gegenüber öffnen und berichten Opfer von gewalttätigen Übergriffen durch Familienmitglieder geworden sind. Opfer von häuslicher Gewalt können sich bei mir unter meiner eigens dazu angelegten E-Mail Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir melden oder meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.
Eine gute Möglichkeit Ihnen Sicherheit zu bietet ohne die Situation zu eskalieren bietet oft das Gewaltschutzverfahren. Der Gewaltschutzantrag kann im einstweiligen Rechtschutzverfahren gestellt werden. Das heißt es gibt sehr schnell eine vorläufige Entscheidung des Gerichts meist ohne vorheriges Verfahren. Die Person vor der sie Angst haben kann so schnell (temporär) aus einer gemeinsamen Wohnung verweisen werden, oder ihr kann verboten werden sich Ihnen zu nähern oder Sie zu kontaktieren. Weiter kann die Polizei kontaktiert werden die dann bei der Person die Ihnen Angst macht eine Gefährderansprache halten. Dabei kontaktieren Polizeibeamte Ihre*n (Ex)Partner*in meist persönlich und stellen konkrete strafrechtliche Konsequenzen in Aussicht, sollte der/diejenige sich nicht an die Vorgaben aus dem einstweiligen Beschluss des Gewaltschutzverfahrens halten. Diese Maßnahmen haben sich als sehr effektiv gegenüber vielen Erst- oder Gelegenheitstätern gezeigt die damit auf den "Boden der Realität" zurückgeholt werden. Der einstweilige Kontaktstop der durch ein Gewaltschutzverfahren erreicht werden kann gibt Ihnen die Möglichkeit sich neu zu orientieren und zum Beispiel aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen oder anderweitige Schritte zu unternehmen um sich in Sicherheit zu bringen. Parallel dazu kann immer auch ein Strafverfahren oder ein familienrechtliches Verfahren wie zum Beispiel ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden wenn Sie das wünschen. Scheuen Sie sich nicht sich bei mir unter meiner eigens dazu angelegten E-Mail Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" zu melden oder speichern sie meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen. Es ist keine Schande Angst vor einem (ehemals) geliebten Menschen zu haben. Viele Menschen haben mehr als eine Seite. Mir geht es einzig um alleine um Ihre Sicherheit.
So frustrierend das klingt wir können nicht mehr tun als Hilfe anbieten und über Möglichkeiten informieren. Opfer von häuslicher Gewalt werden oft durch den/die Täter*in von ihrem sozialen Umfeld isoliert, viele Opfer isolieren sich auch selbst weil Sie befürchten von ihren Freunden*innen und Familienmitgliedern dafür verurteilt zu werden, dass Sie den Täter nicht verlassen. Daher ist es unheimlich wichtig dem Opfer als Supportnetzwerk zur Verfügung zu stehen und keinen Druck auf Menschen in diesen Situationen auszuüben, damit sie, wenn sie sich entscheiden zu gehen, jemanden haben an den sie sich wenden können. Natürlich sollten Sie nicht zögern die Polizei zu informieren wenn Sie befürchten, dass akute Lebensgefahr droht. Versuchen Sie ansonsten Ihrem/r Freund*in oder Bekannte*n zu vermitteln welche Hilfsangebote, zum Beispiel des Weißen Ring, es gibt oder ermutigen Sie sie/ihn sich unter meiner eigens dazu angelegten E-Mail Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir zu melden. Eine andere Möglichkeit für die Opfer von häuslicher Gewalt mich zu erreichen ist es meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.
Bitte informieren Sie das Jugendamt und die Polizei von Ihrer Befürchtung unter genauer Darlegung der Anhaltspunkte die Sie haben. Kinder und Jugendliche können einen gewalttätige Mitglieder ihres Haushalts nicht ohne Hilfe von Außen verlassen. Natürlich wollen Sie niemanden fälschlicherweise Bezichtigen gegenüber seinen Kindern oder minderjährigen Familienmitgliedern gewalttätig zu werden. Daher ist es wichtig, dass Sie die Anhaltspunkte die Sie haben so detailliert wie möglich dokumentieren sodass sich die zuständigen Institutionen einen Eindruck von der Situation machen und entsprechend Entscheiden können. Wie auch bei erwachsenen Opfern von häuslicher Gewalt ist es wichtig den Kindern und Jugendlichen als soziale Resource zur Verfügung zu stehen ohne diese unter Druck zu setzen. Vielen Opfern häuslicher Gewalt, gerade auch minderjährigen Opfern fällt es sehr schwer sich gegen die Täter zu stellen die geliebte Familienmitglieder sind. Viele haben Angst und stehen unter hohem emotionalen Druck. Zeigen sie Verständnis für deren Situation und klären Sie wenn möglich über Hilfsangebote, wie zum Beispiel des Weißen Rings, auf und fragen Sie was sich Ihr Gegenüber von Ihnen an Unterstützung wünscht anstatt anzunehmen Sie wüssten wie "man mit der Situation umzugehen hat". Jede Situation ist so einzigartig wie die Personen die an ihr Beteiligt sind. Melden Sie sich gerne unter meiner E-Mail Adresse office@gutenberg-legal.de wenn Sie noch mehr Fragen haben.
Natürlich können auch Männer Opfer von häuslicher Gewalt werden. Laut einer Studie des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind 30% aller Opfer häuslicher Gewalt männlich. Jeder Mensch hat das Recht ohne Angst und Verletzung zu leben. Sie müssen es auf keinen Fall tolerieren wenn ihr*e Partner*in sie physisch oder psychisch Verletzt. Wenn das der Fall ist bitte melden Sie sich unter meiner eigens dazu angelegten E-Mail Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir oder speichern Sie meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen. Es ist kein Zeichen von Schwäche sich Hilfe zu suchen.
Bitte scheuen Sie sich nicht um Hilfe zu bitten wenn es Ihnen in einer Beziehung - gleich welcher Art - nicht gut geht! Sie können sich unter meiner eigens dazu angelegten E-Mail Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir melden oder meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.
Natürlich! Als Anwältin unterliegt meine gesamte Arbeit mit Ihnen der anwaltlichen Schweigepflicht. Ich darf (wenn Sie nicht minderjährig sind) weder Ihre Freunde noch Ihre Familie gegen Ihren wünsch kontaktieren. Sie müssen auch nie eine Anzeige bei der Polizei stellen wenn Sie das nicht wollen. Anzeigen können zudem auch anonym über mich gestellt werden. Ihre Privatsphäre zu achten und eine Atmosphäre zu schaffen in der Sie sich frei äußern können ist mir ein persönliches Anliegen. Ich versichere Ihnen alle Ihre anliegen steht vertraulich zu behandeln. Da wir uns nie persönlich in meiner Kanzlei treffen müssen wenn Sie das nicht ausdrücklich wünschen können wir Ihr anliegen stets diskret per Telefon oder E-Mail besprechen. Melden Sie sich gerne bei mir unter meiner eigens eingerichteten "neutralen" E-Mail Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgerumfrage" oder speichern Sie meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.
Das Gewaltschutzverfahren ist ein zivilrechtliches Mittel zum Opferschutz und ist am Familiengericht angegliedert. Es können verschiedene Maßnahmen zum Opferschutz beantragt werden: Kontaktverbote, ein Näherungsverbot, ein Aufenthaltsverbot für die Wohnung des Opfers oder Orte an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält. Da das Gericht nicht über den Antrag hinausgehen kann, lohnt es sich mit mir gemeinsam Ihren konkreten Fall zu besprechen und sich dann für sie sinnvollsten Maßnahmen zu entscheiden. Antragsberechtigt ist jedes Opfer von psychischer oder physischer Gewalt unabhängig von der Beziehung zum/r Täter*in. Auch wenn das Verfahren dann beim Familiengericht geführt wird müssen Sie nicht mit dem/der Täter*in verwand sein. Der Antragt kann auch zunächst auch im Eilverfahren gestellt werden, wenn Sie eine schnelle Intervention brauchen und befürchten, dass der/die Täter*in ansonsten wieder übergriffig wird. Haben Sie noch mehr Fragen zum Gewaltschutzverfahren? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Gewaltschutzverfahren“ an office@gutenberg-legal.de. Opfer von häuslicher Gewalt können sich bei mir unter meiner eigens dazu angelegten E-Mail Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir melden oder meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.
Männer sind die weit überwiegend von Gewaltverbrechen betroffen, häufigste Fälle sind einfache oder gefährliche Körperverletzungen bei Schlägereien, Raub oder räuberischem Diebstahl. Homosexuelle Männer sind überdurchschnittlich oft von homophober Gewalt betroffen und nach einer Studie des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind 30% aller Opfer häuslicher Gewalt männlich. Männer tun sich aufgrund stereotyper Geschlechterrollen schwer sich selbst als Opfer einer Gewalttat zu sehen und das was ihnen angetan wird - oft auch in Form von psychischer Gewalt - als Gewalt zu werten. Das Thema "Gewalt gegen Männer" wird tabuisiert und es gibt viel zu wenig Hilfsangebote für männliche Opfer von Gewalt. Ich möchte über dieses Thema aufklären und jedem Menschen der Gewalt welcher Art auch immer erfährt meine Hilfe anbieten. Bitte kontaktieren Sie mich jederzeit per E-Mail wenn Sie Fragen haben oder Hilfe brauchen! Sie können mich entweder unter meiner offiziellen Adresse office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Erstberatung" oder "kurze Frage" erreichen oder mein eigens dafür eingerichteten "unauffälligen" Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgerumfrage" nutzen wenn Sie keinen Verdacht errege wollen.
Ich sehe es als essentiellen Schritt in Richtung Gleichberechtigung sich dafür einzusetzen auch und gerade die männlichen Opfer von geschlechtsbasierter Gewalt, häuslicher Gewalt, homophober Gewalt aber auch jeder anderen Art von Gewalt besonders zu unterstützen. Obwohl Männer die hauptbetroffenen von Gewaltverbrechen gleich welcher Art sind und nach einer Studie des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend immerhin 30% aller Opfer häuslicher Gewalt ausmachen wird das Thema gesellschaftlich wenig adressiert und zum Teil sogar tabuisiert. Viele Männer können oder wollen sich aufgrund ihrer "Geschlechterrolle" nicht als "Opfer" sehen. Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass jeder Mensch unabhängig von seiner Geschlechtsidentität das Recht hat ohne Angst und ohne Verletzung zu leben. Bitte scheuen Sie sich nicht um Hilfe zu bitten wenn es Ihnen in einer Beziehung - gleich welcher Art - nicht gut geht! Sie können sich unter meiner eigens dazu angelegten E-Mailadresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir melden oder meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen. Gewalt ist nicht immer physische Gewalt auch psychische Gewalt kann schwer verletzen. Es ist kein Zeichen von Schwäche sich Hilfe zu suchen.
Nur weil es männliche Gewalttäter gibt heißt das nicht das Opfer die dieses Geschlecht teilen weniger schutzbedürftig sind. Das stereotype Männerbild, nach der ein Mann in unserer Gesellschaft "stark" und "dominant" zu sein hat führt nicht nur dazu das viele Männer zu Tätern verschiedener Gewaltverbrechen werden sondern auch, dass männliche Opfer von Gewaltverbrechen sich seltener Hilfe suchen, da sie (bewusst oder unbewusst) befürchten als unmännlich angesehen zu werden. Männer tun sich oft schwer zu erkennen wenn sie Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sind, teils weil sie sich nicht in der Opferrolle erkennen, teils weil Sie was ihnen angetan wird nicht als Gewalt erkennen. Daher ist es mir ein besonderes Anliegen gerade auch männlichen Opfern von Gewalt meine Hilfe anzubieten.
Natürlich können auch Männer Opfer von häuslicher Gewalt werden. Laut einer Studie des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sind 30% aller Opfer häuslicher Gewalt männlich. Jeder Mensch hat das Recht ohne Angst und Verletzung zu leben. Sie müssen es auf keinen Fall tolerieren wenn ihr*e Partner*in sie physisch oder psychisch Verletzt. Wenn das der Fall ist bitte melden Sie sich unter meiner eigens dazu angelegten E-Mailadresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir oder speichern Sie meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen. Es ist kein Zeichen von Schwäche sich Hilfe zu suchen.
Sie können sich unter meiner eigens dazu angelegten E-Mailadresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir melden oder meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten Ihnen zu helfen mit Ihrer Situation umzugehen - wie genau die Hilfemaßnahmen aussehen hängt davon ab was Sie persönlich wollen. Ich kann Ihnen zunächst anbieten Ihnen zu helfen Ihr direkt Umfeld für sie sicherer zu gestalten. Ob sie dazu Ihre aktuelle Wohnsituation zumindest temporär verlassen wollen und möchten, dass ich Ihnen helfe eine sichere alternative Bleibe zu finden in der Sie nicht gefunden werden oder ob sie ein Gewaltschutzverfahren anstoßen wollen bei dem der/die Täter*in aus der gemeinsamen Wohnung ausgewiesen werden liegt ganz allein bei Ihnen und mit welcher Lösung Sie sich wohler fühlen. Oft hilft es bereits Abstand zwischen sich und den/die Täter*in zu bringen um durchatmen zu können. Sie müssen nicht gleich entscheiden wie es danach weiter gehen soll. Ich kann Ihnen ebenfalls anbieten gemeinsam mit Ihnen Strafanzeige gegen den/die Täter*in zu stellen. Alternativ kann ich aber auch anonym für Sie Strafanzeige zu stellen. Sind sie mit dem/der Täter*in verheiratet kann ich eine (Härtefall)Scheidung für Sie in die Wege leiten. Habe Sie gemeinsame Kinder kann ich Ihnen in Sorgerechts- und Unterhaltsangelegenheiten zur Seite stehen. Wenn Ihnen die Mittel für eine anwaltliche Beratung oder ein gerichtliches Vorgehen fehlen helfe ich Ihnen gerne bei der Beantragung von Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe. Wie wir genau vorgehen entwickele ich gerne nach eingehender Beratung mit Ihnen in einem persönlichen Gespräch. Sie können sich unter meiner eigens dazu angelegten E-Mailadresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir melden oder meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.
Eine gute Möglichkeit Ihnen Sicherheit zu bietet ohne die Situation zu eskalieren bietet oft das Gewaltschutzverfahren. Der Gewaltschutzantrag kann im einstweiligen Rechtschutzverfahren gestellt werden. Das heißt es gibt sehr schnell eine vorläufige Entscheidung des Gerichts meist ohne vorheriges Verfahren. Die Person vor der sie Angst haben kann so schnell (temporär) aus einer gemeinsamen Wohnung verweisen werden, oder ihr kann verboten werden sich Ihnen zu nähern oder Sie zu kontaktieren. Weiter kann die Polizei kontaktiert werden die dann bei der Person die Ihnen Angst macht eine Gefährderansprache halten. Dabei kontaktieren Polizeibeamte Ihre*n (Ex)Partner*in meist persönlich und stellen konkrete strafrechtliche Konsequenzen in Aussicht, sollte der/diejenige sich nicht an die Vorgaben aus dem einstweiligen Beschluss des Gewaltschutzverfahrens halten. Diese Maßnahmen haben sich als sehr effektiv gegenüber vielen Erst- oder Gelegenheitstätern gezeigt die damit auf den "Boden der Realität" zurückgeholt werden. Der einstweilige Kontaktstop der durch ein Gewaltschutzverfahren erreicht werden kann gibt Ihnen die Möglichkeit sich neu zu orientieren und zum Beispiel aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen oder anderweitige Schritte zu unternehmen um sich in Sicherheit zu bringen. Parallel dazu kann immer auch ein Strafverfahren oder ein familienrechtliches Verfahren wie zum Beispiel ein Scheidungsverfahren eingeleitet werden wenn Sie das wünschen. Scheuen Sie sich nicht sich bei mir unter meiner eigens dazu angelegten E-Mailadresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" zu melden oder speichern sie meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen. Es ist keine Schande Angst vor einem (ehemals) geliebten Menschen zu haben. Viele Menschen haben mehr als eine Seite. Mir geht es einzig um alleine um Ihre Sicherheit.
Natürlich! Bitte schildern Sie mir Ihre Situation per E-Mail an umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "kurze Frage" oder "Erstberatung". Ich helfe Ihnen gerne weiter!
Natürlich! Als Anwältin unterliegt meine gesamte Arbeit mit Ihnen der anwaltlichen Schweigepflicht. Ich darf (wenn Sie nicht minderjährig sind) weder Ihre Freunde noch Ihre Familie gegen Ihren wünsch kontaktieren. Sie müssen auch nie eine Anzeige bei der Polizei stellen wenn Sie das nicht wollen. Anzeigen können zudem auch anonym über mich gestellt werden. Ihre Privatsphäre zu achten und eine Atmosphäre zu schaffen in der Sie sich frei äußern können ist mir ein persönliches Anliegen. Ich versichere Ihnen alle Ihre anliegen steht vertraulich zu behandeln. Da wir uns nie persönlich in meiner Kanzlei treffen müssen wenn Sie das nicht ausdrücklich wünschen können wir Ihr anliegen stets diskret per Telefon oder E-Mail besprechen. Melden Sie sich gerne bei mir unter meiner eigens eingerichteten "neutralen" E-Mailadresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgerumfrage" oder speichern Sie meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.
Natürlich! Du bist nicht alleine! Ich müsste von dir zunächst wissen ob deine sorgeberechtigten Personen (Eltern, Vormund, Jugendamt) von dem oder den Vorfällen wissen oder vielleicht sogar direkt daran beteiligt waren. Ging die Gewalt direkt von einem deiner Elternteile, oder anderen in deinem Zuhause lebenden Person aus kann ich mit Hilfe des Jugendamtes dafür sorgen, dass du (zumindest temporär) woanders wohnen kannst. Das kann zum Beispiel bei einem anderen Familienmitglied sein bei dem du dich sicher fühlst (volljähriges Geschwister, Großeltern, Tante/Onkel). Es gibt aber auch staatliche Einrichtungen die dich (wenn notwendig) auch langfristig aufnehmen können. Wenn die Gewalt von einem gleichaltrigen wie zum Beispiel einem Mitschüler ausgeht kann ich mich mit deinen Eltern, dem Jugendamt und deiner Schule in Verbindung setzen um dir zu helfen und zukünftige Übergriffe zu verhindern. Gewalt muss nicht immer physische Formen annehmen. Auch cyber mobbing/ cyber bulling ist eine Form von Gewalt. Du musst weder physische oder psychische Gewalt aushalten oder hinnehmen. Du darfst dir immer Hilfe suchen. Das ist kein "verpetzen", das ist ein vernünftiger und erwachsener Weg mit Menschen umzugehen die Grenzen überschreiten. Auch wenn deine Eltern oder dein Vormund nicht viel Geld haben kann ich dir helfen, sie bekommen dann staatliche Unterstützung. Solange du minderjährig bist musst du mich nie selbst bezahlen und wenn du volljährig wirst kann ich dir helfen die gleiche staatliche Unterstützung zu beantragen die vorher deine Eltern beantragen können. Auch wenn du keinen deutschen Pass hast kann ich dir helfen, auch dann kannst du staatliche Unterstützung bekommen. Schreib mir einfach eine E-Mail entweder an meine offiziellen Adresse office@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Erstberatung" oder "kurze Frage" oder an meine eigens dafür eingerichteten "unauffälligen" Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgerumfrage" wenn du keinen Verdacht errege willst.
Das Gewaltschutzverfahren ist ein zivilrechtliches Mittel zum Opferschutz und ist am Familiengericht angegliedert. Es können verschiedene Maßnahmen zum Opferschutz beantragt werden: Kontaktverbote, ein Näherungsverbot, ein Aufenthaltsverbot für die Wohnung des Opfers oder Orte an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält. Da das Gericht nicht über den Antrag hinausgehen kann, lohnt es sich mit mir gemeinsam Ihren konkreten Fall zu besprechen und sich dann für sie sinnvollsten Maßnahmen zu entscheiden. Antragsberechtigt ist jedes Opfer von psychischer oder physischer Gewalt unabhängig von der Beziehung zum/r Täter*in. Auch wenn das Verfahren dann beim Familiengericht geführt wird müssen Sie nicht mit dem/der Täter*in verwand sein. Der Antragt kann auch zunächst auch im Eilverfahren gestellt werden, wenn Sie eine schnelle Intervention brauchen und befürchten, dass der/die Täter*in ansonsten wieder übergriffig wird. Haben Sie noch mehr Fragen zum Gewaltschutzverfahren? Schreiben Sie mir gerne eine E-Mail mit dem Betreff „Gewaltschutzverfahren“ an office@gutenberg-legal.de. Opfer von häuslicher Gewalt können sich bei mir unter meiner eigens dazu angelegten E-Mail Adresse umfrage@gutenberg-legal.de mit dem Betreff "Bürgeranfrage" bei mir melden oder meine Telefonnummer unter dem Namen eines/r Freundes/in oder Verwandten speichern um mich zu kontaktieren ohne Verdacht zu erregen.